Sicherheitseinbehalt ! ! !

Diskutiere Sicherheitseinbehalt ! ! ! im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Zum Sicherheitseinbehalt (VOB-Vertrag): Im Werkvertrag steht: Die Rechnungen werden innerhalb der Zahlungsfrist an den AN mit 80% der...

  1. #1 FLIESE07, 23.11.2009
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    Zum Sicherheitseinbehalt (VOB-Vertrag):

    Im Werkvertrag steht:

    Die Rechnungen werden innerhalb der Zahlungsfrist an den AN mit 80% der Rechnungswertes abzüglich der Einbehalte bezahlt. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 20% wird nach mangelfreier Übergabe der Leistungen an den AG und nach Eingang der Schlussrechnung beglichen.

    Meine Fragen lauten:

    1. Wenn sich der AG nicht an die Zahlungsfrist hält, kann ich dann eine volle 100% Bezahlung der Abschlagsrechnungen fordern?
    2. Sind denn 20% als Einbehalt bis zur Schlussrechnung rechtens, laut meiner Kenntnis sind 10% üblich?
    3. Wenn ich keine Bankbürgschaft hinterlege, und ein Gewährleistungseinbehalt von 5% leiste, muß der AG oder der AN ein Sperrkonto einrichten?

    MfG Fliese07
     
  2. #2 Baufuchs, 23.11.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die 20%

    sehe ich nicht als Sicherheitseinbehalt.

    Natürlich können keine 100% gefordert werden, wenn noch keine Abnahme erfolgt ist. Kannst aber doch Fertigstellung anzeigen und Abnahme fordern.

    Grundsätzlich besteht Anspruch auf Zahlung erst nach mängelfreier Fertigstellung. Wegen erheblicher Mängel kann die Abnahme verweigert werden, sind Mängel unerheblich kann AG bis zum 2-fachen der Mängelbeseitigungskosten einbehalten.

    Sicherheitsleistung nur, wenn vertraglich vereinbart.

    Kennst Du deine VOB/B nicht?
     
  3. #3 FLIESE07, 23.11.2009
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    100% von der Abschlagsrechnungssumme meinte ich. 100% von der Auftragssumme somit nicht.

    MfG Fliese07
     
  4. #4 Gast943916, 23.11.2009
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    genau so ist es,
    bei Bareinbehalt MUSS ein Sperrkonto eingerichtet werden und die Zinsen stehen dem AN zu. Ein zinsloser Einbehalt ist nach § 307 BGB unzulässig.
     
  5. Peeder

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    und wer macht das noch ??? Ich habe noch keinen AG gesehen, der das freiwillig macht.


    Peeder
     
  6. #6 Jürgen Jung, 23.11.2009
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    Die Rechnungen werden innerhalb der Zahlungsfrist an den AN mit 80% der Rechnungswertes abzüglich der Einbehalte bezahlt. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 20% wird nach mangelfreier Übergabe der Leistungen an den AG und nach Eingang der Schlussrechnung beglichen

    Punktrechnung vor Strichrechnung, oder wie ist das denn zu verstehen? :confused::confused::confused:
     
  7. #7 Gast943916, 24.11.2009
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    ob er das freiwillig macht ist doch gar nicht relevant, Zinsen können notfalls gerichtlich eingefordert werden, ob der Aufwand lohnt ist eine andere Frage...
     
  8. #8 Ralf Wortmann, 25.11.2009
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    Hallo, Fliese07!

    Das, was da in deinen Werkvertrag steht, ist zwar sehr knapp und holperig formuliert, aber es würde vor Gericht wohl im Wege der Auslegung als wirksame Vereinbarung eines Erfüllungssicherheitseinbehaltes durchgehen.

    Meine Vorredner haben daher Recht, darauf hinzuweisen, dass du bei einem VOB-Vertrag (wenn die Geltung der VOB/B wirksam im Vertrag vereinbart wurde) eine Anlage der Sicherheit verlangen kannst.

    Gemäß § 17, Ziff. 6 VOB/B muss der Sicherheitseinbehalt innerhalb von 18 Werktagen auf einem Sperrkonto (sogen. UND-Konto) eingezahlt werden. Du solltest deinen AG dann, wenn er den Einbehalt abzieht, schriftlich darauf hinweisen.
    Zahlt der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt nicht rechtzeitig auf das Sperrkonto ein, kann du dem Auftraggeber hierzu eine angemessene Nachfrist setzen, am besten per Einwurfeinschreiben. Angemessen sind hier als Frist in der Regel 2 Kalenderwochen bzw. 10 Werktage.

    Wenn der Auftraggeber diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt, kannst du eine ungekürzte Auszahlung des Sicherheitseinbehalts verlangen. Er ist dann auch nicht mehr verpflichtet, eine neue Sicherheit zu leisten. Die Sicherheitsabrede verfällt ersatzlos.

    Näheres hierzu siehe unter: http://www.Baurechtstipps.de/_subseite.php?content=2

    Viele Grüße

    Ralf
     
  9. Josef

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    mein Beileid ... oder besser selbst schuld wenn man sowas
    unterschreibt (!)

    als Unternehmer biste eh stets in Vorleistung ... bis deine Rechnung
    nach VOB bezahlt ist iss er meist den selben Rechnungsbetrag schon wieder
    fällig ... ich unterschreib garantiert nix unter <95 %

    was bedeutet eigentlich abzgl. Einbehalte ??? ... weitere Rechnungkürzungen
    nach Tageslaune des BT´s ???

    ich hab auch Deine anderen Beiträge zu diesen BT gelesen,
    ganz ehrlich manchmal sollte man auch mal "nein" sagen können,
    da würde ich lieber meine Arbeiter stempeln schicken bevor
    ich mir sowas antun würde (!)
     
  10. #10 FLIESE07, 06.12.2009
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    Danke Ralf,

    ich dachte immer das der Auftragnehmer ein Sperrkonto einrichten muß und nicht der Auftraggeber?!? In der VOB §17 Punkt 5 heißt es doch das der Auftragnhmer ein Sperrkonto einrichten muß und den Sicherheitseinbehalt von .....% dort überweist um es vom Auftraggeber fordern zu können!

    Also was ist richtig! AG oder AN? Nicht das ich meine AG damit beauftrage ein Sperrkonto und der lacht sich tot weil der AN dies erledigen muß.

    Mit freundlichen Grüßen

    FLIESE07
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 08.12.2009
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    Hallo, Fliese 07!

    Den ersten Schritt zur Eröffnung des Kontos schuldet der Auftraggeber, aber du hast Mitwirkungspflichten.

    Grundsätzlich geht die VOB/B davon aus, dass es zwischen den Bauvertragsparteien zu vereinbaren ist, bei welcher Bank ein Sperrkonto für den Sicherheitseinbehalt einzurichten hat. Diese Vereinbarung braucht nicht im Bauvertrag zu erfolgen, es genügt, wenn sie dann erfolgt, wenn die Sicherheit entsprechend angelegt werden muss.

    Es ist jedem Auftragnehmer zu empfehlen, sich rechtzeitig mehrere Wochen vor der Fälligkeit eines solchen Sicherheitseinbehalts schriftlich an den Auftraggeber zu wenden und sich darum zu bemühen, dass bei einer einvernehmlich aus zu wählenden Bank ein Sperrkonto hierfür eingerichtet wird.

    Da es sich gemäß § 17 Absatz 1, Ziff 5 VOB/B um ein so genanntes UND-Konto handeln muss, hat der Auftraggeber Mitwirkungspflichten beim Eröffnen des Sperrkontos, denn es handelt sich um ein Konto auf den Namen beider Bauvertragsparteien (zwei Kontoinhaber), über welches beide Parteien sodann nur mit übereinstimmenden Willenserklärungen verfügen können. Zur Eröffnung dieses Kontos benötigt die Bank die Unterschriften beider künftigen Kontoinhaber.

    Wenn keine vertragliche Vereinbarung erfolgt ist, bei welcher Bank das Sperrkonto eingerichtet wird, können Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die Wahl der Bank überlassen. Auftragnehmer sollten dies in einem entsprechenden Schreiben an den Auftraggeber ggf. zum Ausdruck bringen und dabei auch ausdrücklich erwähnen, dass sie zur Mitwirkung bei der Kontoeröffnung bereit sind.

    Hier noch die Leitsätze zweier Urteile zum Thema Sicherheitseinbehalt:

    OLG Rostock, Urteil vom 13.01.2006, 8 U 79/04, Leitsatz:

    In der Aufforderung des Auftragnehmers zur Einzahlung ohne Angabe eines Sperrkontos ist ein konkludenter Verzicht auf die Wahl eines bestimmten Bankinstituts zu sehen. Indem der Auftragnehmer ohne Angabe des Bankinstituts eine Nachfrist setzt, gibt er zu erkennen, dass er mit jedem Geldinstitut einverstanden ist und die Wahl insoweit dem Auftraggeber überlässt.


    OLG München, Urteil vom 10.02.2009, 9 U 4633/08, Leitsatz:

    Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist auf ein Sperrkonto ein, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des Einbehalts verlangen. Daran ändert auch eine verspätete Einzahlung des Betrags nichts.


    Viele Grüße!


    Ralf
     
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