Terminabsprache für Nachbesserung

Diskutiere Terminabsprache für Nachbesserung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wenn ich einem Handwerker eine zweite Frist zur Mängelbeseitigung einräume, muss ich mich dann nach seinem Terminkalender richten?...

  1. MK70

    MK70 Gast

    Hallo,
    wenn ich einem Handwerker eine zweite Frist zur Mängelbeseitigung einräume, muss ich mich dann nach seinem Terminkalender richten?

    Problem ist folgendes:
    Wir sind beide berufstätig, die einzigen Personen, die den Handwerker ins Haus lassen könnten, befinden sich in Urlaub. Da wir darüber hinaus auch 2 Hunde haben, möchten wir nicht, dass ein Handwerker im Haus ist, der die Hunde völlig ram machen würde.

    Danke schon jetzt für Eure Antworten.
     
  2. lawyer

    lawyer

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    Wozu eine zweite? Eine Fristsetzung reicht.
     
  3. #3 Gast943916, 25.09.2009
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    da du ja offensichtlich kulant bist und eine 2. Chance einräumst, gib ihm doch einen Fixtermin vor und dazu einen Alternativtermin.
    Am Freitagnachmittag anrufen und sagen: "am Montag oder Dienstag" ist nicht unbedingt vorteilhaft.......
     
  4. MK70

    MK70 Gast

    Hallo,
    in der ersten Frist, ist er nach 8 Tagen mit einem Anwalt gekommen und hat den §648 ausgepackt. Seitdem war er nicht mehr da, um die Mängelliste abzuarbeiten. Nach dem Schreiben sind auch wir zum Anwalt und mussten erstmal klein Beigeben und die Bauhandwerkersicherung stellen, was von Seiten des Amtsgericht, bzw. dessen Bank, jetzt etwas länger gedauert hat. Unser Anwalt hat dann zu einer erneuten Frist geraten.
    Des Weiteren scheint es so zu sein, dass ein Handwerker, dem eine Frist gesetzt wurde, innerhalb dieser entscheiden kann, wann er zur Mängelbeseitigung erscheinen kann. Und ich möchte gern rausbekommen, ob das wirklich so sein kann. Ohne Rücksicht auf ggf. Sachwerte, Haustiere usw. :confused:

    Da mit ihm sicherlich nicht mehr gut Kirschen essen ist, glaube ich auch nicht, dass er uns überhaupt noch mit irgendwas entgegen kommen wird... :confused:
     
  5. #5 Olaf (†), 25.09.2009
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Ähm,...

    wa habt Ihr denn da in Arbeit? Mehrfamiliehaus? Sonst würde mir mal bei § 648a ganz spontan Nr. 6 einfallen und leichte Fragen zum RA aufkommen lassen....
     
  6. MK70

    MK70 Gast

    Hallo,

    Einfamilienhaus -> fast 30 Jahre alte 30KW Gasheizung raus -> Pellets & Solar inkl. 1000L Pufferspeicher rein. Das ganze nicht als das günstigste Angebot, sondern Sohn, auch in Firma arbeitend, ein "guter" Kumpel...

    Hmm, wenn ich das richtig lese, hab ich da nix bei gewonnen. Oder versteh ich da was falsch?
     
  7. #7 rudi1106, 28.09.2009
    rudi1106

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    Nicht § 648a BGB, sondern § 648 BGB (Sicherungshypothek). Der geht auch bei privaten Bauherren.
     
  8. lulu66

    lulu66

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    Wenn ihr eine Frist setzt, dann solltet ihr auch innerhalb dieser Frist den Zutritt ermöglichen.
    Vielleicht sollte jemand die Threads zu deiner Heizung mal zusammenfassen.
     
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