Sieht so eine Fachgerechte Ausführung aus?

Diskutiere Sieht so eine Fachgerechte Ausführung aus? im Trockenbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, ich Stelle mal ein Bild zu Beurteilung ein. Es geht um den Anschluss der Luftdichtigkeitsschicht an das Mauerwerk. Das dunkelgraue...

  1. Hansal

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    Hallo,

    ich Stelle mal ein Bild zu Beurteilung ein.
    Es geht um den Anschluss der Luftdichtigkeitsschicht an das Mauerwerk.
    Das dunkelgraue hinter dem weißen Rohr ist Bauschaum

    Danke für Eure Meinungen.

    [​IMG]

    Grüße
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 18.05.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Wie sieht das denn in der Ausführungsplanung aus. Sind da die Rohre so dicht an die Wand geplant? Wenn ja, wie sieht das Detail zum Anschluß der Winddichtung aus?
     
  3. Hansal

    Hansal

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    Es dafür gibt es keine Detailplanung.
    Der Installateur hat die Folie weggeschnitten und seine Rohre durchgebastelt.
    Der Trockenbauer hat neue Folie angeschlossen und das Dichtungsband auf den Leichtzementputz und auf Bauschaum geklebt. Vorher war das Dichtungband eingeputzt, was ich persönlich für dauerhafter halte.
    Was mich speziell interessiert ob diese Lösung den aRdt enspricht.

    Grüße
     
  4. Robby

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    wenn "Das" Dichtband "überputzt" wurde könnte das bereits einige der Risse erklären :)
     
  5. Peeder

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    nein


    Peeder
     
  6. Hansal

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    Und warum nicht? (aus der Nase zieh);)

    Grüße
     
  7. Peeder

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    Das Band ist nicht geeignet auf Putz und an den Rohren als Dauerhaft Luftdicht

    Vario KB 1 nur zum verkleben Folie auf Folie.

    Bauschaum ist nie Luftdicht .

    Und der Luftdichte Anschluss am Rohr links ist garantiert ohne Glaskugel nie dauerhaft Luftdicht.



    Peeder
     
  8. Hansal

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    Das Isover KB 1 ist sonst auf die Wand geklebt und dann eingeputzt worden.
    Handelt es sich hier auch nicht um einen Anschluss nach aRdT?

    Grüße
     
  9. Peeder

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    nee, das geht schon in ordnung, eigendlich braucht man nur die Folie einputzen.
    Zum Fixieren auf der Rohen Wand geht das schon.

    Wenn es der Putzer richtig macht, Robby hat es schon angesprochen. :biggthumpup:

    Peeder
     
  10. Hansal

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    Danke für die hilfreichen Antworten.

    Jetzt müssen die Herren nochmal ran.

    Grüße
     
  11. #11 Gast943916, 18.05.2009
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    Peeder hat eigentlich alles gesagt, nur nicht, dass die Anpresslatte offensichtlich komplett fehlt und die ist noch immer gefordert


    Gipser
     
  12. Hansal

    Hansal

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    Hallo,

    danke für deine Antwort.
    Jetzt habe noch mehr fragen:
    Die Ausführung ist also doch Mangelhaft ?
    In welcher Norm oder Vorschrift wird die Anpresslatte gefordert?

    Grüße
     
  13. Peeder

    Peeder

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    Nicht unbedingt, Anpresslatten bei Verwendung von Dichtstoff nicht ( nur wenn der Untergrund schlecht haftet ist es sicherer ) , bei Kompribändern ja, oder wenn nicht eingeputzt wird bei Folienbändern wie die KB 1 auf Putz.

    Herstellerrichtlinien beachten !!

    Siehe mal Hier

    bei Anschluss der Luftdichtheitsebene an massive Wände

    Peeder
     
  14. #14 Gast943916, 18.05.2009
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    DIN 4108 T 7 kennt m. W. eigentlich nur 2 Varianten: einputzen oder Kompriband bzw. Klebemasse und Anpresslatte


    Gipser
     
  15. KPS.EF

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    Die Verwendung von z.B. Anpresslatten zur zusätzlichen mechanischen Sicherungen von Klebeverbindungen (z.B. Folien an Innenputz mittels "Klebemasse") ist leider eine der irreführenden Detaildarstellungs-Beispielen der novellierten DIN 4108, Teil 7 vom Januar 2009.

    Das trifft insbesondere auf das Bild 10 dieser Vornorm zu.

    Allgemein sind derartige Normen bestenfalls Empfehlungen zur Ausführung von Bauleistungen. Von Forderungen, auch so zu bauen, kann ganz allgemein wohl nicht gesprochen werden, zumal wir auch oftmals den Verweis auf die Herstellerhinweise in der Norm festgeschrieben finden, die keinesfalls missachtet werden sollten.

    Wenn wir also im konkreten Fall Folien mit Hochleistungsklebern aus der Kartusche auf Putz verkleben wollen, ist eine Anpresslatte nicht geeignet, die mechanische Sicherung gegen Zugkräfte so zu übernehmen, wie in der DIN vorgeschlagen.

    Da es derzeitig noch immer keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für die eineindeutige Herstellung von luftdichten Ebenen inkl, der Anschluss- und Fugenausbildung gibt, wird die Rechtsunsicherheit zur Beurteilung solcher Streitfälle auch weiter bestehen bleiben.

    KPS.EF
     
  16. Robby

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    Irrtum, wenn eine Norm eingeführt wurde muss diese sich den "wiederlegbaren Anschein (der Wiederlegende hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen) als anerkannte Regel der Technik zurechnen lassen.

    Hier bitte auch unterscheiden zwischen "allgemein anerkannter Regel der Technik" und "anerkannter Regel der Technik" Da gibt es Unterschiede und hier interessiert nur letzteres!
     
  17. RinH

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    "Wiki zu aRdT" >
    ...neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sind und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben.
    Sie stellen nach Werkvertragsrecht für den Sollzustand eine Minimalforderung dar und bei Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor, soweit die Abweichung nicht zuvor mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist. In diesem Zusammenhang ist der Auftraggeber vollumfänglich über die geplante Abweichung zu informieren und auf die daraus resultierenden Folgen hinzuweisen.

    Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht identisch mit den DIN und anderen Normen.



    aus der derzeitigen Praxis >
    ...
    Einsatzbereiche Luftdichte Anschlüsse von Dampfbremsen aller Art an angrenzende mineralische (z.B. Putz) und raue Bauteile (z.B. sägeraues Holz) wie Vliese (z.B. pro clima INTELLO, DASATOP, DA), Baupappen (z.B. pro clima DB+), PE-, PA-, PP- und Aluminiumfolien.
    Anschluss von Unterdachbahnen (z.B. pro clima SOLITEX UD und PLUS) an mineralische und raue Untergründe im Außenbereich.
    BesonderheitenORCON F erreicht extrem hohe Festigkeiten und braucht deshalb keine Anpresslatte oder andere zusätzliche Befestigungsmittel. Gleichzeitig können im Bedarfsfall Bauwerksbewegungen z.B. durch Setzungen aufgenommen werden.

    eigene Anmerkung:
    ich unterstelle mal, das es sich nicht um eine Einblasdämmung handelt und somit es auch keine erhöhten anforderungen an zugfestigkeit gibt.

    mit Gruß
     
  18. #18 Stromfresser, 18.05.2009
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    Und außerdem bitte unterscheiden zwischen Widerlegen und Wiederlegen. Bei ersteren wird etwas entgegnet (die Aussage wird widerlegt), bei zweiteren etwas erneut gelegt (ein eierversteckender Osterhase wäre also ein Wiederlegender).
     
  19. Robby

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    Ständige Rechtsprechung!

    Praxishinweis

    Auch wenn der Mangelbegriff des § 633 BGB nicht wie § 13 VOB/B die anerkannten Regeln der Technik aufführt, ist deren Einhaltung auch beim BGB-Vertrag geschuldet. Private technische Regeln mit Empfehlungscharakter wie etwa die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, dies ist jedoch nicht zwangsläufig der Fall. Die Nichtbeachtung von DIN-Normen begründet somit den widerlegbaren Anschein der Mangelhaftigkeit. Auf die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit kommt es nach neuem Schuldrecht nicht mehr an.

    Quelle: IBR Verlag
     
  20. Robby

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    Dr. Friedhelm Weyer:

    Es leuchtet ein, eine Regel, die bis auf Vereinzelte/ eine verschwindende Minderheit von der großen Menge anerkannt wird, als allgemein anerkannt zu bezeichnen. Ganz anders ist das aber bei einer bloßen Mehrheitsmeinung. Darum stellen die §§ 4 Nr.2 und 13 Nr.1 VOB/B zu Recht nur auf die anerkannten Regeln ab. Und diesen Begriff hat der Gesetzgeber auch in der Begründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes verwandt (BT-Drucks. 14/6040, S.261, rechte Spalte oben). Dass bislang in § 641a Abs.3 Satz 4 BGB von den allgemein anerkannten Regeln die Rede war, ist schwerlich ein brauchbares Argument, weil Einigkeit darüber besteht, dass diese Norm misslungen war, und weil sie ab 01.01.2009 ohnehin aufgehoben wird. Im übrigen weist Motzke (in Englert/Motzke/Wirth, Kommentar zum BGB Bauvertragsrecht, § 641a Rdn.71) zu Recht darauf hin, dass das Gesetz dort einen Maßstab formuliert, der ansonsten im Baubereich nicht gefordert wird.

    Abgesehen von den unterschiedlichen Inhalten der unterschiedlich benannten Begriffe "allgemein anerkannte Regeln" und "anerkannte Regeln" sollte beachtet werden, dass sie für unterschiedliche Rechtsgebiete entwickelt worden sind, jener für das Strafrecht, dieser für das zivilrechtliche Vertragsrecht, worauf Ganten (Beck'scher VOB-Kommentar, 2. Aufl., § 4 Nr.2 VOB/B Rdn.40/41) zutreffend hinweist. Dass im Strafrecht die Hürden der Strafbarkeit höher liegen, ist systemimmanent.

    Folglich sollten Baurechtler sich strickt an die Terminologie der VOB/B halten, um Missverständnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen.
     
Thema:

Sieht so eine Fachgerechte Ausführung aus?

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