Vertragliche Gestaltung

Diskutiere Vertragliche Gestaltung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo! Habe mich hier neu angemeldet weil ich gerade am bauen bin und seit gestern ein Problem habe. Ich baue ein schlüsselfertiges EFH und habe...

  1. #1 cosmic83, 21.07.2009
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    Hallo!
    Habe mich hier neu angemeldet weil ich gerade am bauen bin und seit gestern ein Problem habe. Ich baue ein schlüsselfertiges EFH und habe nun die Rohinstallation der Elektrik drin. Da bekam ich gestern Post meines Generalunternehmers, dass ich doch bitte noch 1449 Euro für Elektrik zusätzlich bezahlen soll. Da bin ich erstmal aus allen Wolken gefallen. Weil ich der Meinung bin, dass ich zum Beispiel an Steckdosen 45 weniger gesetzt habe wie ich darf und das dann erstattet bekomme.
    Ich dann sofort zum Unternehmer hin und er reagierte sehr gereizt. Der Grund ist die Vertragsauslegung. Ich hatte nämlich selber einen Elektroplan erstellt, welcher Vertragsgegenstan ist. Und dann gibt es noch die Bauleistungsbeschreibung in der ebenfalls die Elektrik aufgelistet ist.

    Nun aufgepasst. Die Bauleistungsbeschreibung ist Gegenstand des Vertrages, ebenso die Zusatzliste von mir. Und dann schreibt er in der Anlage zum Vertrag folgendes:
    -ELEKTRO ZUSATZLEISTUNG, laut Kundenaufstellung im Preis inkl. (Anlage)

    Das bedeuet für mich, das ich meine Elektrik so einbauen darf:
    Bauleistung + eigene Aufstellung.
    Als Beispiel Steckdosen im Wohn-Essbereich:
    Laut Bauleistung 6 Steckdosen und meine Aufstellung 18 Steckdosen. Ergibt nach meiner Auffassung 24 Steckdosen füVertrag:ELEKTROr diesen Bereich. Ich habe nur 13 verbaut und somit 11 Steckdosen gut. Und so geht es dann weiter. Ich habe nun 45 Steckdosen gut und will diese erstattet haben.

    Er erklärt seine Auffassung so, dass die Mehranzahl an Steckdosen der Zusatz ist und nur die Differenz verbaut werden darf. Das beudeutet wieder für den Wohn-Essbereich insgesamt 18 Steckdosen.

    Nun will er noch Geld von mir und mir eben nichts erstatten. Als ich dann gestern aus dem Büro "geworfen wurde" drohte er mit Baustopp und einem Widersehen vorm Richter. Also ich würde der Sache einigermaßen gelassen entgegen sehen, weil ich denke das ich im Recht bin.

    Komplizierter Sachverhalt, aber wäre echt nett wenn ihr mitdiskutieren würdet und eure Meinung dazu abgebt.

    VIELEN DANK

    MARCO
     
  2. mc3d

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    Bitte demnächst vorher lesen:
    Beratung gibts beim Fachanwalt für Baurecht Ihres Vertrauens.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 21.07.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    :bef1005: :bef1005:

    Sowas kommt von sowas.
    Da wird ein Plan (Zeichnung?) aufgestellt, es gibt eine abweichende Beschreibung des BT/GÜ und gebaut wird weder noch.

    Der BT/GÜ verlangt ohne Auftrag Mehrkosten.

    Meine klare Prognose

    Mehrere Anwälte und Gutachter sowie 2 Instanzen werden viel Freude daran haben, aufzudröseln, wer was wie wann gemeint haben könnte.
    Und ob diese Zusatzkosten ohne vorherigen schriftlichen Auftrag berechtigt sind oder nicht.
    Jede Seite wir X Urteile auflisten, die ihre Sichtweise stützen, aber niemals 100% passen und unterm Strich wird das 10-fache der jetzt zur Debatte stehenden Summe an Kosten produziert.

    Und warum.

    Weil ein Vertrag ohne eigenen fachlichen Beistand geschlossen wurde. :mauer

    Mein Rat - Zahle, verbuche es unter Lehrgeld, lass für den Rest den Krams prüfen - da DU ja jetzt weisst, wes Geistes Kind ihr beide seid.
     
  4. #4 cosmic83, 21.07.2009
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    Also ich sehe da kein großes Problem drin. Es ist tituliert als Elektro ZUSATZLEISTUNG. Und Zusatzlesitung lässt sich meiner Meinung nach einfach definieren. Zusatz ist zusätzlich zu dem was bereits drin ist. Und nicht miteinander aufgerechnet.

    Er meinte ja auch dass er dann vom Gewerk Elektro zurücktreten muss weil seine kalkulation dann nicht mehr passt. Aber das geht ja nicht.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 21.07.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Naja, dann..............
    Auf in den Kampf, die Schwiegermutter naht.....................

    Ob DU Recht hast oder nicht, sagt Dir..... - nein nicht gleich das Licht, sondern in 3 Jahren ein Richter am OLG
     
  6. #6 Baufuchs, 21.07.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Was wurde

    denn nun vor Vertrag erstellt?

    -
    oder
    -
    Plan= Grundriss mit eingezeichneter Elektroinstallation
    Liste= Auflistung Stück/Art
     
  7. #7 cosmic83, 21.07.2009
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    Vertraglich festgehalten ist eine Elektroliste als Zusatzleistung zu dem bestehenden Vertrag samt Bauleistungsbeschreibung.

    Kann leider erst heute Abend wieder antworten, da ich nun dienstlich in den Außendienst muss. Danke schonmal für eure Antowrten.
     
  8. #8 Baufuchs, 21.07.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Dann mal

    fröhliches streiten.

    Obwohl: Es gäbe schon einen Anhaltspunkt dafür, ob die Bauherrenliste als reine Zusatzpositionen oder als Gesamtliste zu verstehen ist:

    Findet sich z.B. in der Bauherrenliste ein 380V Anschluss Herd, oder Klingel mit Gong, Spülmaschinen-/Waschmaschinenanschluss, dann kann/wird man wohl davon ausgehen können, dass es eine Gesamtliste ist.

    Den 2 Herde/2 Waschmaschinen/2 Spülmaschinen/2x Klingel wären im EFH wohl weltfremd.
     
  9. #9 Manfred Abt, 21.07.2009
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    formal klingt es (mit den hier vorliegenden Infos) erstmal so, als ob die zusätzlichen Leistungen sowie die ursprünglich angebotenen Leistungen mit dem Gesamtpreis abgedeckt sind.

    hinsichtlich Rechtfertigung für Erstattung bei Minderleistung les ich erst mal nichts Konkretes.

    In der Summe teile ich die Einschätzung von R.D., dass dies ein endloses (kräfte- und geldzehrendes) Hin- und Hergezerre wird, wenn nicht eine Seite einlenkt bzw. (auch sich im Recht fühlend) nachgibt. Vermutlich gibt es parallel auch noch irgendwelche Auseinandersetzungen um andere Sachen.
     
  10. #10 rudi1106, 21.07.2009
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    Eben, das wäre dann noch der nächste Streitpunkt, wenn man sich über die Anzahl der geschuldeten Steckdosen geeinigt hat. Wenn man einen Vertrag schließt kann man im Nachhinein nicht einfach ankommen und sagen, dass man einen Teil der Leistungen doch nicht mehr will. Das wäre dann wohl eine Teilkündigung. Ist zwar grundsätzlich möglich, hat aber nicht unbedingt Einfluss auf den geschuldeten Werklohn.
     
  11. #11 cosmic83, 21.07.2009
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    Nur zur Info. es hat sich schneller geklärt wie ich gedacht hätte. Also nachdem der Unternehmer dieses nochmal durchgelesen hat und mit dem Bauleiter besprochen hat teilt er unsere Ansicht und lenkt ein. Glück gehabt und einen Streit vorm Richter hoffentlich abgewendet.

    Vielen Dank für eure Antworten.

    MfG MARCO
     
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