Grenzabstände Niedersachsen

Diskutiere Grenzabstände Niedersachsen im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu den Grenzabständen. Habe schon viel recherchiert, möchte mir abschließend hier die fehlenden...

  1. Nyles

    Nyles

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    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu den Grenzabständen. Habe schon viel recherchiert, möchte mir abschließend hier die fehlenden Informationen einholen.

    Es soll auf einem Grundstück von 625m2 (19,2m breit x 32,6m tief) ein Haus in der Größe 12mx10m gebaut werden. Den langen First also parallel zur Straße, quer auf dem Grundstück. Zusammen blieben dann 19,2 - 12 = 7,2m für die Grenzabstände.

    Alles ist soweit im Laufe der langen Planungsphase mit vielen Gesprächspartnern (GUs, Architekten, Bauamt und natürlich dem letztendlich beauftragten GU) besprochen und nie wurde darauf hingewiesen, dass die einzuhaltenden Grenzabstände u.U. größer als 3m sind.

    Nachdem ich nun aber selbst in der Landesbauordnung für Niedersachsen gelesen haben, dass wenigstens auf zwei Seiten 1/2 H anzusetzen ist, habe ich schwerste Bedenken.

    Der First ist 8,50 hoch: 8,50+12 > 19,2...

    Der B-Plan sieht hier auch keine zusätzlichen Bestimmungen für die relevanten seitlichen Grenzabstände vor. Zur Straße und nach hinten gibt es begrenzende Baulinien, die aber ohne Probleme eingehalten werden können.

    Ich denke jetzt, dass auf den Giebelseiten die Gebäudehöhe wenigstens so reduziert werden muss (z.B. durch Planungsänderung auf ein Krüppelwalmdach), dass die 1/2 H rechnerisch eingehalten werden kann. Anderen Varianten wären Haus drehen, Haus kürzen und Dachneigung reduzieren. Krüppelwalm wäre mir aber die angenehmste Lösung.

    Der beauftragte GU beruft sich zur Verstreuung meiner Bedenken auf eine nicht näher beannte Regelung, die ich auch nirgendwo finden kann, dass hier nicht die volle Gebäudehöhe in die Berechnung eingeht, sondern nur die Höhe, an der der Giebel 6m breit wäre. Okay, dann käme es hin.

    Nur traue ich dem Frieden nicht...

    Ich bin sicher, es gibt hier Experten, die meine Bedenken zerstreuen können oder mich darin bestärken, dass Dach noch einmal umplanen zu lassen. Wäre dann die Lösung mit einem Krüppelwalmdach geeignet, die Grenzabstände einzuhalten?

    Vielen Dank schonmal für Eure Mühe!

    Nyles
     
  2. lawyer

    lawyer

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  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 14.05.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Wer hat denn den Bauantrag erstellt???
    Und wer hat die GRZ berechnet? Und vor allem wie :D.
     
  4. Nyles

    Nyles

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    @lawyer Vielen Dank für die rasche Antwort. Habe die Stelle jetzt nochmal genau nachgelesen und hoffentlich auch verstanden.

    Nachgemessen am Entwurf haben wir 6m Giebelbreite (außen gemessen) bei ca. 5,9m über OK Sohlplatte. Damit würden auf beiden Seiten also 3m Grenzabstand ausreichen.

    @Ralf

    Noch ist der Bauantrag nicht gestellt. Das wird aber der GU übernehmen bzw. dessen Architekten. Ebenso die Berechnung der GRZ. Und genau bei der mache ich mir auch noch Gedanken, da es knapp werden könnte... Ich habe bisher so gerechnet:

    Bei 625m2 und GRZ 0,25 darf die Grundfläche maximal 156m2 betragen.

    12,13m x 10,06m bei Dachüberständen von maximal 50cm sind schon 122 m2. Es bleiben also 34 m2 für die Terrasse. Für Stellplätze, Zufahrten und Wege darf nochmal 25% überschritten werden, also 39m2 extra. Diese Nebenanlagen zählen aber nicht mit zur Grundfläche, wenn sie wasser- und luftdurchlässig ausgeführt sind. Was machbar ist.

    Damit sollten wir aber hinkommen, wenn auch knapp. Oder?
     
  5. #5 Haniball, 15.05.2009
    Haniball

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    Hallo,

    Zusatzfrage:

    Nehmen wir mal an, dei GRZ ist nicht von Belang.

    Wenn denn das Haus wie eine Pyramide gebaut würde, und die Traufe
    umlaufend 3,00 m hoch ist, müßte doch ringsrum 3,00 m Grenzabstand
    reichen ? Oder gibt es Längenbegrenzungen (in Ndrs) ?

    ---
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 15.05.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    @ Hanniball

    Es sprach die Pyramide
    :D :D
     
  7. Nyles

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    Mal von der Pyramide abgesehen. :D

    Wie steht es denn jetzt mit der GRZ, Ralf?
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 15.05.2009
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    Die Überschreitung der GRZ ist (wenn der B-Plan nix anderes regelt) NUR für Garage/Carprot und deren Zufahrt möglich.
    Wege usw. sind über §19BauNVO nicht priviligierbar.
    Ob ich über Rasengittersteine oder andere Beläge zum Haus kommen möchte - naja.
    Spannend wirds aber, wenn der Postbote auf dem Weg stürzt, weil Rasengittersteine nicht vom Schnee geräumt werden können.

    Gemeinden, die solchen Dummfug in B-Pläne schreiben, müssten eigentlich selber dafür haften.
    Dann würden die aber sofort solche Passi löschen. ;)
     
  9. Nyles

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    Enthält dann ein Merkblatt der zuständigen Bauaufsicht falsche Informationen?

    Zitat: "Zusammen mit den Grundflächen von Nebenanlagen (§19 Abs. 4 BauNVO) wie die fußläufige Erschließung der Hauptanlage, Garagen und Stellpätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche darf die festgesetzte Grundfläche in der Regel um 50% überschritten werden."

    Steht hier noch einmal genauso für die Gemeinde Ilmenau
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 15.05.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Ja - das ist Müll.
    Das 50% Privileg § 19 BauNVO gilt NUR für Garagen, Zufahrten, unterird. Bauten und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
    Wege, Terrassen, Müllplätze .... gelten NICHT als privilegiert!

    Das ist noch immer nicht in allen Bauämter angekommen - ich weiß.
    Ändert aber nix. Wenns knallt, ist die Broschüre halt "bedauerlicher Weise" fehlerhaft.
     
  11. Nyles

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    Dank Dir für die schnelle Antwort. Da bin ich jetzt aber ganz schön in den Popo gekniffen, da ich nur 34 m2 für die Terrasse und die Wege zum Haus zur Verfügung habe. Bleibt also nur, luft- und wasserdurchlässige Wege ums Haus herzustellen und den Weg vom Stellplatz zum Haus/Briefkasten zu pflastern und eine Überschreitung der GRZ zu beantragen, da die Broschüre fehlerhaft ist...

    Wie ist es denn mit den Dachüberständen? In der Broschüre steht:

    "In die Ermittlung sind zunächst alle Flächen der Hauptanlage einzubeziehen. Das schließt insbesondere die Flächen des Hauptgebäudes mit Dachüberstand (sofern einschließlich Entwässerungsrinne größer als 50cm), der Terrassen, Balkone, Loggine und Kellerabgänge ein."

    Verstehe ich das richtig, dass die Dachüberstände also gar nicht gerechnet werden, wenn sie kleiner als 50cm sind?
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 15.05.2009
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Jepp - da gibts für Niedersachsen irgendwas verbindliches.
    Dachüberstände < 50 cm gelten als untergeordnet und fliegen raus.

    MfG
     
  13. Vigo

    Vigo

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    Kann mir jemand sagen, ob dies auch für Häuser mit zwei Vollgeschossen + Satteldach gilt?
    Danke
     
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