EnEV 2007 Anlage 3 große Nichtwohngebäude?

Diskutiere EnEV 2007 Anlage 3 große Nichtwohngebäude? im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo zusammen, gemäß §9 (1) EnEV heißt es: „Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden...

  1. #1 Blumenschein, 25.06.2009
    Blumenschein

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    Hallo zusammen,

    gemäß §9 (1) EnEV heißt es:

    „Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen
    von Gebäuden sind so auszuführen, dass

    …“

    In der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 heißt es in der Einleitung:
    „Anlage 3 (zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2)
    Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner
    Gebäude
    ; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender
    Wohngebäude


    Während der §9 noch von Gebäuden spricht, bezieht sich die Anlage 3 lediglich auf kleine Gebäude und bestehende Wohngebäude.

    Wie verfahre ich denn bei bestehenden größeren Nichtwohngebäuden? Darf ich mich auch auf die Anlage 3 berufen?

    Vielen Dank für Infos,
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  2. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Nichtwohngebäude sind spezial.

    Die Erleichterungen gelten nur für die angesprochenen Typen.
     
  3. #3 Blumenschein, 25.06.2009
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    Und wie ist das dann bei größeren Nichtwohngebäuden geregelt!
    Heißt das
    a) jegliche Änderung zieht eine Anforderung nach Anlage 3 Tabelle 1 mit sich
    b) die Möglichkeit auf den Nachweis zugungsten vorgegebener U-Werte aus Anlage 3 Tabelle 1 zu verzichten ist bei Nichtwohngebäuden nicht gegeben. Es muss immer ein Nachweis erbracht werden, auch wenn z.B. nur die Dachhaut ausgetauscht wird.

    Viele Fragen, vielleicht kennt jemand die Antworten,
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  4. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Was ist denn nun dein eigentliches Thema /Problem?
     
  5. #5 Blumenschein, 26.06.2009
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    Hallo,

    vielen Dank für die Antworten.

    Problem ist: Bei Wohngebäuden und kleineren Gebäuden ist ganz klar geregelt, dass wenn ich Änderungen nach Anlage 3 Nr. 1-6 vornehme, muss ich bestimmte Qp und Ht Werte einhalten oder ich führe die energetische Qualität der Außenhülle gemäß Anlage 3 Tabelle 1 aus. Doch was mache ich bei größeren Nichtwohngebäuden?

    Beispiel: In einem mehrstöckigen Kulturzentrum ist das Dach abgebrannt und muss entsprechend erneuert werden. Der Versicherer sagt, kein Problem. Laut EnEV §9 klarer Fall für eine Änderung. Wir zahlen das Dach inkl. Mehraufwand für Dämmung, damit die Werte in Anlage 3 Tabelle 1 erfüllt werden und sparen uns den kompletten Nachweis. (Der Nachweis an sich könnte schon mit mehreren Euros zu Buche schlagen)
    Der Versicherungsnehmer sagt, §9 stimmt, aber leider nicht Anlage 3, Tabelle 1! Denn Anlage 3 ist überschrieben mit kleineren Gebäuden und Wohngebäude und wir haben hier halt nun mal ein Kulturzentrum, also ein Nichtwohngebäude! Bitte also den kompletten Nachweis nach EnEV §4 inkl. dafür Sorge tragen, dass mit unserer alten Ölheizung auch Qp stimmt.

    Wer hat denn nun Recht? Und wie kann ich welches Recht begründen,
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  6. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Steht doch in der EnEV.

    Nur weil einer mal was behauptet und "verunsichert" .. was ja wohl gelungen ist.


    Dann such dir einen SV und schalte den ein.
     
  7. #7 Blumenschein, 28.06.2009
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    Hallo,
    genau das ist ja mein Problem! Wo genau in der EnEV steht denn, wie ich bei Änderungen an größeren Nichtwohngebäuden vorzugehen habe?
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  8. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Die EnEV ist kein Lehrbuch. Normen auch nicht.
    Sachverstand als Ingenieur.
     
  9. #9 Blumenschein, 29.06.2009
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    Hallo,
    Sachverstand muss immer nachvollziehbar sein! Normen, Gesetze und Urteile sind dabei ungemein hilfreich!
    Leider weiß ich immer noch nicht, wie ich im konkreten Fall verfahren kann,
    Dankend für weitere Informationen grüßt
    --
    Blumenschein
     
  10. mls

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    haaaaallo, wir sind im jahr 2009!
    vergiss es!
    für normen mag das gegolten haben, als die noch aus max. 20 seiten mit
    klaren und in sich stimmigen regeln bestanden .. ich schätze bis
    vor 20 jahren hats noch einigermassen gepasst.
    die nachvollziehbarkeit von gesetzen und richterrecht einschätzen zu
    wollen, ist kühn.

    muss e. versicherung eigentlich dafür sorgen, dass ein auto mit lackschaden
    nach reparatur wieder fahrbereit ist? oder muss man die frage an den
    verkehrsminister stellen ? auf dessen fachliche antwort wäre ich
    gespannt :p
     
  11. #11 Blumenschein, 29.06.2009
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    Hallo,

    vielen Dank für die Antwort und die Einschätzung!
    Eine Versicherung muss so ziemlich genau das bezahlen, was es im Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer vor Schadeneintritt vereinbart wurde.
    In den AFB für gewerbliche Bauten steht eindeutig, dass behördliche Mehrkosten mitversichert sind (Sowohl §5,11 als auch Klausel 2023). Das BGH hat am 30.April 2008 nochmals bestätigt, dass nicht nur Auflagen, sondern allgemeine behördliche Beschränkungen mit zu berücksichtigen sei.
    Unter diesem Gesichtspunkt kann es im Schadensfall für beide Parteien sehr interessant sein, wie die EnEV 2007 (oder 2009) auf größere Nichtwohngebäude anzuwenden ist.
    Hoffend auf weitere interessante Beiträge,
    Gruß
    --
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  12. #12 DerSuchende, 29.06.2009
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    Hat das Gebäude einen Energieausweis? Frag den Aufsteller!

    MfG
     
  13. #13 Blumenschein, 29.06.2009
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    Hallo,
    nein hat das Gebäude leider nicht!
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  14. #14 DerSuchende, 29.06.2009
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    sollte es mehr als 1000m2 haben, brauchste "eigentlich" nur bis zum 01.07.2009 warten.

    ansonsten gilt bei Kommunen "fast" immer:
    soweit wirtschftlich vertretbar?

    MfG
     
  15. #15 Blumenschein, 29.06.2009
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    Ja ich denke ähnlich!
    Leider finde ich es schade, dass die EnEV keine eindeutige Regelung gibt!
    Mir persönlich geht es dabei nicht um einen Vorteil für irgendeine Partei, sondern lediglich um die Eindeutigkeit einer Aussage!
    Danke an alle Antworten,
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
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