Balkon = Gemeinschaftseigentum?

Diskutiere Balkon = Gemeinschaftseigentum? im Sonstiges Forum im Bereich Haustechnik; Ein freundliches hallo ins Forum, ich habe eine Frage zur Einordnung von Gemeinschaftseigentum bei einem Mehrparteienwohnhaus. Die Situation...

  1. #1 HolzhausWolli, 23.10.2009
    HolzhausWolli

    HolzhausWolli

    Dabei seit:
    20.02.2006
    Beiträge:
    2.091
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Selbstständig
    Ort:
    Siegen
    Benutzertitelzusatz:
    Baustatus: Längst fertig
    Ein freundliches hallo ins Forum,

    ich habe eine Frage zur Einordnung von Gemeinschaftseigentum bei einem Mehrparteienwohnhaus.

    Die Situation ist die, dass die vorgesetzen, als Holzständerkonstruktion mit Holzbelag in Etagenbauweise ausgeführten, Balkone erneuert werden müssen, weil wichtige tragende Balken durch Witterungseinflüsse durchgefault sind. Die Balkone müssen konstruktivbedingt komplett demontiert und neu aufgebaut werden. Zur Zeit sind sie für den Gebrauch durch die Hausverwaltung offiziell gesperrt.

    Die Balkone sind erst 11 jahre alt und es liegt offenbar ein Ausführungsmangel (mangelnder konstruktiver Holzschutz) der seinerzeit ausführenden Fachfirma vor, die jedoch bereits vor mehrern Jahren insolvent ging und folglich nicht mehr belangt werden kann.

    Nun kommen diese Kosten auf die Eigentümer zu.

    Die Frage ist nun ob es sich bei den zu den einzelenen Wohnungen gehörenden Balkonen um Gemeinschaftseigentum handelt, oder ob jeder betroffene Wohnungsbesitzer selbst für den entstandenen Schaden aufkommen muß.

    Es handelt sich um 7 Parteien, von denen aber nur 3 einen dieser Balkone haben. Die übrigen 4Wohnungen betreffen 2 Kellergeschosswohnungen mit Terasse und 2 Dachgeschosswohnungen mit innenliegender Loggia.

    Müssen nun alle 7 Parteien die Kosten der 4 Bakonwohnungen tragen.

    Bei Schäden am Dach, der Außenwände oder im Treppenhaus, also Bereiche und Bauteile die für jede Partei substanziell erforderlich sind ist die Sachlage klar, aber wie siehts eurer Meinung nach bei den Balkonen aus. Ob die Balkone in der Wohnungswohfläche anteilig berücksichtigt sind weiß ich aktuell nicht, falls das wichtig ist.

    Da es bald eine Eigentümerversammlung geben wird, auf der Angebote und Vorgehensweise besprochen werden sollen, wüßte ich gerne wo ich als Dachgeschosseigentümer rechtlich stehe.

    Hat jemand einen Rat?
     
  2. eileen

    eileen

    Dabei seit:
    05.03.2008
    Beiträge:
    364
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Computermensch
    Ort:
    Hessen
    das müßte imho in der Teilungserklärung geregelt sein, ist zumindest bei uns so.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 23.10.2009
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Wenn (dank Nachrüstung) im ursprünglichen Teilungsvertrag nix dazu drinsteht, wird das ein Fall für die Juristen.
    Grundsätzlich kann ein Balkon Sonder- wie auch Gemeinschaftseigentum (mit Sondernutzungsrecht) sein.

    Hier wäre also auszulegen, wie der Teilungsvertrag das vorgesehen hätte, wenn .........................
    Dazu müsste man sich vielleicht auch mal den Beschluß ansehen, in dem die Gemeinschaft dem Bau der Balkone zugestimmt hat. Steht da auch nix :cry, wird das ein lustig Hauen und Stechen geben.

    Und am End könnte die Partei, die dann (mehr) zahlen muss, noch auf den Gedanken kommen, den damaligen Verwalter in Regress zu nehmen.

    Wobei man darüber auch gemeinsam nachdenken könnte, sollte er der Gemeinschaft nicht zu einer Trennung von Planung und Ausführung geraten haben.
    Denn wäre die getrennt, wäre ggf. eine Haftung des Planers gegeben.
    :lock
     
  4. BJ67

    BJ67

    Dabei seit:
    17.04.2006
    Beiträge:
    1.058
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Immobiliendienstleister
    Ort:
    Nicht mehr hier
    So, ich fange mal mit Werbung an: http://www.gyygle.de

    Wenn Du dort nach :- weg recht balkon gemeinschaftseigentum - suchst, wirft Dir die Maschine sofort Ergebnisse aus, von denen aus meiner Sicht das zweite und dritte deine Frage voll umfänglich beantworten.

    Bitte jetzt nicht persönlich nehmen, :

    aber in letzter Zeit fällt mir auf, dass es sehr viel einfacher ist, hier zehn Zeilen Fragen rein zu stellen und nicht vier Worte in eine Suchmaschine zu geben.

    Sicher ist brainstorming nicht verkehrt und es wird wieder eine kontroverse unverbindliche Diskussion hier, die viele Ressourcen zu einem, ob der Ergebnisse der Suchmaschine, ausgelutschten Thema verbraucht.

    Daher bin ich mal so frei und bitte darum die Suchmaschine auch mal anzuwerfen, bevor Fragen gestellt werden.

    Wie gesagt, es ist mir öfter aufgefallen, soll sich jetzt auch nicht auf den konkreten Fragesteller beziehen.

    PS. : Meine Antwort wäre ein Hinweis auf "Tragend" und "Teilungserklärung" gewesen. Nett, dass die Suche das bestätigt hat !
     
  5. #5 HolzhausWolli, 23.10.2009
    HolzhausWolli

    HolzhausWolli

    Dabei seit:
    20.02.2006
    Beiträge:
    2.091
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Selbstständig
    Ort:
    Siegen
    Benutzertitelzusatz:
    Baustatus: Längst fertig
    Danke Euch für die Ausführungen!

    Ralf: Es handelte sich nicht um nachträglich aufgebaute Balkone. Diese waren von Anfang an im Zusammenhang mit der Sanierung des Altbaus Bestandteil der Ausführungsplanung.

    BJ67: Die gute alte Tante Google...wenn man das richtige Suchwort hat....lächel. Ich entnehme dem auch, dass von entscheidender Wichtigkeit die Anbindung ans Haus (gemeinschaftliche Außenwand) hinsichtlich abdichtender Massnahmen ist und den Unterschied zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum ausmachen KANN.
    Schon mal ein guter und wichtiger Aspekt. In unserem Fall ist er selbsttragend und nur "davorgestellt".

    Das beste und nächste wäre jetzt wohl tatsächlich die Teilungerklärung mal zu studieren. ggf. ist die Sache dann schon klar - so oder so.

    Danke für die Beiträge nochmal.
     
  6. #6 HolzhausWolli, 24.10.2009
    HolzhausWolli

    HolzhausWolli

    Dabei seit:
    20.02.2006
    Beiträge:
    2.091
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Selbstständig
    Ort:
    Siegen
    Benutzertitelzusatz:
    Baustatus: Längst fertig
    Hallo an die Beitragsschreiber und natürlich alle, die es auch interessiert, hier mein Feedback....

    Aus dem Kaufvertrag geht hervor dass die Balkone den BETREFFENDEN Wohnungen als Sondereigentum zugeordnet sind.

    Jedenfalls lese ich die juristischen Vertragsformulierungen so.

    Da es sich ja um die schadhafte Konstruktion (Holzbalken) der Balkone handelt und nicht um die Befestigungsanbindung der im Geimeinschaftseigentum befindlichen Aussenmauer handelt, sollte das eindeutig sein.

    Vorsorgehalber werde ich es einem befreundeten Juristen nochmal vorlegen.

    Nochmals danke für alle Hinweise.
     
  7. #7 moep3fx, 26.10.2009
    moep3fx

    moep3fx

    Dabei seit:
    28.02.2008
    Beiträge:
    175
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Immo-Verwalter
    Ort:
    Niedersachsen
    Dann erzähl doch mal bitte, was der befreundete Jurist dazu sagt. ME zwingend gemeinschaftliches Eigentum! in Teilungserklärungen kann auch mal Müll stehen, kommt gar nicht so selten vor.

    Auf einem anderen Blatt steht eine abweichende Regelung der Kostentragung durch Beschluss. Aber wird damit erst angefangen - freu dich schonmal auf die Diskussionen wenn mal das Dach oder der Keller irgendwann undicht sind :winken

    Gruß,
    moep3fx
     
  8. #8 HolzhausWolli, 26.10.2009
    HolzhausWolli

    HolzhausWolli

    Dabei seit:
    20.02.2006
    Beiträge:
    2.091
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Selbstständig
    Ort:
    Siegen
    Benutzertitelzusatz:
    Baustatus: Längst fertig
    Hallo moepf:
    Werde ich gerne tun, sobald ich die Aussage habe- bzw. es dorthin geschafft habe. ;)

    Ob wir damals in der Teilungserklärung Müll als vertraglichen Gegenstand vereinbart haben kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Zumal es gerade beim wohnungsbezogenen Balkon eine gewisse Logik enthält, diese Kosten eben NICHT mit allen zu teilen.

    Zur Zeit gibts aber noch keinen anderslautenden Beschluss. Das ist vorläufig Fakt. Und ob überhaupt ein solcher beantragt wird? :confused:

    Ebenso sind Dach, Außenmauern, Heizungsräume. Treppenhaus u.a. deutlich als Gemeinschaftseigentum eingeordnet.


    Wie gesagt, ich werde es sehen.... gebe aber gerne Bescheid. Keine Frage.
     
  9. #9 HolzhausWolli, 29.10.2009
    HolzhausWolli

    HolzhausWolli

    Dabei seit:
    20.02.2006
    Beiträge:
    2.091
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Selbstständig
    Ort:
    Siegen
    Benutzertitelzusatz:
    Baustatus: Längst fertig
    So, wie versprochen die Information nach juristischer Betrachtung der Teilungserklärung:

    1. Aus der Teilungserklärung geht klar hervor, dass die den einzelnen Wohnungen zugeordneten Balkone Sondereigentum sind. Das hatte ich also richtig interpretiert.

    2. Ein anderslautender (neuer) Beschluss ist nicht mehrheitsrelevant, da dadurch die persönlichen Eigentumrechte verletzt würden.

    3. Ein anderslautender (neuer) Beschluss kann nur einstimmig verabschiedet werden.

    4. Diskussionen über Keller, Dach, Außenwände, Treppemhaus, Grundstück sind nichtig, da sie ausdrücklich als Gemeinschaftseigentum definiert wurden.

    Somit sollte alles geklärt sein.
     
Thema: Balkon = Gemeinschaftseigentum?
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. Balkonbau Bescheid

    ,
  2. vorstellbalkon aus holz balken durchgefault

Die Seite wird geladen...

Balkon = Gemeinschaftseigentum? - Ähnliche Themen

  1. Balkon Abreißen

    Balkon Abreißen: Ich möchte aus Kostengründen den Balkon an meinem Haus abreißen lassen, bin leider komplett neu auf dem Gebiet und habe nur geringe finanzielle...
  2. Balkon-Renovierung

    Balkon-Renovierung: Hallo zusammen, ich möchte gerne meinen Balkon bzw. Loggia (Wetterseite) renovieren und hier mit der Außenmauer beginnen (siehe Bilder)....
  3. Vorbereitung von Sichtbeton-Balkon zum Streichen

    Vorbereitung von Sichtbeton-Balkon zum Streichen: Hallo, wie muss man eigentlich Betondecken vor dem Streichen vorbereiten? Bei den typischen Filigrandecken sollte man meines Wissens nach ein...
  4. Balkon Decke undicht

    Balkon Decke undicht: Hallo, meine Balkon Decke ist undicht, unten drunter ist eine Kellerwohnung. Die Westwand ist komplett der Putz lose, ich vermute das Wasser läuft...
  5. Belastbarkeit Balkon/Isokorb

    Belastbarkeit Balkon/Isokorb: Hallo zusammen, für unseren Neubau (Fertigstellung 2022) will ich nun endlich den Balkon fertig machen. Dabei stelle ich mir die Frage nach der...