Berechnung Zahl der Vollgeschosse?

Diskutiere Berechnung Zahl der Vollgeschosse? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, in meinem Bebauungsplan ist die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse mit 2 angegeben. Bundesland ist Bayern, somit gilt die...

  1. #1 blacksektor, 05.09.2009
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    Hallo, in meinem Bebauungsplan ist die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse mit 2 angegeben.

    Bundesland ist Bayern, somit gilt die Bayerische Bauordnung. Der Bebauungsplan sieht 2 Vollgeschosse als zulässiges Höchstmaß vor.

    Bevor jetzt wieder die leier kommt, such dir nen Architekt der dir da Auskunft gibt,

    mit dem Bauvorhaben selbst beschäftigen sich 2 Bauingenieure (Entwurfsverfasser, + Tochter), die Statik hat ein weiterer Bauingenieur gefertigt, den Brandschutznachweis macht ein Ingenieurbüro für Brandschutz und den Schallschutznachweis ein anderes Ingenieurbüro, weil die anderen keine Zeit bzw. keinen Bock auf so was unwichtiges hatten bzw. dafür angeblich zuwenig bekommen haben.

    Mehrmals musste ich selbst in die Planung schon eingreifen, weil alle meine teuren nach HOAI Ingenieure nicht gemacht hatten was Sie sollten.

    So als Verwaltungsbeamter hab ich mich natürlich auch in das BauGB mit der Kommentierung, die BauNVO, und die jetzt wieder neue Bayerische Bauordnung eingelesen.

    Ich baue ein Haus, das selbst 2 Vollgeschosse hat. Daneben möchte ich noch eine Garage (eventuell unterkellert und mit Anbau) von Zapf hinsetzen. Standartgröße.

    GRZ, GFZ geht klar, blos mit der Höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse habe ich da so meine Schwierigkeiten.

    § 20 (1) BauNVO definiert ja was als Vollgeschosse gesehen werden soll
    § 16 (2) Nr. 3 BauNVO definiert ja daß die Anzahl der Vollgeschosse festgesetzt werden kann.
    § 20 (1) BauNVO verweist auf Art. 2 (7) BayBO der die Vollgeschosse näher definiert.

    Nehmen wir an mein Hauptgebäude hat bereits 2 Vollgeschosse, dann wäre ja meine Garage das 3. Vollgeschoss, die Unterkellerung das 4. Vollgeschoss
    wenn man das so auslegen würde :bounce:

    § 12 BauNVO dürfte zwar die allgemeine Zulässigkeit von Garagen regeln, die ja auch Nebenanlagen sein dürften solange nichts besonderes geregt wäre.

    § 21a (1) BauNVO sieht nämlich nur vor daß Garagengeschosse nicht angerechnet werden falls der Bebauungsplan dies festsetzt. Also doch das unzulässige 3. und 4. Vollgeschoss :(

    auch mit § 20 (4) BauNVO schein ich hier nicht rauszukommen, da dieser nur für die Geschossfläche (GFZ) selber und nicht für die Zahl der Vollgeschosse gilt. Ansonsten dürft es ja passen.

    Irgendwie komm ich da nicht weiter.
    Tja und meine vielen und teuer bezahlten Ingenieure brauch ich da eh nicht zu fragen, wenns nach denen ginge würde ich keinen 2. Stellplatz nachweisen können, ohne Statik bauen, und einen Schallschutz und Brandschutznachweis würde ich auch nicht brauchen.

    Tekturen wären auch im Bayerischen Freistellungsverfahren möglich ......

    Es ist echt schwer als Bauherr, einen fachlich geeigneten Planer zu finden, für mich war´s leider bisher unmöglich. Ich will nur ein kleines schnuckeliges Einfamilienhaus errichten, mehr nicht, trotzdem muss ich leider selbst alles durchdenken und Planen.
     
  2. #2 blacksektor, 05.09.2009
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    Achja, eine Vermessungsingenieurin für´s Schnurgerüst füttere ich auch noch
     
  3. #3 ManfredH, 05.09.2009
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    ManfredH Gast

    Bei soviel Arroganz und Polemik gegen die ach so teuren und unfähigen Ingenieure verspüre ich eigentlich wenig Lust, dir zu helfen.

    Und wenn du dann auch noch behauptest

    dann habe ich grosse Zweifel, ob du dich wirklich so gut in die BayBO eingelesen hast.

    Vielleicht solltest du dir den Art 83 (7) der BayBO 2008 in Verbindung mit Art 2 (5) der BayBO 1998 doch noch mal etwas genauer anschauen ?
     
  4. #4 Baufuchs, 05.09.2009
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    halt. Seine Artgenossen haben das verzapft, was er nicht versteht.
     
  5. #5 fmw6502, 05.09.2009
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    Sorry, wenn hier Dir ein weiterer Ingenieur (Elektro) antwortet, wie man lesen muß, findest Du die Berufsgattung ja für unfähig. :motz

    Kann es sein, daß Du es einfach zu kompliziert angehst? 6 (oder mehr) Ingenieure für ein EFH mit Garage? :yikes Wieviel Zeit geht den da darauf für Abstimmungen? Bei jeder kleiner Änderung/Klärung müssen alle ihren Senf erstmal dazu geben...

    Vermutlich bist Du der erste, der alles so perfekt ordentlich machen möchte. Ich sehe es pragmatisch: wenn Deine Argumentation mit 3./4. Vollgeschoß richtig wäre, dann wären sehr viele EFH in unserer Gegend illegal gebaut. Übrigens wohnen dort auch die zuständigen Politiker/Bauamtsmitarbeiter.
    Vielleicht hilft eine Klärung im Bauamt ganz einfach weiter.:winken
     
  6. #6 blacksektor, 05.09.2009
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    So arogant bin ich eigentlich nicht. Ich hab auch nichts gegen Ingenieure. Ich finde blos, wenn man schon das Freistellungsverfahren einführt von der Politischen Seite, dann soll der normale Häuslebauer und auch der Architekt das ganze ohne große Probleme von der rechtlichen Seite auch abchecken können. Das im Bauamt waren für diesen Bereich ausgebildete Spezialisten. Da hätte man sicher die hälfte der Vorschriften rausstreichen sollen und wenn man die Verantwortung schon privatisiert, dann soll das der nicht Baujurist auch fehlerfrei beurteilen können. Insbesondere eine Verjährungsfrist (für den Rechtsfrieden im Privatrecht gang und gäbe) wäre hilfreich gewesen).
    Die Aufgabe des Ingenieurs ist es das Ding zu planen und zu bauen, und nicht die BayBO das BauGB und BauNVO und hundert verschiedenen Fassungen auslegen zu müssen :irre

    Der beschissene ist der kleine Bauherr. Ich hab mir extra zum Fachmodul Baurecht den Zugang bei Beck Online besorgt (natürlich bezahlt). Die Kommentatoren sind sich in vielen Punkten gar nicht einig. Ich will wenn ich schon so 330000 Euro ausgebe schon verstehen was das alles für konsequenzen hat. Und da ist das Freistellungsverfahren nicht nur in Bayern leider nicht der richtige Weg. Da ist nix genehmigt. Wenn die nen Fehler finden können Sie jederzeit kommen. Nicht mal Bestandsschutz in irgendeiner Form kommt zum tragen (wäre bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung da, wenn die im Amt falsch kontrolliert hätten), kein wie in anderen Bauordnungen (gilt als genehmigt) ....

    Ich bin denke ich zurecht sauer, man wird von der Politik beschissen und betrogen.
     
  7. AndyAC

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    warum baust Du dann im Freistellungsverfahren?
    Mach es mit Baugenehmigung, zahl die Gebühr ein und dann wird geprüft.
     
  8. #8 blacksektor, 06.09.2009
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    In Bayern hat man leider keine Wahl. Drum geht´s leider nicht. Wenn Du das Kreuz für das Genehmigungsverfahren machst hilfts auch nix es bleibt beim Freistellungsverfahren, etwas anderes ist es nur wenn die Gemeinde der Meinung ist Genehmigungsverfahren.

    Mir ist es bei einer für mich so großen Invenstition halt wichtig, daß ich hier nicht in den Schwarzbaubereich reinrutsche.

    Ich mach den beteiligten Fachplanern nur bedingt Vorwürfe, die kennen´s nicht anderst. Mich hat nur die Kommentierung entsprechend erschreckt, was hier eigentlich abverlangt wird, vom Bauherrn und vom Planer.

    Am liebsten hätte ich eine Fachanwalt für Baurecht der die verwaltungrechtliche Sache prüft und überwacht und die Weisung an die entsprechenden Fachplaner erteilt. Kennt jemand nen guten Fachanwalt für Baurecht im Raum zwischen Nürnberg - München - Augsburg. Bitte per PN mitteilen.
     
  9. AndyAC

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    ja, kenne ich-und wenn Du denen dann im Freistellungsverfahren ein 20stöckiges Hochaus vorlegst, dann werden die wohl auf einem Genehmigungsverfahren bestehen-nehme ich doch mal stark an..:biggthumpup:
     
  10. #10 fmw6502, 06.09.2009
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    mal nachgeschaut: in unserem Bebauungsplan steht nichts von Garagen-zählen-nicht-zu-Geschossen, bzgl. Geschossen steht nur "2 Vollgeschosse als Höchstgrenze (II)"

    Also sind genau 80% der hiesigen Häuser nach Deiner Meinung ggfs. Schwarzbauten :motz
    Ich kann trotzdem ruhig schlafen ;)

    Achja, ich dachte immer Verordnungen und Gesetzte werden von Beamten (oder manchmal auch von Rechtsanwaltskanzleien) geschrieben und von Politikern beschlossen.
     
  11. #11 blacksektor, 06.09.2009
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    Naja, ich weis, das das wahrscheinlich richtig ist, wie das gehandhabt wird.

    Mir fehlt nur die Lösung, wie man zu den Ergebnis kommt.

    Ich versteh die Arbeit meiner Kollegen nicht, das ist das Problem.
     
  12. #12 fmw6502, 06.09.2009
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    noch etwas zu Deiner Nachtruhe: Nachbar mit 2-geschossigen Haus hatte Baustopp wg. falscher Garagendachform und mußte das Thema selber mit den zuständigen Behördenmitarbeitern klären.
    Vermutlich wurde sein Eingabeplan intensivst betrachtet, keiner ist aber auf die Idee gekommen über die Geschoßzahl zu reden...
     
  13. #13 Baufuchs, 06.09.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mach

    das nicht so kompliziert.

    In § 16 BauNVO heisst es:

    Bei der Festsetzung der max. Geschosszahl geht es also darum, zu bestimmen, welche Höhe ein Gebäude nicht überschreiten soll.

    Kann halt entweder über max. Geschosszahl oder über max. Gebäudehöhe festgesetzt werden. Oder Kombination von beiden.

    PS:
    Wenn Du 5 Einzelgaragen auf einem Grundstück baust, wird daraus kein 5-stöckiges Hochhaus.....
     
  14. Julius

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    Zu Erkennen, daß eine neben dem Haus stehende Garage kein Garagengeschoß (des Gebäudes) darstellt, dazu braucht es keines Baurechtsstudiums... :mauer

    Jetzt ist aber nicht mehr schwer zu verstehen, warum die Ministerialbeamten seit Jahren und Jahrzehnten laufend handwerklich unsaubere Gesetze absondern. Und die überlastete Justiz darf sich hinterher damit beschäftigen, was gemeint gewesen sein könnte!
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 06.09.2009
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    :mauer :mauer

    Wenn Du die alle bezahlst- wieso vertraust Du ihnen nicht?
    Wenn Du ihnen nicht vertraust - wieso bezahlst Du sie?
    Wenn Du nicht traust und schon bezahlt hast - warum bezahlst Du nicht einen Kontrolletti?
     
  16. #16 stoschi, 06.09.2009
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    An dem Haus möchte icht nicht arbeiten.Allen Kollegen jetzt schon mein Beileid.

    gruss thommi
     
  17. #17 blacksektor, 06.09.2009
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    <Zitat>
    Wenn Du die alle bezahlst- wieso vertraust Du ihnen nicht?
    Wenn Du ihnen nicht vertraust - wieso bezahlst Du sie?
    Wenn Du nicht traust und schon bezahlt hast - warum bezahlst Du nicht einen Kontrolletti?
    </Zitat>
    Ich bin davon ausgegangen, wenn jemand die Sache studiert hat, daß ich dort besser aufgehoben bin als beim normalen Handwerker. Die Kollegen brauchen einem nicht leid tun, ich bin natürlich nicht so blöde und streit mit denen rum.

    Ich frag nur manchmal dumm nach warum das so ist. Natürlich bezahl ich die Kollegen.

    Ich versteh auch die Ingenieure die das immer schon so gemacht, gehandhabt haben. In der BayBO im BauGB bzw. in der BauNVO wird das in den Kommentierungen halt dann doch etwas anderst gesehen bzw. wie schon einige bemerkt haben, unsauber formuliert und subsumiert.

    Mein BU baut ab nächste Woche den Rohbau hin. Ich werd Ihm den Werklohn vorab überweisen, da es bekannt ist, daß er gute Arbeit macht. V-Plus und T-8 konnte ich durchsetzen. Wenn ich dem jetzt mit nem externen Kontrolleur komme, schmeist er mir zurecht hin. Wir kennen uns schon sehr sehr lange, fast mein ganzes Leben. Der Zimmerer eigentlich das selbe. Hat für meine Eltern schon einige Dachstühle gemacht. Bei der Berechnung der Statik stellte sich jedoch heraus, das er wohl den Dachstuhl zu gering auslegen würde. Ich weis noch nicht, wie ich Ihm das schonend beibringe.

    Ich komme keinem Handwerker mit nem Rechtsanwalt. Da braucht wirklich keiner Angst zu haben.

    Ich will halt die Rechtliche Seite ganz sicher abgeklärt wissen, und da wirds dann schwierig bzw. versteh ich nicht was meine Kollegen da verbrochen haben.
     
  18. #18 Ingo Nielson, 06.09.2009
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    dürfte für dich als beamter ja auch kein problem sein. ..:28:
    schon mal überlegt, wer dein salär + zuschläge bezahlt? :D

    leider ist wohl bei der wahl der ganzen erfüllungsgehilfen etwas schiefgelaufen, was? gibt´s keinen kollegen im bauamt, der helfen will? :o
    bei den profis hier im forum wirst du bei deiner tonart wohl auf granit beißen - und dies nicht nur, weil eine solche beratung eigentlich gegen ein angemessenes honorar erteilt werden sollte ;)
     
  19. #19 Ingo Nielson, 06.09.2009
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    und was machst du, wenn er nach der überweisung insolvenz anmeldet?
    mann mann mann, da kann man ja nur viel glück wünschen!
     
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