Abgeschlossenheitsbescheinigung rechtens?

Diskutiere Abgeschlossenheitsbescheinigung rechtens? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo zusammen, folgender Sachverhalt ist gegeben: Im Dezember 2007 haben wir einen notariellen Vertrag hinsichtliche einer Eigentumswohnung mit...

  1. #1 vatifant, 13.05.2009
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    Hallo zusammen,
    folgender Sachverhalt ist gegeben:
    Im Dezember 2007 haben wir einen notariellen Vertrag hinsichtliche einer Eigentumswohnung mit Garage (Neubau; Baubeginn Anfang 200) unterschrieben. Vor dem Vertrag haben wir von dem Architekten einen Lageplan der Garagen bekommen und uns daraufhin die mittlere von drei Garagen ausgesucht (lfd. Nummern der Garagen 10;11;12).
    Nun wurde vor einiger Zeit die bestellten Garagentore geliefert. Und siehe da, in der mittleren Garage wurde ein von uns nicht bestelltes Garagentor eingebaut. Eine Nachfrage bei der Firma ergab, dass sie von dem Architekten einen Garagenplan mit den Nummern 11,10,12 bekommen hätten. Eine Nachfrage beim Architekten und der Immobilienfirma ergab, dass die Garagen getauscht wurden, da die Besitzerin von Garage 10 angeblich nicht gut aus ihrer Garage kommen würde. Eine Nachfrage bei dem Notar hat ergeben, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung so auch beim zuständigen Amt eingereicht und genehmigt wurde. Nach Einsicht des Grundbuches haben wir festgestellt, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung einen Behördenstempelaufdruck von Mitte April 2008 aufweist. Dieses würde in unseren Augen bedeuten, dass unser im Dez. 2007 abgeschlossener Vertrag mit dem damals gültigen Lageplan rechtens ist.
    Oder sehen wir das falsch????
    Wenn rechtens, was kann man dagegen unternehmen??
    Über jede Antwort würden wir uns freuen.

    mfg

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  2. #2 Robert1, 13.05.2009
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    Dein Problem hat nichts mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst zu tun.

    Maßgeblich ist, welcher Stellplatz euch im notariellen Vertrag zugewiesen wurde. Bei diesem Vertrag wurden die Sondernutzungsrechte (hier die Garage) verteilt. Das alles wurde in Karten, Lagepläne, Schnittansichten und Grundrisse eingezeichnet. Wenn das auch entsprechend in das Grundbuch eingetragen wurde, ist eine Änderung nur mit eurer (notariell beurkundeten) Zustimmung möglich.
     
  3. #3 vatifant, 14.05.2009
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    Hallo Robert1,
    erst einmal schönen Dank für die schnelle Antwort.
    Im notariellen Vertrag ist festgelegt, dass wir das Sondernutzungsrecht an Garage 11 haben. Aufgrund anderweitiger Gründe (Nachbar wollte nicht, dass alle Garagen direkt an seinem Grundstück stehen) wurde der Lageplan geändert, aber zu dem Zeitpunkt der Unterschrift beim Notar nicht in den Vertrag mit aufgenommen. Aber sowohl in dem alten als auch in dem neuen Garagenlageplan -den wir vor Abschluss bekommen hatten- ist die Reihenfolgt 10,11,12.
    Wie ich bereits oben erwähnt habe, wurde dann nachträglich (ohne uns dieses mitzuteilen) dieser Lageplan geändert und auch so beim Grundbuchamt abgegeben.

    mfg

    Vatifant
     
  4. Julius

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    Tja, dann ab zum Notar!
    Nicht daß solcher Leichtsinn zum Pech für die Kuh Elsa wird...
     
  5. #5 moep3fx, 14.05.2009
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    schwierige Kiste. Du hast gegenüber dem Veräußerer auf jeden Fall den Anspruch auf die mittlere Garage. Und der hat jetzt ein Problem, da die (ältere?) Dame wohl denselben Anspruch auch hat.
     
  6. #6 Robert1, 14.05.2009
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    Maßgeblich ist nur, was notariell an euch übertragen wurde. Die Pläne hierzu sind Bestandteil der notariellen Urkunde. Eine nachträgliche Änderung dieser Sondernutzungsrechte bedarf euerer Zustimmung. Normalerweise habt ihr die (ursprünglichen) Grundrisspläne auch unterschreiben müssen.

    Ich würde mal mit dem Notar(sachbearbeiter) sprechen. Und danach mit dem Verkäufer.
     
  7. #7 moep3fx, 14.05.2009
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    Nö, Vertrag von Ende 2007, gebaut 2008 (zumindest interpretiere ich das so). Teilungserklärung (und somit Zuordnung von Sondernutzungsrechten) gabs erst als der Bau fertig war.
     
  8. #8 Robert1, 14.05.2009
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    Worauf bezieht sich dein Nö? Wohnungseigentum, Sondernutzungsrechte und das ganze Pipapo kann ich schon vor dem Baubeginn begründen, was hier wohl auch geschehen ist.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 14.05.2009
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    Der Notar wird nicht helfen DÜRFEN.

    Der muss "neutral" sein und darf sich in Streitgkeiten (oder mögliche) zwischen den Parteien nicht einmischen.
    Da wird wohl wer anders helfen müssen
     
  10. #10 Robert1, 14.05.2009
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    Doch, der Notar darf schon rechtlich in dieser Sache beraten. Dafür hat der Erwerber auch schon die Kosten bezahlt. Die Beurkundung beinhaltet auch die rechtliche Beratung, auch wenn die Frage erst hinterher auftaucht. Lediglich vertreten darf der Notar nicht. Eine Einschätzung der rechtlichen Lage wird er sicherlich abgeben und notfalls (sollte es zum Streit kommen) an einen Anwalt verweisen.

    M. E. ist man hier aber noch lange nicht soweit.
     
  11. #11 moep3fx, 14.05.2009
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    Jetzt hab ich doch echt die letzten 20 Minuten in meinem dicken Wälzer nachgeschlagen. Robert, da haste Recht, das kann man auch vor Baubeginn begründen (verzeih einem "Bestandsimmobilien"-Verwalter bitte).

    Trotzdem bleibt das Problem das selbe.

    Übrigens, Frage an Vatifant:
    Welchen Plan gab es denn als Anlage zu dem Kaufvertrag? Du schreibst von einem Lageplan, die Zuordnung der Sondernutzungsrechte erfolgt jeoch über den Aufteilungsplan (neben Abgeschlossenheitsbescheinigung und Teilungserklärung natürlich). Zudem, liegt hier wirklich nur ein Sondernutzungsrecht vor, oder Stellen die Garagen nicht doch Teileigentum dar?
     
  12. #12 Robert1, 15.05.2009
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    War von mir auch nicht böse gemeint, hoffe es ist nicht so rübergekommen:o
    Hättste gar nicht lange suchen müssen. Steht im 3 und 8 WEG jeweils ausdrücklich mit drin:deal.
     
  13. #13 vatifant, 20.05.2009
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    Hallo zusammen,
    aufgrund von wichtigen privaten Anlässen (Polterabend, Hochzeit des Patenkindes) komme ich leider nicht dazu die Frage von moep3fx zu beantworten (bitte nicht allzu böse sein). Werde mich nächste Woche noch einmal melden.
    mfg
    Vatifant
     
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