Miteigentum mit Sondernutzungsrecht an Garten

Diskutiere Miteigentum mit Sondernutzungsrecht an Garten im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo, bin neu hier und etwas verwirrt in puncto Sondernutzungsrecht. Wir haben vor 5 Jahren in einem 3-Familienhaus zwei Wohnungen gekauft. Zu...

  1. #1 farfalla, 06.10.2009
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    Hallo,
    bin neu hier und etwas verwirrt in puncto Sondernutzungsrecht.
    Wir haben vor 5 Jahren in einem 3-Familienhaus zwei Wohnungen gekauft. Zu einer Wohnung gehört ein Garten für das wir das Sondernutzungsrecht haben. Die 3. Wohnung gehört einem anderen Eigentümer, der auch das Sondernutzungsrecht an einem anderen Teil des Gartens hat. Der Garten wurde per Teilungserklärung, beim Notar "abgesegnet", geteilt. Darf der Miteigentümer auf "seinem " Teil des Gartens tun und lassen was er möchte, z. B. möchte er direkt an die Grenze ein Gartenhaus bauen, welches unserem Teil sehr beschatten würde.
    Darf er oder braucht er unsere Zustimmung?
    Würde mich freuen, bald eine Antwort zu bekommen.
    Vielen Dank!
    Grüße
    farfalla
     
  2. salleD

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    Da hilft ein blick ins WEG

    § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
    Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

    1.
    die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
    2.
    für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;
     
  3. salleD

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    Das heißt die Juristen würden sagen

    Kommt drauf' an
     
  4. #4 moep3fx, 07.10.2009
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    Der Garten stellt aber kein Sondereigentum dar, sondern ist lediglich per Sondernutzungsrecht der Wohnung zugeordnet. Eine Gartenhütte dürfte ME sogar eine bauliche veränderung darstellen, welche von allen Miteigentümern (d.h. "allstimmig") zu beschließen ist.
     
  5. #5 farfalla, 09.10.2009
    farfalla

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    Danke erstmal für die Antworten; wir lassen uns überraschen wie es weitergeht, haben nächste Woche Termin beim Anwalt.
     
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