Gewährleistungsfrist in VOB-Vertrag nicht mehr verlängerbar?

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  1. Tommi

    Tommi

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    Hallo,

    eigentlich hatten wir vor beim Abschluß von Bauträgen nach VOB die Gewährleistungsfrist auf die BGB-übliche Frist von 5 Jahren zu verlängern (statt VOB: 4 Jahre) in Form eines abändernden Vertragszusatzes zur VOB.

    Nun lese ich in Bau.de folgenden Thread:

    http://www.bau.de/forum/normen/180.htm

    Hebelt - nach obigem BGH-Urteil Eurer Meinung nach - unsere, die VOB ändernde Vereinbarung die ganze VOB aus?

    Gruss

    Tommi
     
  2. Eric

    Eric

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    Keine Bedenken gegen Verlängerung der Gewährleistungsfrist, denn § 13 VOB/B sieht ausdrücklich vor, daß die VOB/B- Gewährleistungsfrist nur dann gilt, wenn die Parteien insoweit nichts vereinbart haben; sie läßt also Verlängerungen zu ( die ja auch dem als Prüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle heranzuziehenden Grundgedanken des BGB entsprechen würden ).
     
  3. manni

    manni

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    kurze antwort: ja
     
  4. Eric

    Eric

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    @manni: Kannst Du " ja " ( hebelt aus ), etwas näher begründen?
     
  5. manni

    manni

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    ich hatte schon einige Fälle, bei denen durch eine klitzekleine Änderung der VOB die Vertragsgrundlage ausgehebelt wurde.
    Allerdings bin ich zu wenig Jurist um deine Darstellung zu widerlegen.
     
  6. haera

    haera Gast

    VOB/B

    Ich teile die Auffassung von Eric - Eine Änderung der VOB/B ist dort unschädlich, wo die VOB/B Änderungen ausdrücklich zulässt, also z.B. in § 13 Nr. 4 Abs. 1, Wenn vereinbart wird: Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, dann hätte ich keine Bedenken. Aber sont kann ich nur empfehlen: Hände weg von der VOB/B - nicht, daß man sie nicht vereinbaren sollte - im Gegenteil, aber ncht daran rummachen - Kleinigkeiten haben große Auswirkungen!
     
  7. #7 Gast360547, 07.04.2004
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    hmmm @ haera

    Moin,
    ich hab das mit der Änderung der Gewährleistungsfrist so verstanden, daß ich die DAUER verlängern kann und darf, die BEDINGUNGEN dafür jedoch nicht.

    Will schreiben: Gewährleistung gem. VOB/B jedoch verlängert auf 5 Jahre.

    NICHT aber: Gewährleistung gem. BGB 5 Jahre.

    Letzteeres würde mit Sicherheit den gesamten VOB-Vertrag aushebeln.

    korrekt?

    Grüße
    stefan ibold
     
  8. haera

    haera Gast

    @ stefan ibold

    genau so ist es! Würde aber schreiben: Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre.
     
  9. Bruno

    Bruno

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    Das verständliche Wort "Gewährleistung" wurde aus BGB und VOB getilgt. Noch präziser müsste man also schreiben:
    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ...
     
  10. haera

    haera Gast

    stimmt Bruno - Mängelansprüche ist ein blödes Wort, genau wie Nacherfüllung - daran gewöhne ich mich auch noch nicht so schnell
     
  11. Eric

    Eric

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    Mir gehts ebenso mit diesen rein sprachlichen Änderungen, die in der Sache nichts Neues bringen.

    Vollständig formuliert könnte es wie folgt lauten:

    Dem Vertrag liegt die VOB/B in der derzeit gültigen Fassung zugrunde. Abweichend hievon beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre.

    Zusatz bei Verträgen mit in Bauangelegenheiten nicht erfahrenen Bauherrn, im Zweifel also immer:

    > Die VOB/B in der derzeit gültigen Fassung ist diesem Vertag als Anhang beigefügt.

    Sicherheitshalber auch den Anhang am Ende vom BH unterschreiben lassen, ansonsten hat er sie nämlich im Falle eines Prozesses angeblich nicht bekommen und dann ist wieder nichts mit VOB/B.
     
  12. PeterO

    PeterO

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    Wie sieht es denn aus, wenn im Vertrag vom 4.9.2003 über den Innenausbau eines Hauses steht:
    "Die Ausführung aller Arbeiten erfolgt auf Grundlage der VOB, Teil B vom Dezember 2000.
    Gewährleistung nach VOB"

    Meine Frage: Gillt jetzt für die Ausführung die VOB 2000 und für die Gewährleistung die VOB 2002 (4 Jahre statt 2 Jahre) ?

    Danke + Gruss
    Peter O
     
  13. haera

    haera Gast

    was gilt?

    es gilt die VOB/Regelung, welche dem Vertrag zu Grunde liegt! Ich kann auch heute noch die Fassung von 1980 zum Vertragsinhalt machen. Die VOB/B ist "Allgemeine Geschäftsbedingung" deshalb ist das durchaus möglich, ob es Sinn macht, ist etwas anderes und ob die alten Fassungen der VOB/B den "modernen" gesetzlichen Bestimmungen zum AGB-Recht noch standhalten, wird sich teigen, wenn es darauf ankommt
     
  14. PeterO

    PeterO

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    Danke für die schnelle Antwort.
    Die Ausführung geht also nach VOB 2000.
    Was ist aber mit der Gewährleistung. Kann der Satz "Gewährleistung nach VOB" ohne Angabe der Jahreszahl automatisch die aktuelle meinen ? Also 2002.
    Oder ist bei Ausführung nach VOB2000 automatisch auch die Gewährleistung nach VOB2000.
    Was gibt es da für Meinungen dazu ?
     
  15. haera

    haera Gast

    Kann der Satz "Gewährleistung nach VOB" ohne Angabe der Jahreszahl automatisch die aktuelle meinen ? Also 2002. NEIN
     
  16. #16 bauworsch, 21.04.2004
    bauworsch

    bauworsch Gast

    Wenn wir jetzt mal

    über neue Verträge reden:

    Vereinbart wird die VOB/B in der neuesten Fasssung.

    Vereinbart wird weiterhin in Punkto Gewährleistung: "In Erweiterung des § 13 Abs.4 VOB/B wird vereinbart, dass die Gewährleistung entsprechend auf 5 Jahre verlängert wird, ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen der VOB/B § 13 Abs.4 Satz (2).

    Einsprüche?
     
  17. haera

    haera Gast

    Ein eindeutiges und klares JEIN - es sieht so einfach aus, könnte aber fast das Thema einer Doktorarbeit werden :)

    § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B regelt die Verjährungsfrist, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Vereinbare ich etwas anderes, gilt dies, auch für Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 sowie für Abs. 2.

    Dies wird man als zulässig ansehen müssen, wenn die Frist die gesetzliche Frist nicht übersteigt.

    Sie wollen aber nur die Frist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 1. Halbsatz auf 5 Jahre verlängern und die übrige Regelung belassen?

    Nach meinem Verständnis müsste das gehen, denn das ist weniger als die gesetzliche Regelung. Die Formulierung muß aber klar und eindeutig sein, sonst scheitert das wieder an anderen Punkten ....

    Und was der BGH mal dazu meinen wird, wird sich erst noch herausstellen...
     
  18. Tommi

    Tommi

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    @Worsch:

    Sie haben den Kern meiner Frage "erkannt":

    Obige Regelung über 1 Jahr würde ich auch lassen, da m.E. nicht bedeutend.

    Gruss

    Tommi
     
  19. #19 Achim Kaiser, 22.04.2004
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser Gast

    BGH ist anderer Meinung

    Am 22.01.2004 gabs ein BGH Urteil (Aktenzeichen VII ZR 419/02) wonach grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von VOB/B als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs anzusehen sei

    Somit ist dem leidigen Thema VOB ja, aber nur mit meinen eigenen, erweiterten Knechtschaftsbedingungn endlich ein Riegel vorgeschoben worden (meiner Meinung nach zurecht, denn was sich da in den letzten Jahren alles eingebürgert hatte, war mehr als haarsträubend)....

    Nun ist mit hochstrichterlicher Rechtsprechung klar VOB gilt nur als Ganzes - hopp oder top -

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  20. haera

    haera Gast

    nix hopp oder top

    @ Achim Kaiser

    gerade das steht nicht im BGH-Urteil. Die VOB/B muß nur an den Normen des AGB- Rechtes messen lassen, denn sie verliert dann die Privilegierung ....

    Das ist ein keiner großer Unterschied.
     
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