Rechtliche Definition des Begriffes Flachdach.

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  1. #1 Sven Strumann, 21.04.2004
    Sven Strumann

    Sven Strumann Gast

    Ich brauche für eine B-Planangelegenheit eine genaue Definition des Begriffes Flachdach. Ich habe mich schon durch die LBO von NRW gearbeitet, verschiedene Kommentare zu dem Begriff gefunden, aber noch nichts konkretes.
    Einige Kommentare sagen aus, dass ein Flachdach ein Dach mit einer Neigung zwischen 0° und 22° ist, andere deuten es so, das ein Flachdach 0° haben muß. Letztere Kommentierungen werden aber immer eingeschränkt, da 0° gegen den Stand der Technik verstoßen.
    Hat jemand eine Quelle (Urteil etc.) wo der Begriff Flachdach im Zusammenhang mit der Dachneigung genau definiert wird?
     
  2. #2 Gast360547, 21.04.2004
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    nee, nich ganz

    Moin,

    tja, was issn Falchdach?

    Meine Definition entnehme ich den Fachregeln.
    0° ( ist nach wie vor machbar und verstößt NICHT gegen die Fachregeln) - 10 ° würde ich als Flachdach titulieren.

    Begründung:
    ab 10° Neigung können Ziegel als Eindeckung verwendet werden. Wenn auch mit einem wasserdichten Unterdach darunter.

    Ab 5° könnten auch Stehfalzdeckungen verwendet werden. Also könnte man hier auch eine Grenze ziehen.

    Mindestens die Dächer, bei denen ausschließlich eine Abdichtung erforderlich ist, würde ich als Flachdach bezeichnen.

    Mithin schwanken wir zwischen 5 und 10 ° Neigung.

    Grüße
    stefan ibold
     
  3. #3 Sven Strumann, 21.04.2004
    Sven Strumann

    Sven Strumann Gast

    Hm, nun habe ich 0°, 10° und 22° Grad zur Auswahl.
    Worauf es mir aber ankommt ist eine rechtssichere Quelle. Ich benötige diese für den Bauausschuß in desen Sitzung es um die Möglichkeiten der Dachgestaltung in einem Gebiet mit laut B-Plan vorgeschriebenem Flachdach geht.
    Im B-Plan steht nur das die Dächer als Flachdach auszuführen sind, also ohne Gradangabe und ähnliches.
    Es geht also darum, was ist bei dieser Vorgabe machbar, bedeutet das nun nur 0°-Dächer die eine durchgehende Fläche haben oder sind flache Dachneigungen möglich oder ein abgetrepptes Satteldach, bei dem ja die einzelnen Stufen eine waagerechte Oberfläche haben.

    Sprich, was ist zulässig wenn es keine durchgehend waagerechte Dachoberfläche sein soll.
    Bisher konnte man mir beim Landesamt nicht weiterhelfen und in der Gemeindeverwaltung ist es eh zwecklos.
     
  4. jetter

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    keine eindeutige Definition

    In den techn. Regelwerken gibt es keine genaueren Definitionen.

    Wenn man über die Fachregeln ein Flachdach erklären sollte, kann man als kennzeichnendes Merkmal eine flächige wasserdichte Schicht(Dachabdichtung) für ein Bauwerk erkennen.
    Eine Dachneigung wird nicht angegeben.
    Andersrum wird aber für ein geneigtes Dach eine wasserdichte Abdichtung(Unterdach) ab Unterschreitung der RDN um mind. 6° notwendig.
    Daraus könnte man also eine max. Dachneigung von 16° (bei Mehrfachverfalzung RDN 22°) ableiten, bei der noch eine durchgängige Dachabdichtung, wie für eine Flachdach charakteristisch, notwendig werden kann bzw. ist.

    20-22° würde ich subjektiv demnach schon als zu 'steil' einstufen.

    Hier gehts nach der Beschreibung ja um den Interessenkonflikt: 'Was will der eine und was meint der andere, was der eine will'

    Unter dem Gesichtspunkt kann bei einem hart geführten Auseinandersetzung die Einigung also wohl irgendwo zwischen 0 - 16 gesucht und gefunden werden.

    Eine Kombination von Steildach und Flachdach ist, mit Verlaub gesagt, in dem Sinne kein reines Flachdach(weil ein Teil ja eindeutig Steildach ist :D ), stünde also überhaupt nicht zur Diskussion.
     
  5. jetter

    jetter

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    eben noch gefunden

    eine Erläuterung zur ENEV, die man vielleicht noch verwursten kann.

    Demnach ginge 22° auch noch als Flachdach durch.

    Also doch 0 - 22° . :D
     
  6. #6 Sven Strumann, 21.04.2004
    Sven Strumann

    Sven Strumann Gast

    Das mit der ENEV hört sich ja ganz gut an. Ich werde morgen nochmal versuchen jemanden Kompetentes im Landesbauamt an die Leitung zu bekommen.
    Ich brauche halt etwas aussagekräftiges um unserer sturen CDU-Mehrheitsfraktion gleich den Wind aus den Segel nehmen zu können. Die wehren sich nämlich im Gegensatz zu den anderen Fraktionen und der Gemeindeverwaltung eine B-Plan Änderung durchzuführen.
    Aber damit werde ich bis nach der Kommunalwahl warten, jetzt müßen wir erstmal sehen das wir den heute erarbeiteten Spielplatzgestaltungsplan durch die Ausschüsse bekommen.
     
  7. #7 Gast360547, 21.04.2004
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    ey jetter

    Moin,

    stimmt nicht!!

    Regensicher ab 6°!!!!
    Wasserdicht ab 12° < DN.

    @ Fragesteller,
    es gibt keine Definition dafür.

    Theoretisch:
    Abdichtung = Flachdach
    Eindeckung = Steildach.

    Die Möglichkeiten hatte ich im Groben bereits ausgeführt.

    Grüße
    si
     
  8. jetter

    jetter

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    ey SI

    wasserdicht erstmals bei mehr als 6° < RDN, dann aber bei 3 weiteren erhöhten Anforderungen :D
    aber bei mehr als 10° < RDN auf jeden Fall

    Woher hast Du die 12°, oder hab ich ne alte Ausgabe der Fachregeln :confused: :confused:
     
  9. #9 Gast360547, 22.04.2004
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    peinlich

    Moin Jetter,

    gut, daß Du aufpasst :))

    Hast Recht. Wie komme ich auf 12°??*grübel*

    Allerdings - so richtig weiterhelfen tut das anscheinend auch nicht.

    Danke für Deinen Hinweis.

    si
     
  10. jetter

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    @SI

    ich glaub wir beiden sind schon lange OT :cool: :cool:

    Bin aber beruhigt, das ich nicht schon wieder Geld für neue Fachregeln ausgeben muss :D :D
     
  11. #11 Ingo Nielson, 22.04.2004
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    die attika muss waagerecht verlaufen, sonst ist es kein flachdach. und der "first" dürfte dann m.e. nicht über die attika hinausragen.
    problematisch wird die definition bei evtl. abtreppungen.
    da könnte man die evtl. staffelregelungen zur hilfe nehmen. (hauptdach mind. 2/3 o.ä.)
     
  12. #12 Sven Strumann, 23.04.2004
    Sven Strumann

    Sven Strumann Gast

    Das mit der Attika und ist wie ich bisher rausgefunden habe auch nicht klar definiert. Zahlreiche Kommentare ordnen die Giebelwand nicht der Dachfläche zu. Wenn man also nun z.B. von 20° Dachneigung ausgeht dürfte eine normale First und Giebelausbildung erfolgen.
    Im Zweifelsfall macht man halt einen ca. 30 cm breiten Flachfirst mit Attika.
    Ich warte noch auf Antwort des LBA, wenn ich diese habe werde ich die Angelegenheit ausarbeiten und dem Bauamt vorlegen um die Sache dann im Bauausschuß einzubringen.
     
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