Werkvertrag wurde storniert ! ! ! ! !

Diskutiere Werkvertrag wurde storniert ! ! ! ! ! im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag, folgende Fragen zu unserem Problem: Mit einem GU haben wir 5 Werkverträge nach VOB (Fliesenverlegearbeiten in MFH sowie EFH)...

  1. #1 FLIESE07, 23.11.2009
    FLIESE07

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    Guten Tag,

    folgende Fragen zu unserem Problem:

    Mit einem GU haben wir 5 Werkverträge nach VOB (Fliesenverlegearbeiten in MFH sowie EFH) abgeschlossen.

    Arbeiten im 1. Bauvorhaben (MFH) haben wir mit Erfolg ausgeführt und abgeschlossen. Jetzt wurde durch den GU uns schriftlich mitgeteilt, das der 2. bereits unterzeichnete Werkvertrag ohne Angabe von Gründen (mündliche Aussage: der BH möchte dann doch selber Fliesen oder hat einen anderen Fliesenleger) storniert wurde! :motz Kurz bevor wir Arbeiten im 3. Bauvorhaben (EFH) ausführen wollten, erfuhren wir (nur durch Zufall !!!) das ein anderer Fliesenleger bereits Verlegearbeiten ausführt. Auch in diesem Fall haben wir einen unterzeichneten Werkvertrag, der uns
    mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt. Etwas schriftliches z.Bsp. Stornierung erhielten wir noch nicht. Alle Fristen wurden durch uns peinlichst genau eingehalten.



    1. Was kann/sollte ich gegen den GU unternehmen, in Bezug auf die schriftliche bzw. mündliche Stornierung dieser beiden Werkverträge?

    2. Wie lange kann ich etwas gegen diese Stornierung unternehmen (zwecks Verjährung)?

    3. Was wäre sinnvoll zu unternehmen, da in weiterer Zukunft weitere Bauvorhaben mit diesem GU anstehen?


    Vielen Dank für eure Mühe im voraus

    MfG Fliese07
     
  2. #2 Baufuchs, 23.11.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Lies

    halt mal VOB/B §8 + §9.

    Aber wie wäre es denn mal mit einem Gespräch mit dem GU, insbesondere wg.
    Pkt. 3?
     
  3. #3 Gast943916, 23.11.2009
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    keine Aufträge mehr anzunehmen....
     
  4. #4 FLIESE07, 23.11.2009
    FLIESE07

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    Es ist ein Auftraggeber von vielen sage ich mal. Mit den beiden stornierten Werkverträgen könnte ich auch leben, habe zum Glück dadurch keine Einbusen erlitten, Auftragslage ist ja gut. Bin seit 15 Jahren Fliesenleger und seit 2 Jahren selbständig tätig. Tätig bin ich ebenso allein bis einen zusätzlichen Arbeitnehmer. Durch diesen AG hätte ich im Jahr ca. 6 Bauvorhaben extra. Und diese sind nicht schlecht.

    Möchte nur wissen ob und wie lange ich diese beiden stornierten Werkverträge für 2 EFH mir als Trumpf zurückhalten kann. Also jetzt nichts unternehmen (zwecks Vertragsstrafe die ich fordern könnte für die theoretischen Ausfälle) und weitere Bauvorhaben für diesen AG erledigen. Sollte es zu Zahlungsverzögerungen kommen oder Zahlungsausfällen, könnte ich diesen AG doch mit meinen "Trumpf" entgegenkommen. Ich könnte aber auch anders kommen, Ausfallgeld fordern ggf. Einklagen - weitere Werkverträge stornieren und mich von diesem AG lösen und mich anderen AG widmen!

    MfG Fliese07
     
  5. #5 Gast943916, 23.11.2009
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    ein sehr heisses Eisen...
    du kannst lediglich entgangenen Gewinn einfordern, aber der Aufwand lohnt nicht, glaub´s mir...
    auf jeden Fall die bessere Idee,
    wie schon an anderer Stelle geschrieben wurde: irgendwann bleiben die Zahlungen ganz aus.... auch das habe ich schon erlebt
     
  6. R.B.

    R.B.

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    Bist Du Dir sicher?

    Vielleicht hat er jeden mit "vielen" Aufträgen geködert um den Preis zu drücken, und jetzt storniert er die für ihn überflüssigen Verträge.

    Also irgendwie ist das ein eigenartiges Geschäftsverhältnis zwischen Dir und Deinem AG. Ich habe ja schon gehört, dass man Lämmer zur Schlachtbank führt, aber bisher war mir unbekannt, dass diese sogar von selbst dorthin marschieren.

    In Deinem anderen thread hatte ich schon geschrieben:


    Ich denke, entgangene Gewinne einfordern ist momentan Dein geringstes Problem.

    Gruß
    Ralf
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 25.11.2009
    Ralf Wortmann

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    Hallo, Fliese07!

    Die Stornierung der Verträge stellt eine sogen. freie Kündigung des AG gem. § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B dar. Du kannst gem. § § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B dem AG unter Offenlegung deiner Kalkulation deinen entgangenen Gewinn in Rechnung stellen.

    Diese Zahlungsansprüche verjähren gem. § 195 BGB i.V.m. 199 Abs. 1 BGB in 3 Jahren zum Jahresende. Bei einer freien Vertragskündigung, die in 2009 erfolgte, verjähren die Ansprüche also mit Ablauf des 31.12.2012.

    Du solltest aber aufpassen, dass die Ansprüche nicht in der Zwischenzeit verwirken. Dies kannst du dadurch verhindern, dass du dem AG z.B. per Einwurfeinschreiben schreibst:

    "Hinsichtlich der Werkverträge vom ... zu den BVs ... nehme ich Bezug auf die von Ihnen erklärte Vertragskündigungen und teile mit, dass ich mir die Geltendmachung entgangenen Gewinns gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B bzw. § 649 Satz 2 BGB vorbehalte."

    Viele Grüße

    Ralf
     
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