Baubeschreibung nicht nach geltenden Vorschriften

Diskutiere Baubeschreibung nicht nach geltenden Vorschriften im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Folgende generelle Frage: wie ist es juristisch zu bewerten, wenn die Baubeschreibung nciht den geltenden Vorschriften entspricht, aber der...

  1. #1 Mirabellengeist, 30.10.2009
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    Folgende generelle Frage:

    wie ist es juristisch zu bewerten, wenn die Baubeschreibung nciht den geltenden Vorschriften entspricht, aber der Vertrag (übergeordnet), zu dem die Baubeschreibung einen Anhang darstellt, sagt, das der Bauträger sich verpflichtet, ein nach den technischen Regeln und technisch einwandfreies Werk zu erstellen.

    Die Vorschriften haben sich seit der Vertragsunterzeichnung nicht geändert, es geht also einfach darum, das der Bauträger möglicherweise nicht den Stand der Technik in der Baubeschreibung fixiert hat.

    Es geht hier zB um die Erdung ( Baubeschreibung sagt" Elektrische Istallation nach den geltenden Vorschriften ... inkl Fundamenterder" - da WW wäre ein Ringerder als Fundamenterder erforderlich. )

    Müsste man hier als Käufer ggf Mehrkosten akzeptieren ?
     
  2. lulu66

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    Wo siehst du den Vorschriftenverstoß?

    Laieninterpretation: Wenn der Ringerder notwendig ist und er als solcher einen Fundamenterder darstellt, dann ist dessen Ausführung laut Baubeschreibung im Angebot enthalten.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 30.10.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Woher nimmst Du ie Erkenntnis, der Vertrag sei übergeordnet?

    Wenn die BLB ein Teil des Vertrags ist, dann gibts da keine Rangfolgen.

    Also wäre auszulegen, wer denn was wie warum gemeint haben könnte.

    Wer hat denn die BLB vor Unterschrift geprüft???
    Ich vermute, keiner.
     
  4. #4 Mirabellengeist, 30.10.2009
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    Gut, nehmen wir verschärfend an es gibt keine Rangfolge.

    Dann schlägst Du im Klartext vor, der Bauträger kann letztlich jeglichen Quatsch in die Baubeschreibung reinschreiben, und könnte jederzeit Mehrpreise verlangen, wenn dies notwendig ist, um die geltenden Vorschriften gegenüber der BB zu erfüllen ?

    Das klingt nach einer Geschäftsidee....
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 30.10.2009
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    So eine ähnliche Debatte hatten wir hier schon mal.

    Kannst Du nur von Schneeweiß auf Nachtschwarz umschalten??

    Ja - er kann reinschreiben, was er will. So lange es nicht widersprüchlich und nicht sittenwidrig ist.
    Ihr könnt auch vereinbaren, dass Du den Handwerkern jeden Tag eine warme Mahlzeit nach Wahl zu kochen hast.
    In D besteht Vertragsfreiheit.

    Wenn der Vertrag in sich widersprüchlich ist, dann ist auszulegen, was gemeint sein könnte und was sich daraus an Rechten und Pflichten ergibt.

    Ich habe (allen Ernstes) mal einen GÜ-Vertrag in der Hand gehabt, da stand drin:
    :D :D
    An anderer Stelle stand dann der Ratenplan mit der richtigen Zahlrichtung!
    Glaubst Du ernsthaft, der Bauherr hätte die HundertXtausend Euro einklagen können?

    Hier hätten die Juristen klar ausgelegt, es handele sich um einen Tippfehler.

    Bei Dir ist die Sache nicht so einfach. Weder in die eine noch die andere Richtung.
     
  6. #6 Mirabellengeist, 31.10.2009
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    Oh nein, ich kann durchaus die "Grauzone" beherrschen, aber ich stelle die Fragen bewusst so S/W färberisch.

    Eine Interpretation der Vertragspassagen hat ja Lulu bereits versucht, und genauso würde ich es auch interpretieren, und genauso wurde es bei Vertagsunterschrift von uns auch verstanden.


    Du sagst, man soll prüfen lassen. Ja, okay bin ich bei Dir. Aber kannst Du Dir vorstellen, wieviele "Sachverständige" es da draussen gibt, die sihc für die Beratung von Bauherren anbieten, die aber anscheinend auch nicht wissen, was Stand der Technik und geltende Vorschrift ist ? Auch baubegleitend ? ( Ja , ich weiss das Du Dir das vorstellen kannst, sonst würdest Du sicher nciht kostenlosen Käse nur in der Mausefalle anbieten).
    Jetzt kann, bzw muss, man wieder damit argumentieren,das diese Sachverständige dann in die Pflicht genommen werden können ( sofern korrekt beauftragt) , bzw, das der Bauherr sich vorher von der Befähigung des Sachverständigen überzeugen muss ( also zB nur gerichtlich zugelassene SV ?).
    Und damit ist eine wichtige Message dieses Threads erfüllt, nämlich die Warnung vor trügerischer Sicherheit - sowohl was den Vertrag angeht, als auch, was "Sachverständige" angeht. Beides sollte man prüfen.

    Dennoch wäre es schön, wenn jemand hier noch eine Idee über Musterurteile hätte, die den von mir geschilderten "Fall" sinngemäss treffen. Oder geht das schon zu weit in die Rechtsberatung , die ja hier nicht erfolgen darf ?
     
  7. Baumal

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    sehr witzig, ist doch eigentlich ein schuß ins knie, wenn
    der unternehmer als vertragsanhang noch eine BLB anhängt,
    in der geregelt wird "alle leistungenen werden nach stand der
    technik ausgeführt", er aber nicht willens, oder fähig ist, sie
    so auszuführen...?
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 31.10.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Ja - solche Auskünfte erteilt Dir jeder gute Baurechtsanwalt. Dummerweise gegen Honorar. Aber dafür mit Haftpflichtversicherung :D
     
  9. #9 rudi1106, 02.11.2009
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    Hallo,

    ich kann ehrlich gesagt auch den Widerspruch nicht ganz erkennen. Wie will der Unternehmer den Erder denn ausführen?

    Als Rechtsprechung zum Thema Vertragsauslegung/anerkannte Regeln der Technik ist vielleicht BGH VII ZR 45/06 ganz interessant. Evtl. zum funktionalen Mangelbegriff auch noch BGH VII ZR 183/05 (Gibts auf der Seite des BGH).
     
  10. lulu66

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    Ich habe nach meinem ersten Schnellschuss nochmal Zeit investiert und festgestellt, dass ein Ringerder und ein Fundamenterder wohl unterschiedliche Dinge sind. Damit ist mein erstes Posting zum Teil quatsch und ein Widerspruch im Vertragswerk durchaus vorhanden.
     
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