Löcher in Kellerwand, Bodenplatte abdichten

Diskutiere Löcher in Kellerwand, Bodenplatte abdichten im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Hallo alle, meine Frage ist doppelt gestellt, weil ursprünglich in Heizungs-Thread. Kann man nachträglich Löcher in Kellerwand unter...

  1. #1 BTopferin, 26.03.2004
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    Hallo alle,

    meine Frage ist doppelt gestellt, weil ursprünglich in Heizungs-Thread.

    Kann man nachträglich Löcher in Kellerwand unter OK-Gelände sowie in Vorbau-Bodenplatte mit Brunnenschaum fachgerecht und dauerhaft abdichten? (Löcher werden für Heizleitungen gemacht.)


    BT schreibt übrigens nicht "abdichten", sondern "schließen". Und hat auch was über "nicht druckendes Wasser" mal gesagt.


    Stellt diese Vorgehensweise eine Mangel dar oder nicht????


    Kellerwände sind Beton, keine Abdichtung, Dämmung ... nur Noppenbahn soweit ich weiß.


    Wir haben schon hier in der Anlage ein paar Probleme mit Durchführungen, usw. in Kellerwände gehabt. Ich will weitere Probleme vermeiden.


    Bitte, bitte helfen!
    Der BT will gleich Morgen anfangen.

    Danke im voraus für alle Tipps und Infos.

    Grüße,
    bto
     
  2. #2 BTopferin, 26.03.2004
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    Hallo Experten

    endlich noch ein paar Infos zur Ausführung erhalten...

    Die Heizungsrohre werden durch Kellerwand geführt und ab "Aussenbereich" (Erdreich) werden die Rohre isoliert.

    Im Erdbereich wird ein Abdeckblech (Edelstahl) um die Rohre-Dämmung angebracht. Diese Abdeckblech soll an Kellerwand durch Silikon abgedichtet.

    Und ich gehe davon aus, das Loch wird immer noch durch Brunnenschaum geschlossen....

    Bin auch etwas allergisch gegen Silikon geworden...
    Was meinet euch?

    Thanks
    bto
     
  3. Eric

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    Ich meine, Sch......

    Gemacht werden sollte beim Lastfall Bodenfeuchte mindestens eine odnungsgemäße Abdichtung mit Bitumendickbeschichtung von außen im Bereich der Kernbohrung (!) mit Überlappungs ans über die gedämmte Heizleitung gezogene Schutzrohr. Sicherer ist natürlich die Doyma- Wanddurchführung.

    Sockelbereich bedarf ohnehin unterhalb der Dämmung und auf dem tragenden Mauerwerk einer Abdichtung bis mindestens 15 cm über vorhandenem Gelände. Hab ich auf Deinen Bildern auch nicht gesehen.

    Kann sich der Anwalt nicht dazustellen und bei Ausführungsfehlern sofort intervenieren? . Oder hat der auch keine Ahnung?
     
  4. #4 BTopferin, 27.03.2004
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    Hi Eric,

    Schutzrohr??? Das hat der Heizungsbauer anscheinend gar nicht vor.

    RA war heute leider nicht erreichbar.

    Das haupt Problem ist, dass es gar keine richtige Auführungen geben können, wenn die Pläne schon mangelhaft sind... Und RA kann die Pläne nicht viel besser als ich beurteilen. :(

    BT und Heizungsbauer wollten auch urspünglich gar keine Pläne zur Verfügung stellen.

    Abdichtung laut die heute erhaltene "detaillierte" Pläne ist nur Silikon um das Abdeckblech (welche kein Rohr ist und natürlich nicht durchgezogen wird --- ist nur Abdeckung für ein paar cm Mineralwolle um die Rohre).



    Also, es MUSS ein Schutzrohr geben??? Oder ist dass nicht geregelt?

    Was kann als eine Abdichtung auf dem tragenden Mauerwerk im Sockelbereich gelten?

    Thanks,
    bto
     
  5. Eric

    Eric

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    Zum dem Heizungsrohr:

    Es entspricht nicht den aRdT daß man ein Heizungsrohr aus dem Haus ins Erdreich vor das Haus und sodann wieder ins Haus verlegt ( grober Planungsfehler ). In Ihrem Fall kann aber der Mangel offenbar aus irgendwelchen Gründen nicht mehr anders behoben werden ( oder ist es nur viel teurer?, was unerheblich wäre ).

    Wenn Sie sich auf die " Notlösung " einlassen, dann haben Sie Anspruch auf ein 100%-funktionsfähige Lösung.

    Dazu gehört m.E., daß

    - hier nicht wild am Außenmauerwerk herumgestemmt wird
    > Kernbohrung,

    - das im Frostbereich verlegte Heizungsrohr hochwirksam gedämmt wird, damit keine Wärme und damit Geld vergeudet wird,

    - das Rohr und die Dämmung gegen Beschädigung und Feuchtigkeit ( Durchfeuchtung der Dämmung und Rost ) geschützt wird, also ist ein geschlossenes Schutzrohr erforderlich.

    - das die Rohrdurchbrüche so abgedichtet werden, daß der Eintritt von Feuchtigkeit ins Haus ausgeschlossen ist.

    Die " Notlösung " muß dauerhaft sein!

    Zur Abdichtung:

    Der Sockelbereich ist z.B. mit KMB abzudichten. Wenn ich wüßte, wie es geht, würde ich eine Detail-Skizze aus einem SV-Gutachten einstellen.

    Du solltest mit Deinem Anwalt überlegen, ob Du nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ( Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz der Notar- und Grundbuchkosten, Ersatz der Grunderwerbssteuer, Ersatz der Umzugskosten, Mehrkosten für eine gleichwertige ETW ) übergehst. Denn bei den vielen Mängeln und dem bisherigen Verhalten des BT scheint das ohnehin nichts mehr zu werden.

    Jedenfalls wäre zu überlegen, dem BT damit einmal massiv zu drohen. In Fällen, die ich bearbeitet habe, hat´s schon oft geholfen, den BT endlich zur Vernunft zu bringen.
     
  6. Eric

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    Noch ein Tipp:

    Wenn Sie dem BT Fristen zur Mangelbeseitigung gesetzt haben und die Fristen verstrichen sind, hat der BT nach der neuen Rechtsprechung des BGH in BauR 2003, 693, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 338/01 - ; Aufsatz von Kenter/Brügmann in BauR 2004, 395 sowohl beim VOB-Werkvertrag als auch ( neu ! ) beim BGB-Werkvertrag nur noch dann ein Nachbesserungsrecht, wenn der Bauherr ihm die Nachbesserung trotz Fristablauf gestattet. Der Bauherr entscheidet also nach Fristablauf, ob der BT/Handwerker nochmals zur Mangelbeseitigung ran darf.

    Was bringt das für Sie?

    Nach Fristablauf sind Sie berechtigt, einen anderen Handwerker auf Kosten des BT mit der Mangelbeseitigung zu beauftragen, sog. Ersatzvornahme. Der machts dann hoffentlich richtig.

    Wie setzt man das durch?

    Man stellt im selbständigen Beweisverfahren folgende Zusatzfragen:

    1. .........
    2. .........
    3. Wie ist der Mangel zu beheben?
    4. Wie hoch sind die Kosten für die fachgerechte Beseitigung des Mangels und etwa erforderlicher Regiekosten ( = Planung und Aufsicht durch Architekt ) ?

    Nach Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens wird der BT zum Kostenvorschuß aufgefordert. Wenn er nicht zahlt, wird der Kostenvorschuß auf der Grundlage des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren eingeklagt. Nach gewonnenem Prozeß und Zahlung wird durch einen anderen Unternehmer nachgebessert und dann über den Vorschuß abgerechnet. Der BT muß also gegebenenfalls nachzahlen, wenn der Vorschuß nicht gereicht hat. War der Vorschuß ausnahmsweise zu hoch, muß der Überschuß selbstverständlich zurückerstattet werden.
     
  7. manni

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    da hat er recht der Eric,
    der versteht sein Handwerk.
     
  8. #8 BTopferin, 28.03.2004
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    "hochwirksam gedämmt"?

    Thanks für die Tips und Infos :)

    Ich rede (hoffentlich morgen) mit RA... Mängelbeseitigung-Termin ist nun nächste Samstag... Ich glaube, die Mängelbesitigungen müssen mindestens von einen SV (o.Ä.) überwacht werden. Es gibt einfach immer noch zu viele Unklarheiten.

    ****
    "hochwirksam gedämmt" ???? .... gilt 50 mm Mineralwolle als hochwirksam gedämmt ?

    Mineralwolle im Erdreich mit Abdeckblech wäre auch nicht ausreichend geschutzt, nehme ich an... auch wenn es im "Hohlraum" unter Vorbau liegt. (Hohlraum muß auch noch "gemacht" werden...)

    ****

    Eine "Notlösung" ist es auf jeden Fall. Die Bodenfläche im Vorbau ist laut Gutachter (von Gericht) nicht ausreichend gross für eine FBH. Das hat der BT bzw. HB auch endlich zugegeben. Der HB hätte das Problem eigentlich im voraus wissen sollen. FBH wurde trotzdem eingebaut. Ohne jegliche Hinweis. :mad:

    Die Notlösung wurde wahrscheinlich von HB bzw. BT erfunden weil andere Lösungen teurer sind. Heizmängel könnten theoretisch von oben (Obergeschoss) gelöst werden. Ich nehme aber an, dass so eine Lösung entweder viel teurer oder schwieriger wäre ... oder beides.


    Der Heizungsbauser hat mir in letzter Zeit mehrmals gesagt (sinngemäß) 'man darf nicht erwarten, dass die gesamte Boden und Fliesen abgerissen werden, um die FBH-Mängel zu besetigen.' Diese Aussage macht aber gar kein Sinn... es sei denn, er damit sagen will, dass eine FBH doch möglich ist. Laut Berechnungen (welche anscheinend erst letztes Jahr gemacht wurden und dann nochmals von Gericht-SV), eine ausreichende FBH ist gar nicht möglich im Vorbau...


    Eine "günstigere" oder "einfachere" Lösung könnte ich auch akzeptieren, aber nur wenn die Lösung tatsächlich vernünftig und dauerhaft ist ..... was aber anscheinend hier nicht der Fall ist.


    Thanks again.
    bto
     
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