VOB B Zahlungsplan und Eigenleistung

Diskutiere VOB B Zahlungsplan und Eigenleistung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe eine Frage zu meinem Vertag nach VOB/B. Vereinbart ist ein Zahlungsplan (die Prozentzahlen sind nur Beispiele!) von z.B.:...

  1. #1 neubauer2008, 01.08.2009
    neubauer2008

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    Hallo,

    ich habe eine Frage zu meinem Vertag nach VOB/B. Vereinbart ist ein Zahlungsplan (die Prozentzahlen sind nur Beispiele!) von z.B.:

    ...
    90% Rate bei Esrichlegung
    95% Rate bei Fliesenarbeiten
    100% Rate bei Abnahme

    Die Fliesenarbeiten zählen aber zu meinen Eigenleistungen. Die Rate steht im Vertrag weil es so "standard" ist. Wann "darf" der Auftragnehmer denn jetzt die 95% Rate abrufen? Seine Leistung "Fliesenarbeiten" gibt es ja so nicht.

    Schön wäre es ja, wenn die Rate erst bei Abnahme fällig wird - dann könnte ich mehr Geld bis zur Abnahme einbehalten.

    Danke schonmal!
     
  2. Yilmaz

    Yilmaz

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    hättest du wohl gerne! nach Fertigstellung estrich sind alle vereinbarte leistungen erbracht und die abnahme erfolgt sofort! Also die vertragssumme ist somit 100% fällig. nix mit einbehalten.!
     
  3. #3 MoRüBe, 01.08.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    @ Yilmaz...

    ...:28::biggthumpup:
     
  4. Eric

    Eric

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    Komlizierte Rechnung. Aber Du willst es offenbar wissen.

    Durch den Wegfall der Fliesenarbeiten entfällt eine Rate und es verändert sich zugleich der Kaufpreis. Die Kaufpreisreduzierung ist allerdings nicht 5 %, weil die Rate von 5 % nur ein fiktiver und rein rechnerischer Prozentsatz für die Aufteilung der Raten vom ursprünglichen Kaupreis von x war. Die Fliesenarbeiten kosteten also nicht 5 % vom Ursprungskaufpreis, sondern sie werden in Wirklichkeit mehr oder weniger gekostet haben.

    Der um den tatsächlichen Wert der Fliesenarbeiten reduzierte neue Kaufpreis entspricht dann " 100 % neu ". Diese " 100 % " sind dann entsprechend den usprünglichen Ratenprozentsätzen für jetzt nur noch 95 % der neuen Gesamtleistungen auf " 100 % neu " umzurechnen.

    Die bei der Abnahme fällige Rate entspricht dann beispielsweise nicht mehr 5 %, sondern 5,25 % vom neu gebildeten Kaufpreis, nämlich 5 % alt + ( 5% x 5% ) = 5,25 % vom neuen Kaufpreis. Beispiel für die Rohbaurate wäre: 30 % + ( 30% x 5 % ) = neue Rate 31,5 % vom neuen, reduzierten Kaufpreis.

    Bereits gezahlte Raten vor der Herausnahme der Fliesenarbeiten sind entsprechend aufzustocken. In der Praxis wird das jedoch nicht gemacht. Die Raten vom Ursprungskaufpreis werden durchbezahlt und es gibt erst am Ende der Bauzeit eine Gutschrift für die herausgenommene Leistung.

    Dann kannst Du mit dem AN darüber streiten, mit welcher Vergütung er die Fliesenarbeiten in den Ursprungskaufpreis einkalkuliert hat. Ist es eine GU-Vertrag ( beim BT-Vertrag kann die VOB/B nicht vereinbart werden ) gilt bei nachträglicher Herausnahme von Leistungen ( = Kündigung durch AG ) in erster Linie eine etwaige im Vertrag enthaltene Sonderregelung. Steht dort nichts und wurde hierzu auch bei der Herausnahme der Fliesenarbeiten nichts vereinbart, gilt § 8 Nr.1, Abs.2 VOB/B und § 2 Nr. 7 iVm Nr. 5 VOB/B.

    Ich wünsche viel " Spaß " bei der Endabrechnung. Das nächste Mal läßt Du Dich besser beraten, bevor Du nach Vertragsabschluß Leistungen aus einem VOB-Bauvertrag herausnimmst.

    Der GU MoRüBe hat ja mit Smilies schon angezeigt, wie das abläuft: Er freut sich auf solche Kundschaft.
     
  5. #5 Baufuchs, 01.08.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Bin mir

    nicht sicher, ob der Entfall der Fliesenarbeiten erst nach Vertragsabschluss vereinbart wurde.

    Die Schlafmütze von GU/GÜ hat vergessen den "Standardzahlungsplan" entsprechend anzupassen.

    @neubauer2008:

    Ist es so?
     
  6. Yilmaz

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    da glaube ich aber an gegenteil
     
  7. #7 MoRüBe, 01.08.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Wodrauf Du einen lassen kannst...

    ...:biggthumpup:

    Aber! Vorurteile bezüglich bestimmter Berufsgruppen werden wieder mal bestätigt...:mauer
     
  8. #8 neubauer2008, 01.08.2009
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    Ja, genau so ist es. Ich habe nichts nachträglich vereinbart - der GÜ hat tatsächlich vergessen den Zahlungsplan anzupassen. Und jetzt? Bessere Karten für mich?
     
  9. #9 Baufuchs, 01.08.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nein

    wieso auch?

    Alle bisherigen Raten waren zu niedrig, denn die 5% hätten auf alle vorigen Raten aufgeteilt werden müssen.

    Wenn es sonst keine Probleme gibt, spricht auch nichts dagegen, nach Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen bis auf die 5% Rate, die erst nach Abnahme fällig ist, zu zahlen.

    Sollten Mängel vorhanden sein, kann ja auch bei den Abschlagszahlungen bis zum 2-fachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigung einbehalten werden.

    Gibts keine Mängel, gibts auch keinen Grund für Zahlungseinbehalt.
     
  10. #10 MoRüBe, 01.08.2009
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Der Fairness halber...

    ... (kann ja nicht nur meckern;) )

    Im Mustervertrag Haus und Grund heißt es, daß nicht beauftragte Leistungen mit der nächst fälligen Rate fällig werden...

    Ich müßte jetzt mal nachgucken, welches dann die nächstfällige Rate ist...:D
     
  11. Eric

    Eric

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    Dann erklär dem GÜ/GU, die Fiesenarbeiten seien weggefallen und deshalb gäbe es nach dem Zahlungsplan nur noch insgesamt 95 %. Vielleicht glaubt Dir der GÜ/GU :sleeping.
     
  12. #12 neubauer2008, 02.08.2009
    neubauer2008

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    Jo - alles klar. Dann weiß ich jetzt bescheid. Danke an alle!

    @MoRüBe: Interessant...:28:
     
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