Umfang der Ausführungsplanung

Diskutiere Umfang der Ausführungsplanung im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, aufgrund eines massiven Vertrauensverlustes zu meinem Architekten, werde ich die Bauleitung anderweitig vergeben - mit Einverständnis...

  1. #1 liju1970, 16.06.2009
    liju1970

    liju1970

    Dabei seit:
    12.06.2009
    Beiträge:
    20
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Softwareentwickler
    Ort:
    MS
    Hallo,

    aufgrund eines massiven Vertrauensverlustes zu meinem Architekten, werde ich die Bauleitung anderweitig vergeben - mit Einverständnis des Architekten.
    Da mein Noch-Architekt für die Ausführungsplanung mit Werk- und Detailplanung bezahlt wurde, nun meine Fragen:

    -was muß mir der Architekt alles herausgeben (Pläne in Papierform, in elektronischer Form, evtl. sogar die Arbeitsdateien für's CAD-Programm, etc.)?

    -habe ich Anspruch auf Nachbesserung, falls sich während der Bauphase die Pläne als fehlerhaft erweisen?

    Besten Dank im Voraus!

    MfG
    Jürgen L.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 16.06.2009
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    wenn nix anderes vereinbart ist.

    Recht auf Nachbesserung - eindeutig JA. Das Werk (auch die Ausführungsplanung) muss mängelfrei sein.
     
  3. lawyer

    lawyer

    Dabei seit:
    05.10.2007
    Beiträge:
    335
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Hannover
    Benutzertitelzusatz:
    Anwalt
    Wichtig! Vereinbaren Sie mit dem bauüberwachenden Architekten als Hauptleistungspflicht, daß er die von Ihnen zu liefernden Pläne auf Mangelfreiheit zu überprüfen hat.

    Ansonsten laufen Sie Gefahr, das sich der Bauüberwacher im Haftungsfall Ihnen gegenüber auf ein Mitverschulden berufen kann. :wow

    Neueste Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 27.11.2008, VII ZR 206/06.

    :biggthumpup:
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 16.06.2009
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Wenn sich denn einer findet der so blöd wäre, das zu unterschreiben.
    (Was er spätestens lassen wird, wenn er mit SEINER Haftpflicht gesprochen hat :D).
    Und wenn nicht, steht der Bauherr ja nicht im Regen, sondern hat ein Recht gegen den Ersteller der Ausführungsplanung ;)
     
  5. lawyer

    lawyer

    Dabei seit:
    05.10.2007
    Beiträge:
    335
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Hannover
    Benutzertitelzusatz:
    Anwalt
    Besser ist es, erst gar keine Ansprüche zu verlieren, die ich mir erst (unter Einsatz von Kosten und Zeit) wiederholen muß.

    Außerdem könnte eine Verjährungslücke entstehen (Gewährleistung des planenden Architekten endet möglicherweise früher als die des bauüberwachenden Architekten). :think

    Ob sich der planende Architekt auf eine Verlängerung der Gewährleistung oder den Gleichschritt der Verjährungsfrist einläßt?
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 16.06.2009
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Gegenfrage:

    Warum soll der, der für andere die Kohlen aus dem Feuer holt, auch noch mit einem zusätzlichen Haftungrisiko bestraft werden.
    Der wär schon blöd, wenn er darauf eingehen würde.
    Der Selbstbehalt der Haftpflichtversicherungen ist i.d.R. höher als das, was bei einem solchen Auftrag hängen bleibt.
     
  7. #7 Thomas B, 16.06.2009
    Thomas B

    Thomas B

    Dabei seit:
    17.08.2005
    Beiträge:
    11.181
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.Ing.
    Externe auf Mängelfreiheit hin zu prüfen ist eine Herkulesaufgabe, da sich nicht jedes Plaungsdetail gleich erschließt (warum so, warum nicht anders?). Wer zahlt denn diesen Aufwand, der sich nicht mal eben in zweimal in der Brotzeitpause drüberschauen bemißt, sondern der hier sicher mit einigen Tagen Arbeit verbunden ist?

    Thomas
     
  8. lawyer

    lawyer

    Dabei seit:
    05.10.2007
    Beiträge:
    335
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Hannover
    Benutzertitelzusatz:
    Anwalt
    Der Bauherr nach HOAI?

    Mir ist ja klar, daß die Architekten nach Möglichkeit nicht haften wollen. Aber gefragt hat eben der Bauherr. Sorry!
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 16.06.2009
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Naja - über Anwälte und deren Haftungswillen reden wir jetzt mal nicht ;), oder???

    Es geht hier aber nicht um wollen oder nicht wollen, sondern darum, was Sinn macht.
    Im Rahmen dessen, was er hätte erkennen können/müssen, muss der neue BL sowieso auf Fehler hinweisen, sonst ist er eh in der Haftung.
    Klar kann der AG jetzt den neuen Architekten mit viel Honorar ködern.
    Aber was ist denn, wenn der sich den Aufwand und das Risiko gerecht bezahlen lassen will???
    Dann reden wir über hohe 4- bis niedrige 5-stellige Beträge.
    Ist das Restrisiko einen solchen Betrag wert.
    Manche Ratschläge mögen ja juristisch sinnvoll sein und gehen trotzdem voll am Leben und dessen Wirklichkeit vorbei.
    Wenn schon solche "Ideen" verbreitet werden, doch bitte auch mal die Kehrseiten der Medaillie beleuchten.
     
  10. lawyer

    lawyer

    Dabei seit:
    05.10.2007
    Beiträge:
    335
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Hannover
    Benutzertitelzusatz:
    Anwalt
    Ach tatsächlich? Der Bauherr sollte vorher wissen was er tut und welche Möglichkeiten er hat, dann läuft er wenigstens aufgeklärt gegen die Wand. Vielleicht ist ihm die Sicherheit sogar was wert und er legt die Kohle auf den Tisch?

    Und wer weiß schon, ob er nicht doch einen Bauüberwacher findet, der das bedenkenlos unterschreibt. Es gibt auch heute noch Architekten, welche die LP 9 ohne weiteres mit übernehmen... :p
     
  11. #11 Thomas B, 16.06.2009
    Thomas B

    Thomas B

    Dabei seit:
    17.08.2005
    Beiträge:
    11.181
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.Ing.
    Richtig. Klug ist das aber trotzdem nicht!

    Es gibt ja auch Leute, die mit abgefahrenen Sommerreifen durch den Winter fahren....

    Grüßla

    Thomas
     
  12. #12 liju1970, 17.06.2009
    liju1970

    liju1970

    Dabei seit:
    12.06.2009
    Beiträge:
    20
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Softwareentwickler
    Ort:
    MS
    Besten Dank für eure Meinungen!

    Mir als Bauherr ist es durchaus wichtig, über die verschiedenen Möglichkeiten informiert zu sein, um dann entsprechend entscheiden zu können. Und das sollte meiner Meinung nach auch Standard sein, damit es für beide Seiten (Bauherr und Architekt/Bauleiter) fair ist.

    Viele Grüße
    Jürgen L.
     
  13. mls

    mls Bauexpertenforum

    Dabei seit:
    04.10.2002
    Beiträge:
    13.790
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    twp, bp
    Ort:
    obb, d, oö
    wo steht das unter "objektüberwachung"? nirgends. also ..
     
  14. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    12
    Überprüfung der vom gekündigten Archi erstellten Pläne wäre beim neuen Archi in LPH 8 eine besondere Leistung und daher nach HOAI auch vergütungsfähig.

    Ich hoffe, es gibt keinen neuen Ärger, weil dem neuen Archi die Vorstellungen seines Kollegen nicht passen und auch er sich im Bauwerk verwirklichen will. Aber mitunter ist die Kündigung tatsächlich nicht zu vermeiden.
     
Thema: Umfang der Ausführungsplanung
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. umfang Ausführungsplanung

    ,
  2. ausführungsplanung architekt umfang

    ,
  3. wie lange dauert ausführungsplanung

    ,
  4. wie lange dauert eine Ausführungsplanung
Die Seite wird geladen...

Umfang der Ausführungsplanung - Ähnliche Themen

  1. Umfang von Malerarbeiten nach Rissbeseitigung

    Umfang von Malerarbeiten nach Rissbeseitigung: Hallo! Ich habe eine Eigentumswohnung mit Baujahr 2017 gekauft und plane nun die Renovierungsarbeiten. Im Wohnzimmer und einem der Schlafzimmer...
  2. Umfang Abstandsflächenübernahme

    Umfang Abstandsflächenübernahme: Hallo, ich hoffe man kann mir hier helfen, es geht um folgende Situation: EFH in Bayern, Abstellraum mit Carport auf der Grenze (Länge 9m)....
  3. Umfang einer GBWT-Wartung

    Umfang einer GBWT-Wartung: Demnächst steht die erste Wartung meiner Gasbrennwerttherme an. Da die Heizungsfirma schon während der Installation nicht unbedingt durch...
  4. Umfang Bodengutachten

    Umfang Bodengutachten: Hallo Experten. habe fürs Gutachten einen Anbieter empfohlen bekommen und mir mal ein Angebot machen lassen. Jetzt wollte ich mal eure Meinung...
  5. Eigenleistung Elektro in welchem Umfang?

    Eigenleistung Elektro in welchem Umfang?: Mal eine Frage an die Experten: Ist es prinzipiell möglich, als fachfremder Bauherr Teile der Elektroinstallation in Eigenleistung...