Rangfolge bei Widersprüchen..

Diskutiere Rangfolge bei Widersprüchen.. im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin Moin, Frage zum Vertragsrecht. Wenn Im Bauvertrag Differenzen zwischen Zeichnung und Vertragstext bestehen, was gilt. ( Vertraglich ist...

  1. Dach

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    Moin Moin,

    Frage zum Vertragsrecht.

    Wenn Im Bauvertrag Differenzen zwischen Zeichnung und Vertragstext bestehen, was gilt. ( Vertraglich ist erstmal Vorrang des Textes vereinbart, jedoch gilt m.E. der Vorrang des "speziellen" (also din diesem Falle der Detailzeichnung) gegenüber des "Allgemeinen" (also der LV Position))

    Gruß

    AK
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 09.07.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Weder noch.

    Bei Abweichungen und Widersprüchen sind diese zu KLÄREN. Ich kann doch nicht festlegen wollen, welches grundsätzlich das richtige und welches das falsche ist.

    Ist es jetzt schon zu viel verlangt, den Planer anzufragen, was von beidem gilt - oder wird ein Grund gesucht dem Planer eins auszuwischen?
    Oder wurde frech ohne Klärung selbst entschieden was denn zu gelten hätte und jetzt ist genau das falsch, weswegen nun Argumente gesucht werden, die die eigene Version unterstützen sollen??
     
  3. Dach

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    Moin Ralf Dühlmeyer,

    erstmal sachliche bremse und nun im einzelnen:

    1.) "Einfach entschieden" wurde nichts, habe VORHER geschrieben; Bauleitung GU behauptet stumpf der Vorrang würde GENERELL im Bereich der Zeichnung liegen und zwar auch dann, wenn vorher auf Widerspruch hingewiesen wurde.

    2.) "Auswischen" will man , wenn überhaupt mir etwas,...

    3.) Auch wenns schwerfällt : Ich wollte es wirklich nur wissen, nicht jeder im Forum will nur böse Dinge vorbereiten.

    4.) Bitte spar mir den nächsten Hinweis, ich möge einen Anwalt fragen, das werde ich , wenn die Situation nicht sachlich klärbar ist, nein, ich will wirklich nur wissen, ob ich hier falsch liege..

    AK
     
  4. #4 Gast943916, 09.07.2009
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    entspricht die Ausführung nach Zeichnung den aRdT? Wenn nein, wurden Bedenken gegen die Ausführung angemeldet oder wurde nur auf den Widerspruch Zeichnung / Text verwiesen?
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 09.07.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Wenn das schriftlich gegeben wurde, ist doch alles gut.
    Immer wenn was ist, den Wisch hervorholen und die lange Nase drehen.

    Eine generelle Rangfolge gibt es aber nicht. An sich SOLLTE :D die Zeichnung ja VOR dem LV existiert haben. Hätte es DANN Planungsänderungen gegeben, hätte die Zeichnung überarbeitet werden müssen.

    Ganz spannend wird es, wenn das LV den Fachregeln entspricht, die Zeichnung nicht.



    An sonsten sorry - aber es klang GANZ anders.
     
  6. Dach

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    regelgerecht wäre beides, insofern keine formellen Bedenken; Ausführung weicht nur von Zeichnung ab, wurde alternativ angeboten und vom GU in alternativer Variante unterschrieben; Zeichnung enthält Gründach, in Verhandlung wurde gesagt "entfällt", also statt Auflast verklebter Aufbau; nochmal: wurde verhandelt, von mir bestätigt und Unterschrieben. Jetzt heißt es : Zeichnung fordert Gründach...bau es

    Will keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur wissen ob es einen GENERELLEN Vorrang einer Zeichnung gäbe,

    VOB sieht generell das LV vorrangig.
     
  7. Dach

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    sorry also Unterschrieben nicht von mir sondern vom GU ( missverständliche Formulierung)
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 09.07.2009
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    1) Salami-Info. Toll :mauer
    2)
    +
    ist irgedwie widersprüchlich
    Was denn nun. Schriftlich beauftragt? Dann Nachtrag übers Gründach
    Mündliche Absprache nicht beweisbar? Dann Gründach ohne Nachtrag!

    Wo steht die Vorrangigkeit des LVs in der VOB? Ist die überhaupt vereinbart?
     
  9. Dach

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    OK ,sorry wenn man "nebenbei" schreibt (sollte man nicht machen..)

    Zeitliche Reihennfolge :
    1.) Zeichnung (enthält Gründach)
    2.) Verhandlung (entfall Gründach)
    3.) daraufhin geändertes LV (von mir geändert)
    4.) Unterschrieben vom GU zum Vertrag



    Vorrang der VOB : (die hier vereinbart ist) leite ich ab aus §1.Abs.2 "bei Widersprüchen gelten nacheinander : a)die Leistungsbeschreibung ..." auf dem ersten Rang.

    Sind Zeichnungen im übrigen "besondere " oder "zusätzliche " oder "zusätzliche Technische " Vertragsbedingungen ?
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 09.07.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Zeichnungen sind Zeichnungen!!!! Pasta!
    VOB/B § 1 (2) bezieht sich TEXTteile des LV!!!!

    Die Begriffe sollte man als DDM + Bauleiter aber EIGENTLICH kennen.
     
  11. Dach

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    OK, wissen MÜSSTE man vieles...... eigentlich;

    "VOB/B § 1 (2) bezieht sich TEXTteile des LV!!!!"

    wieder was gelernt, aber Wo steht das ? Aus dem Wortlaut kann ich das nicht ableiten ?
    Da Zeichnungen aber auch Vertragsbestandteil sind...??

    Also nimmt die VOB keinen Bezug auf die Rangfolge der Zeichnungen, das habe ich ja nun auch begriffen. Insofern bin ich weiter gekommen...

    Danke soweit.. ; bin dann mal weg
     
  12. Robby

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    Ich denke auch wenn hier die VOB nicht konkludent vereinbart war (hört sich auch nicht nach einem Geschäft mit einem Baulaien an) gilt die Reihenfolge der VOB/B DIN 1961 § 1 Abs. 2

    Insbesondere weil unter 1. Die LEistungsbeschreibung zu finden ist. Diese ist derart detailiert zu beschreiben und zu bennenen das dem Ausführenden eine detailierte und unmissverständliche Grundlage zur Angebotsermittlung und Ausführung der Leistung an die Hand gibt.
     
  13. Robby

    Robby Bauexpertenforum

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    PS: Da schon was dazwischenkam...:
    bei Unstimmigkeiten, Regelabweichungen hat der AN diese Details nachzufordern und gegebenenfalls Bedenken anzumelden.
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 09.07.2009
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    Robby, Zeichnungen kennt die VOB sozusagen gar nicht. Die ruht in sich selbst.
    Ausserdem steht in (3) ganz eindeutig, dass der AG Änderungen des Entwurfs anordnen kann. Also geänderte Zeichnungen NACH LV. Folgen siehe VOB/B § 2 (5) :D
     
  15. #15 DerSuchende, 09.07.2009
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    @Dach
    du solltest besser danach suchen:
    Bauvertrag bei Widersprüchen unwirksam
    Ist aber Anwaltssache!

    MfG
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 09.07.2009
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    :yikes ROBBY - B I T T E.
    Willst Du jetzt die Asführungsplanung durch ein LV ersetzen? Du machst mir Bange.

    Wenn nein, dann existieren LV und Detail sozusagen nebeneinander.
    LV ausführlich für Kalkulation, Detail ausführlich für Ausführung.

    Was wenn im LV eine Abdichtung von WW auf MW mit 40 cm Höhe angegeben ist.
    Eindeutig beschrieben (Rest mal vorausgesetzt) für Kalkulation.

    Zeichnung vermaßt mit 50 cm. Auch eindeutig!!

    Nur eben anders als LV. Wenn jetzt aber die 30 cm ab OK Gelände die 50 cm bedingen, willste dann nach den 40 aus dem LV ausführen, weils Deiner Mn ja vorrangig wäre
    Nee - ne. Nicht wirklich.

    Klärung, ggf. Nachtrag.
     
  17. Robby

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    Doch Doch Rallf, das gehört zusammen :)

    Und das mit dem Nachtrag ist so genau richtig, ich denke wir meinen das gleiche
     
  18. #18 Achim Kaiser, 09.07.2009
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    Kommt doch mal wieder runter ....

    Es interessiert überhaupt keinen was der Planer oder der Ausschreiber in seinen Unterlagen rumgeschmiert hat und welche Geltung was zu welchem Zeitunkt hat .... es interessiert nur was der Bauherr als Auftraggeber tatsächlich beauftragt hat und sonst gar nichts. Genau das hat er zu kriegen.

    Wenn das Planer und Ausschreiber nicht passt dann müssen sie wohl *IHREN* Auftraggeber dazu bewegen anders zu beauftragen oder sofern das nicht geschieht ne Faust in der Tasche machen und die Klappe halten, denn am Geldbeutel des Bauherrn/Auftraggebers endet die Weisungsbefugnis des Planers.

    Regelgerechte Ausführung in allen Fällen natürlich vorausgesetzt ...

    Unterscheiden sich Bauherr und Auftraggeber des Dachdeckers und es wird da von der verkauften Leistungsbeschreibung abgewichen siehts nochmals anders aus ...

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  19. sepp

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    bgh tendiert zur objektiven betrachtung des detaillierungsgrades in dem jeweiligen vertragsbestandteil.
    will heissen.
    grundsätzlich text und zeichnung gleichrangig wenn erkennbar vertragsbestandteil.
    ist die beschriebene position eher allgemein gehalten und die zeichnung detailliert auf die ausführung "unmissverständlich" zugeschnitten -> gewichtung zeichnung.
    ist die pos. detailliert beschrieben und die zeichnung nur zur veranschaulichung der leistungssituation -> gewichtung text
     
  20. Dach

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    Also gelten die Zeichnungen im Bereich der Details ( weil / wenn im Detailierungsgrad weitergehend) nicht aber im Bereich der Draufsichten ( weil hier im Detail nicht so ausfürlich in die tiefe gehend wie das LV) ?

    (Im übrigen ist der praktische Kern des Problems natürlich bei Achim Kaiser zu finden, da der vertragliche Umfang zwischen Bauherr-GU vom Bauvertrag GU-Dachdecker abweicht, aber das ist hier sicher nicht von allgemeinem Interesse)

    Da für mich diese Art von Forum Neuland ist, an dieser Stelle danke an Alle, ich seh da jetzt etwas klarer...
    AK
     
Thema: Rangfolge bei Widersprüchen..
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