Gewährleistung verschieben

Diskutiere Gewährleistung verschieben im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich hätte bzgl. der Bauabnahme und dem vereinbarten Gewährleistungstermin eine Frage. Am 10.07.2009 haben wir die Bauabnahme des Hauses...

  1. Patko

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    Hallo,

    ich hätte bzgl. der Bauabnahme und dem vereinbarten Gewährleistungstermin eine Frage. Am 10.07.2009 haben wir die Bauabnahme des Hauses vorgenommen. Der Gewährleistungsendtermin wurde auf den 31.08.2014 schriftlich fixiert. Jedoch haben wir in der Baubnahme offene Mängel festgehalten, die bis zum 01.08.09 hätten erledigt sein sollen. Der Bauunternehmer hat aber bis heute nur 1 Mangel von 10 erledigt und rührt sich nicht mehr. Da der BU bereits die Frist im Bauabnahmeprotokoll und die Frist eines Schreibens überschritten hat, stellt sich für mich die Frage, ob wir somit auch die Gewährleistung rechtlich nach hinten schieben können??

    Welche Möglichkeiten hätte ich noch??
     
  2. #2 rudi1106, 07.09.2009
    rudi1106

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    Hallo,

    es gibt die gesetzliche Regelung des § 212 BGB. Danach beginnt die Verjährung neu, wenn der Unternehmer einen Anspruch anerkennt. Wenn er Mängel beseitigt, kann darin ein solches Anerkenntnis liegen. Es kommt dabei aber auf den Einzelfall an. Insofern kann sich ohne weitere Vereinbarung ergeben, dass die Gewährleistungsnansprüche für die angezeigten Mängel erst fünf Jahre nach der Beseitigung verjähren.

    Ansonsten bleibt natürlich die Möglichkeit, eine neue Vereinbarung zu treffen.
     
  3. #3 kalleson, 08.09.2009
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    ...andere Lösung...

    Da nichts angemerkt ist, gehe ich davon aus, dass es sich nicht um einen VOB, sondern um einen BGB Vertrag handelt.

    Über die Gewährleistung würde ich mir nicht allzu große Gedanken machen. Denn fehlerhaft ausgeführte Leistungen stellen sich meist in den ersten zwei Jahren heraus. Für euch scheint es mir wesentlich wichtiger zu sein, dass der AN sich endlich rührt und die Mängel behebt. Denn sein Verhalten ist nahezu klassisch für Unternehmen die vor einer Insolvenz stehen. Und dann hättet ihr ein wirkliches Problem.
    Also:
    "Lässt der Handwerker die Frist des Kunden zur Nacherfüllung unbeachtet verstreichen oder ist seine Nacherfüllung mehrmals (mindestens zwei) fehlgeschlagen, so hat der Auftraggeber
    folgende Rechte:
    a. Der Kunde hat das Recht, selbst oder durch einen Dritten den Mangel zu beseitigen. Die Aufwendungen dafür trägt dann der Unternehmer. Der Kunde kann vom Unternehmer einen Vorschuss für die Kosten der Mangelbehebung verlangen.
    [...]
    c. Eine weitere Alternative ist das Recht des Kunden, den Werklohn herabzusetzen (Minderung).
    d. Neben dem Anspruch auf Rücktritt oder Minderung kann der Auftraggeber auch Schadensersatz
    geltend machen."

    Ich würde dem AN einen Brief senden, in dem ich ihn noch einmal unter Setzung einer kurzen Frist auffordere, die Mängel zu beheben, und gleichzeitig darauf hinweisen, dass andernfalls ein anderer Unternehmer hiermit beauftragt wird und Ihr ihm gegenüber die entstandenen Kosten geltend macht.
     
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