Blower door Haftpflicht

Diskutiere Blower door Haftpflicht im Spezialthema: Wind- und Luftdicht Forum im Bereich Bauphysik; Hallo wer weiß darüber Bescheid wie es um das Haftungsrisiko steht, wenn man Blower Door Messungen anbietet. Welche Risiken hat man wenn man eine...

  1. #1 joachim122, 07.04.2004
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    Hallo wer weiß darüber Bescheid wie es um das Haftungsrisiko steht, wenn man Blower Door Messungen anbietet. Welche Risiken hat man wenn man eine falsche Messung macht und das aufkommt ? Was könnten sonst für Haftungsrisiken eintreten und wie kann man die dann versichern, bzw. welche Art von Haftpflichtversicherung trifft da zu ??
     
  2. Bruno

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    Wissen tue ich es nicht, aber ich kann mir zwei grundsätzliche Haftungsfälle vorstellen:

    Messung ergibt zu hohen Wert
    -> Rechtsstreit Bauherr gegen Firmen

    Dann hat man irgendwann den Unterlegenen vor der Tür stehen. Das Ganze ähnelt der Haftung des Sachverständigen bei falschen Gutachten.

    Bei der Messung wird das Bauwerk/die Einrichtung/Personen be-/geschädigt.

    Das ist eher ein Fall für eine normale Betriebshaftpflichtversicherung.
     
  3. #3 joachim122, 11.04.2004
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    Wie sind dann in der Regel gewerbliche Blower-Door-Messer versichert ? Oder brauchts das dann realistisch gesehen eher gar nicht ?
     
  4. #4 Herbert, 12.04.2004
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    Ich habe eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Allianz ... mit Extrazusatz, dass auch Haftpflichtfälle durch Fehler in Gutachten enthalten sind.
     
  5. #5 Georg Battran, 29.04.2004
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    Hallo liebe Leser!

    Wenn man als SV einen BDT als Privatgutachten macht.

    Das Gutachten nach den neuesten Kenntnissen (ENEV Datum 2003) erstellt, dieses Gutachten jedoch zu einem Bauvorhaben gehört, das 1998 abgenommen worden ist, zu dessen Zeitpunkt noch keine ENEV gültig war.

    Sind dann dem SV Fehler in der Gutachtenerstellung unterlaufen?

    Hätte der SV seinen Auftraggeber nicht über das Prüfverfahren und darüber, daß nur nach den neuen Methoden geprüft worden ist unterrichten müssen?

    Wenn nämlich der Auftraggeber nun hergeht und mit dem Gutachten den Bauträger oder die Zimmerer oder wen weiß ich alles verklagt, ist dann der SV, wenn der Auftraggeber verliert ihm gegenüber regresspflichtig? (vorausgesetzt der Gerichtsgutachter kommt im Beweissicherungsverfahren zu einem anderen Ergebnis als der SV) (SV sagt Leckagen sind nicht im vertretbaren Rahmen Volumenstromgrenze wird aber eingehalten. Gerichtsgutachter kommt zu dem Schluß Grenzwert eingehalten, damals waren Leckagen nicht gesondert in den DIN behandelt, somit sind die Leckagen für die damalige Auslegung der DIN in Ordnung)

    Was ist wenn der SV wußte, das das Gebäude im Jahr 1998 abgenommen wurde und wann es gebaut wurde?
    Was ist wenn der SV es nicht wußte?
    Da hat der SV ein flaues Gefühl im Magen, daß ihm da vielleicht ein Strick gedreht werden könnte. Im anderen Fall könnte der AG gewinnen und könnte der SV dann vom Handwerker verklagt werden?
    Dem Handwerker hat der SV ja gar kein Privatgutachten gemacht.
    Der weiß ja auch nicht was der AG mit dem SV bezüglich des Gutachten ausgemacht hat

    Was ist wenn zum Beispiel der SV im Privatgutachten für die Leckagebehebung den Rausriss des gesamten Fensterlementes und Wiedereinbau mit Folienabdichtung und nachträglichem wieder einputzen und anschließen an den Aussenfassadenputz sowie an den Innenputz veranschlagt. Dies sogar mit sage und schreibe 600 Euro pro Fenster veranschlagt. Und wenn nun der Gerichtsgutachter auf die Anbringung einer beidseitigen zusatzleiste zur Abdichtung der Fugen zwischen Stock und Außen bzw. Innenputz zu einem Wert je Fenster von 60 Euro kommt, kann der SV aufgrund des übertriebenen Kostenansatzes in Regress genommen werden? Da werden doch im Gerichtsverfahren der Streitwert aus den Reparaturkosten berechnet. Wobei ja der Streitwert wiederum für die Gerichts und Anwaltskosten ausschlaggeben ist.
    Wenn nun ein Streitwert von 300.000,00 Euro für 30.000,00 Euro Reparaturkosten wenn überhaupt erledigt wird, dann sind doch die Kosten die der SV ermittelt hat weit überhöht. Wie verhält es sich hier mit der Sorgfaltspflicht des SV. Wie sieht hier das Forum die Risiken einer Haftung des SV für sein Privatgutachten?

    Mit freundlichen Grüßen
     
  6. #6 Herbert, 29.04.2004
    Herbert

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    Am besten

    einem Rechtsanwalt diese Frage stellen. Rechtsberatung dürfen wir hier nicht machen. :confused:
     
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