Fliesen im Bad, R10 Pflicht ?

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  1. #1 angostura, 28.10.2009
    angostura

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    Moin, Moin,

    Bauen ist schon spannend. Man könnte sagen, neues Gewerk neues Glück.
    Zum Thema:
    Heute hat unserer potentieller Fliesenleger es abgelehnt im Bad n den Duschen eine Fliese zu verlegen, die nicht R10 als Rutschfestigkeit hat. Wir hatten uns schon eine Fliese ausgesucht, die nicht besonders rutschig ist. Allerdings hat sie keine R Klasse. Auch der Fliesenfachverkäufer meinte, diese Pflicht bestünde nur für den öffentlichen Bereich. Half alles nichts.

    Nun meine Frage: Ist der Fleisenleger verpflichtet ide R Klasse zu benutzen ? Haftet er im schlimmste Falle für Schäden (seine größte Sorge)

    Vielen Dank für Eure Antworten

    Angostura
     
  2. #2 angostura, 29.10.2009
    angostura

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    Kurz ein Nachtrag:

    Heute kam unter anderem dieser Text:

    Die Firma ..... hat den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Ausführung mit rutschfesten Fliesen im Bereich der bodengleichen Dusche optisch zwar von der restlichen Verfliesung abweicht, die optische einheitliche Ausführung mit nicht ausreichend rutschfesten Fliesen im Bereich der bodengleichen Dusche jedoch den anerkannten Regeln der Technik widerspricht und unzulässig ist.

    Ist dies wirklich so ?

    Angostura
     
  3. #3 crowntownchris, 29.10.2009
    crowntownchris

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    Hallo!

    Wie du schon sagtest im öffentlichen Bereich ist es Pflicht rutschhemmende Fliesen zu verarbeiten. Im privaten Bereich fliese ich auch nur mit rutschhemmenden (da es ja auch für den Kunden am sichersten ist...), außer der Kunde gibt es mir schriftlich das ich andere Fliesen nehme und er zur Kenntnis nimmt das sie nicht geeignet sind. Das mache ich aber auch nur dann, wenn die Kunden damit einverstanden sind aus der Bodenfliese ( z.B. 30/60 cm) ein kleineres Mass ( 10x10 cm) zu schneiden, da dann der Fugenanteil (und dadurch "rutschhemmender" als vorher) größer ist.

    LG Chris
     
  4. operis

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    Na ja, die Fuge macht den Belag nicht rutschhemmender bzw rutschiger, grundsätzlich bestimmt dies die Oberfläche der Fliese.

    An die Threaderöffnerin

    Der Fliesenleger hat Dich erstmal darauf hingewiesen, was grundsätzlich richtig ist.
    Unzulässig im Sinne von Verboten ist es nicht. Versicherungstechnisch wirds dann wieder interessanter, aber ob die Versicherung im privaten Haushalt Duschen überprüft.

    Mein Vorschlag, macht einen Test, stellt Euch mit nackten Füssen auf nasse Fliesen und entscheidet, ob Ihr das wollt.

    Was habt Ihr denn eigentlich für Fliesen???

    Grüße operis
     
  5. #5 angostura, 31.10.2009
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    Guten Morgen

    vielen Dank Operis.

    Den Rutschtest unter Realbedingungen haben wir gemacht, ist okay.
    Mich stört der Satz:
    Es widerspricht den anerkannten Regeln der Technik und ist unzulässig.

    Woher kann man diese Schlussfolgerung ableiten. Bisher haben alle gesagt, es sei sinnvoll rutschhemmende Fliesen zu nehmen, obwohl es keine Vorschrift ist. das ist verständlich. Ich übernehme auch gerne die Haftung für die Ruschtfestigkeit der Fliese. Aber es ist , in meinen Augen, nicht unzulässig.
    Gibt es eine Norm oder ähnliches , die dieses regelt.

    Ich bin ein gebranntes Kind ,was Aussagen von Handwerkern angeht und deshalb vielelicht schon etwas paranoid.

    Vielen Dank

    Angostura
     
  6. #6 wasweissich, 31.10.2009
    wasweissich

    wasweissich Gast

    wenigstens einer , der verantwortungsbewusst ist ....... (:respekt der fliesenleger )

    und wenn du dann älter bist , oder durch erkrankung gehbehindert oder ähnliches , wirst du an ihn denken ....
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 31.10.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Bitte den Fliesör doch mal ganz höflich, seine Aussage belastbar zu belegen, weil Dir bei Deiner Recherche leider diese Aussage nicht bestätigt worden sein.

    Dann siehst ja was kommt und kannst hier nochmal nachfragen.
     
  8. #8 angostura, 29.11.2009
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    Moin,

    es hat ein wenig gedauert, weil einiges dazwischen gekommen ist.
    Der Fliesenleger hat nun das Schreiben noch einmal modifiziert und nach Rücksprcahe mit einem Sachverständigen freigegeben. Es heisst nun:

    Die Firma .....hat den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Ausführung
    mit rutschfesten Fliesen im Bereich der bodengleichen Dusche optisch zwar von der restlichen Verfliesung abweicht, die optische einheitliche Ausführung mit nicht ausreichend rutschfesten Fliesen im Bereich der bodengleichen Dusche den anerkannten Regeln der Technik nur ,deshalb nicht widerspricht, weil es hinsichtlich der Rutschfestigkeit in privat genutzten. bodengleichen Duschen. Keine anerkannten Reqeln der Technik qibt.

    Was soll das denn nun ? Wenn es keine Regeln gibt, muss man sich doch auch nicht absichern.
    Für mich klingt dieses Schreiben wie Schildbürgertum.

    Was sagen die anderen dazu ?

    Mit freundlichen Grüssen

    Angostura
     
  9. #9 ThomasMD, 29.11.2009
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    Mein Gott, was muß dem "Fliesör" (herrlicher Begiff, Ralf Dühlmeyer) passiert sein, daß er so die Hosen voll hat?

    Es würde doch völlig ausreichen, wenn Du ihm unterschreibst, daß er Dich auf die eventuelle Rutschgefahr bei diesen von Dir ausgesuchten Fliesen hingewiesen und Dir die Verlegung anderer, rutschhemmender Fliesen empfohlen hat, Du aber bei Deiner Auswahl bleibst und ihn von etwaigen Schadenersatzansprüchen wegen eventueller Ausrutscher Deinerseits oder Deiner Familie und Gäste, freistelltst.
     
  10. #10 wasweissich, 29.11.2009
    wasweissich

    wasweissich Gast

    was hat verantwortungsbewusstsein mit voller hose zu tun ?

    und wenn es wegen querschnittlähmung um eine schadenssumme im xx 000 000€ bereich geht , nutzt ihm so ein wisch vor der justiz wenig , weil , er hätte es ja wissen müssen.......:motz
     
  11. #11 ThomasMD, 29.11.2009
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    Was soll das?
    Es war doch schon klar, daß es für den privaten Häuslebauer keine anerkannten Regeln der Technik gibt, die so etwas verbieten.
    Wenn ich mir eine Spritzeisbahn in mein Wohnzimmer bauen will, dann hat der Kälteanlagenbauer bitteschön die Soleleitungen dafür zu verlegen.

    Selbst im VOB-Bereich kann sich der Unternehmer mit einer Bedenkenanmeldung von Ansprüchen freistellen lassen.

    Wollt Ihr tatsächlich Eure Kunden unter dem Deckmantel des "Verantwortungsbewußtseins" derart entmündigen?
     
  12. #12 wasweissich, 29.11.2009
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    wenn du meinst ..........:mauer
     
  13. #13 Olaf (†), 29.11.2009
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    Ich..

    hoffe Thomas, die Verantwortung die Du PERSÖNLICH zu tragen hast, hält sich in engen Grenzen.
    Wenn Du einmal erlebt hast, wie ein Richter eine schriftliche, bestätigte Bedenkenanmeldung gegenüber einem privaten Bauherrn in der Luft zerrissen hat (der ach so mündige Bauherr ist nur Laie und kann die Tragweite der Entscheidung dafür trotz umfänglicher Aufklärung nicht überblicken) würdeste hier nicht so kühne Thesen aufstellen. Und dabei ging es nicht mal um ne Querschnittslähmung sondern nur um einen Feuchteschaden.
     
  14. #14 Olaf (†), 29.11.2009
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    Ergänzung:

    Ne Bedenkenameldung i.S. der VOB erfolgt i.d.R. gegenüber einem Bauträger, Bauunternehmen, Planer. Und der ist (sollte) Fachmann sein - da funzt das auch.
     
  15. #15 ThomasMD, 29.11.2009
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    Mach Dir mal keine Gedanken über meine Verantwortung.

    Ich bin mal gespannt, ob hier außer Fensterbauern und Gärtnern noch Andere eine Meinung haben.:winken
     
  16. #16 wasweissich, 29.11.2009
    wasweissich

    wasweissich Gast

    ach so mündige ingeneure sind sowieso meine lieblingskundschaft........:bounce:
     
  17. #17 Shai Hulud, 29.11.2009
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    Hallo Angostura,

    ich finde die Satzkonstruktion ist einfach herrlich. :biggthumpup:

    Was mich als Bauherr stutzig machen würde, ist die untergeschobene Formulierung "nicht ausreichend rutschfeste Fliesen". Da würde ich doch nochmal nachfragen, ob er eure Fliesen als nicht ausreichend rutschfest einstuft und wenn ja warum.
     
  18. #18 Achim Kaiser, 29.11.2009
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    @Olaf

    Nö.

    Bedenken sind gegenüber dem AUFTRAGGEBER vorzutragen.
    Mit dem besteht das Vertragsverhältnis.
    Der Planer (so es einen gibt) ist (nicht abwertend gemeint) *nur* Erfüllungsgehilfe und die Entscheidungsbefugnis hört normalerweise am Geldbeutel oder der Weisung der Bauherrn auf.

    Das letzte Wort bei einer Entscheidung was geschieht auf einem Bauvorhaben hat der Bauherr (manchmal .... leider)

    Das es auch Richter gibt, die manchmal *spezielle* Entscheidungen treffen bleibt unbestritten.

    Gruß
    Achim
     
  19. #19 Ralf Dühlmeyer, 30.11.2009
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    1) Eine Regelung für den privaten Bereich gibt es mW (noch nicht). Allerdings gehen immer mehr Hersteller dazu über, ihre Empfehlungen für private Bäder an den entsprechenden Regelwerken auszurichten.

    2) Ich sehe das Problem nicht.
    Wenn sich der AG über die Auswahl der Fliesen absolut sicher ist, kann er doch die Bedenkenanmelodung bedenkenlos unterschreiben.
    Wenn der AG aber Bedenken hat, weil da Bedenken angemeldet wurden, dann sollte er sich doch bedanken und überdenken!
     
  20. #20 Ralf Wortmann, 30.11.2009
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    @angostura:

    Der Fliesör benutzt das Wort unzulässig sicherlich deshalb, weil es den anerkannten Regeln der Technik widerspricht und nicht etwa in dem Sinne, dass es öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften widerspräche.

    Es ist also nicht "verboten", sondern stimmt nur nicht mit den aRdT überein. Wenn es euer privates Haus ist, könnt ihr euch durchaus für eine andere Lösung mit Fliesen entscheiden, die nicht dern aRdT entsprechen.

    Tut mir aber den Gefallen und unterschreibt dann eurem Fliesör, dass ihr in Kenntnis seiner Bedenkenameldung und der Tatsache, dass dieser Fliesentyp in puncto rutschfestigkeit nicht den aRdT entspricht, den Fliesentyp ... wünscht.

    Euer Fliesenleger scheint mitzudenken und möchte in rechtlich-technischer Hinsicht nichts falsch machen. Wenn das mit den aRdT technisch zutreffen sollte (kann ich als Nichttechniker nicht beurteilen): freut euch, dass ihr ihn habt und dass er euch anständig berät.

    (Noch etwas: Wenn ihr alles richtig machen wollt, solltet ihr dann, wenn ihr euch für abweichende Fliesen entscheidet, bei einem späteren Hausverkauf die Käufer vorsorglich auf diesen Umstand im notariellen Kaufvertrag hinweisen.)

    Viele Grüße

    Ralf
     
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