Freistellungsbescheinigung §48b

Diskutiere Freistellungsbescheinigung §48b im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Darf NU dem GU trotz vorgelegter Freistellungsbescheinigung die MWST berechnen?

  1. #1 S1lverstar, 21.08.2009
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    Darf NU dem GU trotz vorgelegter Freistellungsbescheinigung die MWST berechnen?
     
  2. #2 Olaf (†), 21.08.2009
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    Da kann Dir...

    sicher am besten Dein Steuerberater helfen.
    Aber Kurzfassung:
    48a ist die Bauabzugssteuer (15%) und hat erst mal nix mit der USt zu tun
    und zwotens: Ist Dein GU eventuell BT? Dann wird mit Sicherheit die USt an den AN fällig
    Und drittens: Was macht denn Dein NU so eigentlich? Umkehr der USt-Zahllast tritt nur dann ein, wenn er selber ständig 10% und mehr Bauleistungen im Sinne des § 13b erbringt.

    Was mir eventuell Sorgen macht ist, dass ich nicht weiß, was für ein Unternehmer Du bist. Wenn Du in die Sache als Zahler oder Empfänger der USt verquickt bist, gibt mir die Frage zu denken, da die Regelungen ja nicht grade neu sind. Denn: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. Es geht um Haftung und eventuell auch um den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
     
  3. #3 S1lverstar, 21.08.2009
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    BT ist der kunde ich bin der GU und der NU hat folglich Leistung erbracht. Hab eine Freistellungsbescheinigung vom NU erhalten, und meine Frage ist ob der NU gegenüber dem GU die UST berechnen kann oder darf .

    MFG Danke im Voraus
     
  4. Peeder

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    Bei der Freistellungsbescheinigung geht es um Einkommensteuer
    nicht um Umsatzsteuer

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  5. #5 Olaf (†), 21.08.2009
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    Von...

    können und dürfen ist beim Herrn Steinbrück nicht die Rede - da gehts um müssen oder nicht müssen:winken
    Wemm Ihr beide stino Bauunternehmer seit, (also für Dich ist GU zu sein nicht bloß Hobby) muss er nicht - da greift dann 13b (Umkehr Umsatzsteuerzahllast). Aber das Du die an ihn nicht gezahlte USt erklären und abführen musst weißte schon, oder?
     
  6. #6 S1lverstar, 21.08.2009
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    Darf dann der NU dem GU die Mwst oder USt ,wie auch immer berechnen, oder nicht ?
    MFG DANKE
     
  7. #7 S1lverstar, 21.08.2009
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    ja das ist schon klar olaf
     
  8. #8 Olaf (†), 21.08.2009
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    Definitiv...

    NEIN. Schick die Rechnung zurück und fordere ihn auf, Dir eine Neue zu erstellen. Was hat denn der GU für Dich gemacht?
     
  9. Peeder

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    genau Olaf , so mache ich es auch.

    I.d.R. Baudienstleistungen - ohne Märchensteuer, wenn der Leistungsempfänger auch Bauigel ist.


    lies dich mal hier ein


    Peeder
     
  10. #10 Olaf (†), 21.08.2009
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    Da...

    ist mir noch was in den Sinn gekommen, weiß wer ne Antwort?
    Kleinunternehmer bis Umsatz hastenichtgesehen können ja auf Verrechnung nach § wasweißichdenn auf die Verrechnung von USt und Vorsteuer verzichten.
    Angenommen er ist Bauigel: Gibts da ne Sonderregelung? Ihn würde das schon sehr schmerzen, wenn er Vorsteuer bezahlen muss aber nix an USt vereinnahmt.
     
  11. #11 S1lverstar, 21.08.2009
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    dh heisst in dem fall also z.B er kauft wie in deinem Beruf z.B Fenster und bezahlt UST baut sie für mich ein und schreibt eine Nettorechnung.
     
  12. #12 S1lverstar, 21.08.2009
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    Oder?
     
  13. #13 Olaf (†), 21.08.2009
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    Richtig,...

    die an mich (als Hersteller) gezahlte Umsatzsteuer holt er sich vom Finanzamt zurück. D.h., jeder Bauunternehmer, bei dem die eigene Leistung (Montage) geringer ist als der Materialaufwand (ist bei Fenstern die Regel) kriegt Monat für Monat was vom Finanzamt ausgezahlt.
     
  14. Peeder

    Peeder

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    es darf auch mehr sein :mega_lol: Müssen aber für den Bau sein.

    z.B. beim Eli - 20 Steckdosen montiert, und 8 Waschmaschienen geliefert- geht nicht .




    ja, da gibbes eine 10 % regelung -

    frag mich nicht wovon -

    http://www.steuerlexikon-online.de/Kleinunternehmerregelung.html

    Peeder
     
  15. #15 Gast943916, 21.08.2009
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    nix mit 10%
    Unternehmer deren Nettoumsatz (ohne MwSt.) im vorangegangenen Jahr 17.500,- Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000,- Euro nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer) brauchen keine USt. abzuführen.
    Bei Anwendung der Kleinunternehmer Regelung kann kein Vorsteuerabzu geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme der KR ist man allerdings 5 Jahre gebunden.
     
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