Rückstausicherung pflicht?

Diskutiere Rückstausicherung pflicht? im Sanitär Forum im Bereich Haustechnik; Hi, mein GÜ hat ein Waschbecken und ein "Waschmaschinenablauf" im Keller installiert (war so vereinbart). Das sind die einzigen...

  1. #1 neubauer2008, 11.10.2009
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    Hi,

    mein GÜ hat ein Waschbecken und ein "Waschmaschinenablauf" im Keller installiert (war so vereinbart). Das sind die einzigen Abwasseranschlüsse im Keller - "natürlich" ohne Rückstausicherung. Vereinbart ist die Rückstausicherung nicht separat. Vertrag nach VOB.

    Ich frage mich jetzt ob er nicht (nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik?) verpflichtet ist an beiden Einläufen Rückstausicherungen einzubauen? Beide befinden sich unterhalb der Rückstauebene (=Straße). Meine Abwasserleitungen verlassen den Keller ca. 1m über OK FFB KG.

    Hoffe auf kompetente Hilfe :think
     
  2. #2 Achim Kaiser, 11.10.2009
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    Läuft da das Wasser bergauf ?
    Anschluß Waschtisch/Ausgussbecken/Waschmaschine normal ca. 50 cm ü.FFB ... Kanalanschluß bei 100 cm ü. FFB ...

    Passt nicht so ganz zusammen.

    Gruß
    Achim KAiser
     
  3. #3 neubauer2008, 11.10.2009
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    Doch. Eine Info fehlt :mauer Der Keller ist als Hochlage ausgeführt und steht ca. 1m aus dem Boden raus. Läuft das Wasser jetzt wieder ab? :biggthumpup:

    Vielleicht ist es auch nicht ganz 1m - das Waschbecken hängt minimal über dem Auslauf aus dem Keller, der WaMa Anschluss ist etwas höher.
     
  4. #4 Manfred Abt, 12.10.2009
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    Unabhängig von der Fragestellung der Rückstausicherung zuerst mal eine Klärung bzgl. der Höhen. Notwendig ist erstmal, dass der Syphon unter dem Waschbecken oberhalb des Auslaufes aus dem Keller liegt. Ob Keller in Hochlage oder nicht ist erstmal völlig egal, die Höhe des Kellers ist relevant in Bezug auf den Anschluss an den Kanal in der Straße.

    Aber nun zum Rückstauschutz: Maßgebend ist zuerst einmal die örtliche Entwässerungssatzung. Es ist mehr als wahrscheinlich, dass dort vom Anschlussnehmer der Schutz gegen Rückstau gefordert wird, d.h. damit wird erstmal definiert, ob Rückstau zu berücksichtigen ist. Ist das klar, dann greifen die entsprechenden Normen, die die Notwendigkeit einer Rückstausicherung für alle unterhalb der Rückstauebene liegenden Entwässerungsgegenstände definieren.

    Oder gibt es hier vielleicht doch einen Pumpensumpf/Hebeanlage, in den das Wasser aus WaMa und Waschbecken erst mal laufen, um dann mittels Pumpe in die Abwasserleitung gehoben zu werden?
     
  5. Julius

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    Nö. Da beide Maße auf die selbe Referenz bezogen sind (OK FFB KG), ist deren absolute Lage völlig egal.

    Aber Du hast ja inzwischen richtiggestellt, daß der Fehler bei allzugrober Schätzung lag...
     
  6. #6 neubauer2008, 12.10.2009
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    Richtig. Der Syphon ist natürlich auch oberhalb des Auslaufs. Ich meine sonst würde das Wasser ja nicht ablaufen :biggthumpup:

    Ja, wird gefordert :deal. Hab gerade bei dem dafür zuständigen Amt angerufen und mir das bestätigen lassen. D.h. der GÜ MUSS auch eine Rückstausicherung einbauen? Korrekt?

    Nee, alles Schwerkraft.
     
  7. #7 Manfred Abt, 12.10.2009
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    1. Erst mal ist der Anschlussnehmer, also du in der Pflicht.
    2. Welche vertraglichen Pflichten der GÜ hat kann hier keiner beurteilen, dass hängt von eurer individuellen Vereinbarung/Vertrag ab.
    3. Aber für einen korrekten Rückstauschutz ist eine Rückstausicherung erforderlich.
     
  8. #8 Röhrich, 12.10.2009
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    Einer noch...abber dann is schluss...
    und genau das sollte der GaWa Inst. doch wissen und seinen Kunden darüber informieren. Ich versteh meine Kollegen manchmal wirklich nicht......:confused:
     
  9. #9 neubauer2008, 13.10.2009
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    Okay - d.h. wenn's mein GÜ nicht freiwillig macht (Vertraglich ist, wie gesagt, nichts dazu vereinbart) darf ich hier selber den Kopf hinhalten. Da ich nur 2 Abläufe (und keinen Bodenablauf) im Keller habe ist das aber im überschaubaren Rahmen. Alles andere ist ja über der Rückstauebene.
    Hier bieten sich die Staufix Lösungen für Siphons an. Das ist dann okay, oder?

    Ich auch nicht. :irre
     
  10. #10 Manfred Abt, 13.10.2009
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    Kann ich nicht beurteilen, sollte irgendwo im Vertrag ganz allgemeingültig die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik festgeschrieben sein kann man das evtl. schon so sehen. Ist aber Juristerei.

    Keine Ahnung, ob die wirklich reichen. Zentrale Lösungen ohne Abhängigkeit von Funktionsfähigkeit/Wartung (=Hebeanlage mit Rückstauschleife) sind mir immer lieber.
     
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