zweite Haus mit gleichen Unterlagen bauen

Diskutiere zweite Haus mit gleichen Unterlagen bauen im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo! Mein Haus wurde von einem Architkten geplant. Der Bau ist nun schon lange abgeschlossen. Ist es denn möglich, dass ein guter Bekannter...

  1. #1 jörn v, 08.06.2009
    jörn v

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    Hallo!

    Mein Haus wurde von einem Architkten geplant. Der Bau ist nun schon lange abgeschlossen.
    Ist es denn möglich, dass ein guter Bekannter mit meinen Bauunterlagen sich das gleiche Haus baut? Mit Beantragung über Bauamt usw.....
     
  2. #2 ManfredH, 08.06.2009
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Nein
     
  3. #3 jörn v, 08.06.2009
    jörn v

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    Ich wäre noch sehr dankbar darüber aus welchem Grund das nicht geht.
    Vielen Dank
     
  4. #4 Baufuchs, 08.06.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Stichworte sind

    Verstoss gegen Urheberrecht/Nutzungsrechte/UWG.

     
  5. #5 MacFrog, 08.06.2009
    MacFrog

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    naja sollte mit rücksprache zum besitzer der geistigen rechte (Architekt etc ) aber möglich sein denk ich,
     
  6. #6 S.Oertel, 08.06.2009
    S.Oertel

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    Dazu muß man aber das Gespräch suchen. Einfach "mal so" is nich!
    Ein Vorlageberechtigter wird sowieso gebraucht; Konformität mit aktuellen Bestimmungen und B-Plan muß zumindest geprüft und erklärt werden.

    Idealerweise macht das der ursprüngliche Planverfasser - ob der das aber für "kleines Geld" (worum es hier offensichtlich geht) machen mag, kann man ihn nur fragen...

    ...fraglich ist, ob das Projekt überhaupt zum Grundstück passt, falls sonst alles "ideal" ist.

    Gruss
    Sven
     
  7. #7 Thomas B, 09.06.2009
    Thomas B

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    doppelt blöd...irgendwie:

    Klar: wenn Ihr Haus gelungen ist und das Ihr bekannter auch so sieht, ist es verständlich, daß er auch gerne so ein Haus hätte. Das ehrt ja auch den Kollegen, der offensichtlich ein gelungenes werk abgeliefert hat.

    In jedem Falle aber benötigt Ihr Bekannter in jedem Falle einen Bauvorlageberechtigten, der dieses "neue" Haus ganz offiziell zur Genehmigung vorlegt. Hierzu kommen natürlich auch die erwähnten Vorpplaungen (B-Plan, sofern vorhanden, Grundstück usw.).

    Daß Ihr Bekannter das Ding für lau (planungsmäßig) abkupfert geht eigentlich doppelt nicht: Zum einen eben wg. des Urheberrechtsschutzes, zum anderen wegen Ihnen! Sie haben -davon gehe ich aus- für den Plan etwas gezahlt. Nun will Ihr Bekannter das selbe haus nochmal und das für umme. Da wären -neben dem Planer- dann sie der Dumme.

    Aber: Im "Wiederholungsfalle", also das selbe Haus wird nochmals gebaut, verringert sich das Honorar des architekten, durch die eingesparten Planungsleistungen.

    Hatte den Fall selber noch nicht. War aber -glaube ich- irgendwas um 50 % für bestimmte Teilbereiche (z.B. Werkplanung)

    Grüße

    Thomas
     
  8. #8 ManfredH, 09.06.2009
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Die Honorarreduzierung um 50 % für die LP 1-7 (ab der 5. Wiederholung sogar um 60 %) gilt aber nur für gleiche oder spiegelgleiche Gebäude, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang errichtet werden (HOAI § 22).

    Für den Fall, dass ein Haus nach längerer Zeit an anderem Ort nachgebaut werden soll, gibt es imho keine explizite Regelung in der HOAI.

    Der beste Weg wäre hier wirklich, mit dem ursprünglichen Architekten zu reden und zu klären, ob bzw. in welchem Umfang er sich mit dem Honorar trotzdem an der o.a. HOAI-Regelung orientieren würde. Ich z.B. würde dies tun - vorausgesetzt natürlich, dass die Rahmenbedingungen (Grundstück, Topografie, Erschliessung, bla) tatsächlich vergleichbar sind und die ursprünliche Planung wirklich weitgehend unverändert verwendet werden kann. Würde mich aber auch nicht wundern, wenn sich dann im Laufe der weiteren Besprechung bzw. Bearbeitung herausstellen würde, dass dies eben doch nicht der Fall ist und alle möglichen "Kleinigkeiten" doch noch zu ändern und umzuplanen sind.
     
  9. #9 derengelfrank, 09.06.2009
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    ist hier nicht anzuwenden (ich gehe davon aus, daß der Treadersteller die Unterlagen nicht verkauft).
    Der Teil 'oder jemandem mitteilt' ist hier im Zusammenhang mit 'Wettbewerb oder aus Eigennutz' zu sehen. Ich kann weder Wettbewerb noch Eigennutz erkennen.
     
  10. #10 ManfredH, 09.06.2009
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Absurd
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 09.06.2009
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    Mein lieber Bengel Frank.
    Wieviele berühmte Musiker haben Tantiemenprozesse am Hals gehabt, weil irgendein Musikus behauptete, die oder die Melodie wäre von ihm und somit geklaut.
    Und genug hatten Recht mit dem Vorwurf.

    Ausserdem stellt sich mir neben dem juristischen immer die Mentalitätsfrage.
    Einer hat gebuckelt, der andere hat es eh schon bezahlt, also muss es mir doch wohl für lau zustehen.
    Kotzen könnte ich bei solcher Geisteshaltung. Egal, um was es geht.
    Aber wahrscheinlich bin ich auch blöd, wenn ich meinen Kindern das Kopieren von PC-Programmen untersage.
     
  12. #12 derengelfrank, 09.06.2009
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    ich habe weder in der Vergangenheit Urheberrechtsverletzungen gutgeheißen, noch werde ich das in Zukunft tun.

    Ich habe ausschließlich darauf hingewiesen, daß der von baufuchs zitierte Absatz m.E. hier nicht zur Anwendung kommen kann.

    Ich schließe auch nicht aus, daß es evtl. andere Regelungen gibt, die hier zutreffen könnten.

    Die große Frage hier ist: wer hat die Verwertungsrechte?

    Das mit dem 'Bengel'/die sonstigen Vorwürfe überlese ich jetzt mal großzügig und werte es als Beißreflex.
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 09.06.2009
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    Es ist doch eigentlich sch.....egal, welcher gilt.
    Entweder ist man der Meinung, der Planer hat ein Anrecht drauf, gefragt zu werden, dann sind die Spitzfindigkeiten, obs § x oder § y ist, erstmal egal.
    Welcher dann gilt, sollen doch verflucht die Juristen sagen. Dafür gibts die schließlich.

    Oder man meint, diesen § aushebeln zu müssen, um eine kostenlose Zweitverwertung rechtfertigen zu können.

    So LIESST sich Dein Beitrag - unabhängig davon, wie er gemeint war.
     
  14. bernix

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    @ die Architekten:

    Was steht denn in euren Standardverträgen drin?
    bzgl Urheberrecht, weiterer Nutzung....?
    -
    Im Zweifelsfall wäre auch noch zu fragen: Sind die Passi überhaupt haltbar (vor Gericht)?
    -
    Ich sehe hier schon einen Unterschied zwischen Standardsoftware und (individuell bezahlter) Hausplanung.

    gruss

    PS: wie wurde das früher bei den Siedlungshäuschen gehandhabt?
     
  15. #15 ManfredH, 09.06.2009
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Stimmt: Bezüglich des Urheberrechts kommt es tatsächlich darauf an, dass der abzukupfernde Entwurf ein schützenswertes Werk darstellt, was nicht in jedem Fall gegeben ist.

    Aber hier geht es ja nicht nur darum, dass das vorhandene Gebäude von jemandem anderen "nachgeplant" und nachgebaut werden soll. Sondern es sollen - siehe Eingangsposting - dafür sogar noch die ursprünglichen Planunterlagen verwendet werden. Und das ist m.E. auf keinen Fall zulässig - schützenswerter Entwurf hin oder her.
     
  16. #16 VolkerKugel (†), 09.06.2009
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Standardverträge gibt´s nicht ...

    ... hier ein Auszug aus der aktuellen "Orientierungshilfe" der Architektenkammer Hessen:

    § 4 Schutz des Architektenwerks und des Verfassers
    4.1
    Vom Architekten erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse dürfen nur für das in § 1 beschriebene Bauvorhaben verwendet werden.

    4.2
    Der Architekt ist, auch nach Beendigung dieses Vertrags, berechtigt, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Dem Architekten steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden.

    Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe des Architekten berechtigt.

    4.3
    Der gesetzliche Urheberrechtsschutz bleibt unberührt.
     
  17. #17 Bauwahn, 09.06.2009
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    Das könnte in der Praxis heikel werden, sofern es sich um Innenaufnahmen handelt...
    Mir kommt jedenfalls kein Architekt ins Schlafzimmer....
     
  18. #18 VolkerKugel (†), 09.06.2009
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    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    ... wen interessiert schon Dein Schlafzimmer :cool:
     
  19. #19 Bauwahn, 09.06.2009
    Bauwahn

    Bauwahn

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    Ulm
    Man merkt: Du warst noch nie drin :winken

    Im Ernst, ich könnte mir vorstellen, dass das bei Privatwohnungen schon hart am Rande ist. "In Absprache" schränkt ja höchstens die Terminwahl ein, nicht das Recht an sich. Und das könnte problematisch sein.
    Bei Nichtwohnungsbauten könnte ich mir das ja noch eher vorstellen, die geniessen auch nicht grundgesetzlichen Schutz.
     
  20. #20 Baufuchs, 09.06.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Selbst

    wenn noch nicht einmal ein Architektenvertrag besteht, wird die unberechtigte Verwendung von Entwürfen (z.B. aus der Akqusitionsphase) für den Verwender problematisch.

    Ich habs mal durchgezogen und so einen Schlaumeier verklagt.
    Nach 10 Min. war der Prozess gewonnen.

    Der Richter hat sich nicht für Urheberrechte interessiert, ihm reichte die unberechtigten Nutzung des Entwurfs.
     
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