Bauträgerinsolvenz nach dem Kauf

Diskutiere Bauträgerinsolvenz nach dem Kauf im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; ihr Anwälte. So wie es Haushase geschrieben hat will er keinen BT -Vertrag schließen sondern dem (ehemaligen) BT ein Stück angefangenes Haus...

  1. #21 Haushase, 22.07.2009
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    Absolut korekt. Nur der Innenausbau fehlt.
     
  2. #22 Haushase, 22.07.2009
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    So habe ich es auch verstanden.

    InsV hat doch "nur" das Recht den Vertrag rückabzuwickeln, das bedeutet doch für mich, dass der Kaufpreis auch zurueckgezahlt wird. Nur die ganzen Kaufabwicklungskosten nicht. So ist mein Risiko in worst case - "nur" diese Kosten (Maklerprovision, Notar, Gericht).
     
  3. #23 Haushase, 22.07.2009
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    Muss man das schriftlich haben, oder reicht es, wenn der Makler es nebenbei erwähnt hat?

    Hoffe ich doch ;)
    Ich kriege Angst..

    Aber was kann der Notar da machen? Der kann doch nicht voraussehen, was der InsV da vorhat. Der kann höchstent aufzaehlen, was passieren könnte. Oder liege ich da falsch? (Alles nur meine Spekulationen - habe tatsächlich null Ahnung von solchen Sachen)
     
  4. #24 Haushase, 22.07.2009
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    Vielen Dank an alle für die Antworten und die rege Beteiligung!
     
  5. futzi

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    Hallo,

    aus der Ferne betrachtet und ohne die Einzelheiten zu kennen.

    Anfechtbar ist die Rechtshandlung des (Insolvenz)schuldners durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Gläubiger. Hier also Handlungen des Verkäufers.

    Gründsätzlich wäre vorliegen zu überlegen, ob das Rechtsgeschäft nicht unter §142 InsO fällt, da der Leistung des Käufers, hier die Übertragung des Hauses, eine gleichwertige Genleistung gegenüber stehen, hier die Zahlung des Kaufpreises. Aus dem Stehgreif kann ich das aber nicht sagen, halte das aber für wahrscheinlich. Anfechtbar wäre sie dann nur nach §133 InsO.

    Andernfalls wäre eine Anfechtung dann nur nach §130 Abs.1 Nr.1 InsO denkbar, da es sich um eine kongruente Deckung handeln würde, denn Leistung und Gegenlesitung wären gleichwertig und der Gläubiger hätte die Leistung zu der Zeit und in der Art erlangt, wie sie ihm zusteht (§131 InsO). Im weiteren setzt eine solche Anfechtung, neben dem Dreimontastzeitraum, voraus, dass zum einen Zahlungsunfähikgeit des Schuldners gegeben ist. Ferner Kenntnis von dieser durch den Gläubiger, wozu wohl nicht genügen dürfte, dass man allgemein erfahren hat, dass es dem Schuldner schlecht geht. Auch das kann ich aus dem Stehgreif aber nicht beantoworten.

    Abschließendes vom Rechtsanwalt.

    Gruß Futzi
     
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