Welche ENEV gilt?

Diskutiere Welche ENEV gilt? im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo, wir werden im nächsten Jahr ein Einfamilienhaus bauen. In diesem Zusammenhang habe ich zwei Fragen: Ich habe bisher herausgefunden,...

  1. dargun

    dargun

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    Hallo,

    wir werden im nächsten Jahr ein Einfamilienhaus bauen. In diesem Zusammenhang habe ich zwei Fragen:

    Ich habe bisher herausgefunden, dass der Stichtag für die Relevanz der ENEV der 1.10.2009 ist. Bauanträge, die vorher eingereicht werden, können nach der ENEV 2007 errichtet werden, es sei denn, der Bauherr wünscht die ENEV 2009. Ab dem 1.10.2009 eingereichte Bauanträge müssen nach der 2009er ENEV errichtet werden.

    Gibt es in diesem Zusammenhang auch eine Einschränkung hinsichtlich des Baubeginns, also wenn man nach der ENEV 2007 baut, muss mit dem Bau noch in 2009 begonnen werden?

    Der Werkvertrag mit der Baufirma ist bereits unterschrieben und ich habe ein großes Interesse daran, dass nach der neuen ENEV gebaut wird. Nun stellt sich mir folgendes Problem dar, dass, wenn der Bauantrag vor dem 1.10.2009 eingereicht wird, ja noch nach der 2007er genehmigt wird. Wenn ich verlange, dass nach 2009 gebaut wird, muss ich unter Umständen mit Mehrkosten rechnen, die mir in Rechnung gestellt werden. Ist es also sinnvoll, die Erstellung der Unterlagen für die Baugenehmigung so weit hinauszuzögern, dass diese erst nach dem 1.10.2009 bei der Behörde eingehen??

    mfg dargun
     
  2. #2 Hendrik42, 30.06.2009
    Hendrik42

    Hendrik42

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    Wenn Mehrkosten durch EnEV 2009 entstehen, dann entstehen die egal ob Du das jetzt oder später verlangst.
     
  3. dargun

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    danke für deine Antwort. Es wurde ein Festpreis vereinbart, an dem 12 Monate nicht zu rütteln ist. Daher meine Gedankengänge.
     
  4. R.J.

    R.J.

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    Aha, du baust Mindeststandard und möchtest mehr fürs Geld.
     
  5. dargun

    dargun

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    nein, dem ist nicht so. Ich würde sogar sagen, dass wir vergleichsweise hochwertig bauen. Vielleicht noch kurz zum Hintergrund meiner Frage:

    Wir wussten, dass wir unser Bauvorhaben mit diesem Unternehmen, welches sowohl im Qualitäts- und damit verbunden im Preisniveau eher höher im Markt angesiedelt ist, realisieren möchten. Bei dem ersten Gepräch mit einem Kundenbetreuer stellte sich heraus, dass die Preise ab dem nächsten Tag um ca. 15.000 € je Haus steigen werden (allg. Preiserhöhung und Erhöhung der Standardausstattung). In diesem Zusammenhang wurde uns ein "Rabatt für Sofortentscheidung" von 1% angeboten. Der alte Preis konnte aufgrund Preissteigerungen nur noch gehalten werden, wenn innerhalb der nächsten 6 Monate gebaut wird. Wir möchten aber erst im nächsten Jahr bauen. Wir waren in der Zwickmühle und haben das Gelände unverrichteter Dinge verlassen. Wir wollten und konnten an diesem Tag keine Entscheidung treffen.

    Am nächsten Tag erhielten wir einen Anruf, dass wir, wenn wir uns innerhalb der nächsten Woche entscheiden, das Haus zu den Alten Bedingungen mit 12 monatiger Festpreisgarantie erwerben könnten.

    Wir haben dieses Angebot angenommen, uns konnte aber mit der Begründung, dass unser Haus unter den "teureren Bedingungen", da ja definitiv erst in 2010 gebaut wird, errichtet wird, kein Preisnachlass gegeben werden. Nun ist meine Befürchtung einfach, dass das Entgegenkommen, ich gehe davon aus, dass die Preiserhöhung auf die neue ENEV zurückzuführen ist, ausgehebelt werden könnte, indem nach dem bisherigen Standard gebaut wird.

    Ich weiß, dass ich für Qualität zahlen muss und bin gerade bei einem solch einmaligen Projekt wie einem Hausbau dazu bereit, daher die Entscheidung für diese Firma.

    Vielleicht waren meine vorherigen Gedankengänge ja auch vollkommen irrelevant, da die Firma 2010 nach der ENEV 2009 baut, aber ich weiß es ja leider nicht, daher meine Überlegungen.

    mfg Dargun
     
  6. #6 Baufuchs, 30.06.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    An

    einem Festpreis ist zunächst nicht zu rütteln. Soweit richtig.

    Aber: Mal prüfen, ob im Vertrag oder in der Baubeschreibung die EnEV angegeben ist, welche eingehalten wird.

    Steht da "EnEV 2007", dann wird eben der Bauantrag vor dem 01.10.09 fertiggestellt und eingereicht und auch danach gebaut.


    PS:
    Die Nummer mit der Preiserhöhung hat einen ziemlichen Bart. Aber wie man sieht, klappt die noch immer.
     
  7. dargun

    dargun

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    Hallo

    Im Vertrag steht lediglich ... erfolgt gemäß ENEV, also ohne genaue Festlegung welche ENEV.

    Die Preiserhöhung war leider kein Scherz. Da wir uns schon länger mit der Firma beschäftigt haben, kannten wir die vorherigen 2 Preislisten (ja, die Preise wurden bereits Ende 2008 angehoben) und haben uns bereits in der Musterausstellung gewundert, warum andere Preise als die uns bekannten an den Häusern angebracht waren. Hofften zunächst noch, dass in den angebrachten Preisen Sonderausstattungen enthalten waren, obwohl wir das anders in Erinnerung hatten. Haben dann also an der Rezeption nach der aktuellen Preisliste gefragt, die uns zu diesem Zeitpunkt leider nicht gegeben werden konnte, da sie erst am nächsten Tag, da Preisanpassung, geliefert werden. Mittlerweile, also bereits vor Vertragsabschluss, haben wir die neuen Preise. War also leider kein Druckmittel im Rahmen der Verhandlung.

    Dargun
     
  8. #8 Baufuchs, 30.06.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn

    nur "nach EnEV", dann gilt halt die 2007er, sofern der Bauantrag vor dem 01.10.09 gestellt wird.
     
  9. dargun

    dargun

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    danke für deine Antwort

    mfg dargun
     
  10. Dach

    Dach

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    @Baufuchs

    sorry wenn ich verspätet nachfrage: Sicher ?

    Mein Kenntnisstand ist : Zeitpunkt der Abnahme ist entscheidend, auch Einzelvertraglich darf nichtsabweichendes geregelt werden. Unsicher bin ich mir, ob diese Lesart nur zwischen Fachfirmen und nicht gegenüber dem Endverbraucher gilt.

    Gruß : AK
     
  11. salleD

    salleD

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    zwei Juristen drei Meinungen..

    Grundsätzlich hat der Kunde Anspruch auf ein Werk, das zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Zivilrechtlich ist somit klar das ein in 2010 errichtetes Haus der EnEv 2009 entsprechen muss. Abweichend die ÖFFENTLICH-Rechtliche Regelung die eine Übergangsvorschrift für Bauanträge vor dem 1.101.09 beinhaltet.
    Ist der vertrag denn geschlossen ? und was wenn ja ist bezüglich Baubeginn und Fertigstellung geregelt ? Wenn die Baubeschreibung ENEV sagt, dann meint Sie absoluter Mindeststandard. Die "höher"preisigen Anbieter sollten eigentlich Minmum KFW 70 bauen, damit wär dann auch die enev 09 kein Problem.
    Gruß
    salleD
     
  12. #12 Baufuchs, 15.07.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ist

    in den Übergangsvorschriften eindeutig bestimmt.

    Guckst Du

    @SalleD
    Ist die EnEV eine anerkannte Regel der Technik?:lock
    Ich sage nein, ist sie nicht.
     
  13. salleD

    salleD

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    und ich sage ist sie doch

    da die enev zu den gesetzlichen regelungen gehört ist sie automatisch a.R.d.T.
    Es gab reichlich juristische Aufsätze zu dem Thema bei einführung der enev 07. Dort wurde den Bauträgern/GÜ DRINGEND empfohlen mit seitenweisen Erläuterungen den Kunden darauf aufmerksam zu machen, das die neuen Regeln nicht eingehalten werden.

    Mir ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein Kunde einen Mängelprozeß wegen Verstoß gegen eine Neuregelung geführt und gewonnen hätte.
     
  14. #14 MoRüBe, 15.07.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Salle kfw 70...

    ... (Richtig: Effizienzhaus 70) gibts ab 01.10. nicht mehr. Punkt. Und die Aussage von Manfred ist richtig. Keine 2 Meinungen.
     
  15. #15 DerSuchende, 15.07.2009
    DerSuchende

    DerSuchende

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  16. #16 Baufuchs, 15.07.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @SalleD

    Dann müsste jede Landesbauordnung eine anerkannte Regel der Technik sein.

    Das ist Unfug.

    Die Vorschriften der EnEV sind durch bauliche Maßnahmen zu erreichen. Bei der technischen Ausführung dieser Baumaßnahmen sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Sonst nix.

    Sagt die Vorschrift (EnEV) selbst aus, dass sie nur für Bauten mit Bauantrag ab 01.10.2009 gilt, gibts daran nix zu rütteln.
     
  17. #17 MoRüBe, 15.07.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Vielleicht noch mal zur Verdeutlichung...

    ... die VOB zitiert:

    § 4 Ausführung
    2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

    Und das die ENEV eine gesetzliche Bestimmung ist, willste doch ernsthaft nicht bestreiten wollen...
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 15.07.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Salle D.

    Das geht dochn gar nicht.
    Vor dem Bauantrag gibts bei GÜ einen Vertrag mit Kosten drin. Soll jetzt der GÜ dafür grade stehen, dass im Bauamt A Schnarchnasen sitzen und in Amt B die Anträge bearbeitet werden wies Karnickel machen.
    Bei beiden zeitgleich eingereicht, ein Bau kann begonnen werden, der andere nicht. Und der zweite kriegt dann per Gnade der späten Genehmigung 20 % zum gleichen Preis.
    Hallo sind wir hier bei Praktiker oder bei Wünsch Dir Was???

    Sorry - aber das sind nicht mehr als Latrinenparolen. Lass sie da, wo sie herkommen und spül nochmal kräftig nach.
    Ende der Debatte!!!!

    Und lies auch noch mal den Begriff a.R.d.T. nach :mauer
     
  19. salleD

    salleD

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    @ Ralf

    Dann erklär mir mal diese Urteil:
    ibr-online
    IBR 2008, 724
    IBR 2008, 724

    Fußbodenheizung trotz Funktionsfähigkeit mangelhaft, wenn EnEV-Anforderungen nicht erfüllt!

    Eine Fußbodenheizung ist mangelhaft, wenn zwar die erforderliche Raumtemperatur erreicht wird, jedoch die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn das eingebaute Heizsystem der vertraglichen Vereinbarung entspricht.

    OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2008 - 12 U 92/08

    BGB §§ 631, 633

    Problem/Sachverhalt

    Die Auftragnehmerin (AN) nimmt die Auftraggeberin (AG) auf Zahlung restlichen Werklohns aus einem Bauvertrag über die Errichtung eine Wohnhauses in Anspruch. Die AN hat die streitverkündete Subunternehmerin mit dem Einbau der Fußbodenheizung beauftragt. Vereinbart ist die Gewährleistung auf der Grundlage des BGB. Die AG wenden Mängel der Fußbodenheizung ein. Sie erklären die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten und machen den überschießenden Betrag im Wege der Widerklage geltend. Die AN meint, Mängel lägen nicht vor, da die vereinbarte Fußbodenheizungsanlage eingebaut worden sei und die erforderliche Raumtemperatur tatsächlich erreicht werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die AN auf die Widerklage verurteilt, an die AG Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 7.843,80 Euro zu bezahlen. Daraufhin legt die streitverkündete Subunternehmerin Berufung zum OLG ein.

    Entscheidung

    Das OLG weist die Berufung zurück. Die Fußbodenheizung ist mangelhaft. Es fehlen die nach § 12 Abs. 2 EnEV vorgeschriebenen Thermostatventile. Ein Mangel ist auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Parteien den Einbau des Heizsystems N vereinbart hatten, das keine Thermostatventile vorsieht. Daran ändert sich auch nichts, wenn von den AG das mit Raumthermostaten ebenfalls angebotene System T nicht in Auftrag gegeben wurde. Zwar ist grundsätzlich die vereinbarte Beschaffenheit geschuldet. Ein Abweichen von den Vorgaben der EnEV stellt jedoch einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit einen Mangel dar. Der Unternehmer kann sich von Mängelansprüchen nur befreien, wenn er gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen wäre und die AG darauf hingewiesen hätte, dass die vertragliche Ausführung nicht den aktuellen Vorschriften der EnEV genügt. Dass ein solcher Hinweis erteilt worden wäre, ist nicht vorgetragen. Der Einwand der vertragsgemäßen Ausführung kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sowieso-Kosten im Rahmen der Mängelbeseitigung berücksichtigt werden. Ein weiterer Mangel liegt darin, dass die vorgegebenen Rohrabstände der Fußbodenheizung nicht eingehalten wurden. Es ist dabei unerheblich, ob die vereinbarte Raumtemperatur tatsächlich erreicht wird.

    Praxishinweis

    Das Urteil bestätigt Altbekanntes. Auch eine vertraglich vereinbarte Ausführung ist mangelhaft, wenn sie gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt. Der Unternehmer kann sich der Mängelhaftung nur durch Erteilung eines entsprechenden Hinweises entziehen. Die Funktionstauglichkeit alleine hilft nicht über einen Mangel hinweg, wenn gegen die anerkannten Regeln der Technik als stets vertraglich vereinbarte Beschaffenheit verstoßen wird. Das Gericht ordnet die EnEV ohne Weiteres als allgemein anerkannte Regel der Technik ein. Die Frage, ob eine Abweichung von der EnEV überhaupt zur Disposition der Parteien steht, war hier nicht zu entscheiden, da ein entsprechender Hinweis nicht vorgetragen war. Diese Frage ist - soweit erkennbar - bislang noch nicht entschieden, dürfte aber wohl eher zu verneinen sein. Dann könnte sich der Unternehmer aber auch nicht durch einen Hinweis auf die Abweichung von der EnEV, sondern nur durch die Leistungsverweigerung von Mängelansprüchen befreien.

    RA und FA für Bau- und Architektenrecht Stefan Reichert, München

    © id Verlag
     
  20. salleD

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    @ Ralf

    Im Übrigen sollten Sie sich eines anderen Tonfalls befleißigen. Danke.
     
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