Verständnisfrage Vorbescheid

Diskutiere Verständnisfrage Vorbescheid im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Die Antwort auf die Frage "Ist eine Neigung des Hauptdaches von 0-40° zulässig?" aus dem Bauvorbescheid lautet wie folgt: Eine Neigung des...

  1. #1 artrocker, 24.11.2009
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    Die Antwort auf die Frage "Ist eine Neigung des Hauptdaches von 0-40° zulässig?" aus dem Bauvorbescheid lautet wie folgt:

    Eine Neigung des Hauptdaches von 0-40° ist zulässig, sofern es sich bei dem obersten Geschoss konstruktiv um ein Dach handelt. Hierbei ist ein Drempel von max. 1,20 m zulässig. Oberhalb zweier Vollgeschosse ist ein Staffelgeschoss als Dachgeschoss zu konstruieren ist gemäß § 34 BauGB demzufolge nicht zulässig.

    Folgende Punkte leite ich daruas ab:
    - 2 Vollgeschosse sind zulässig
    - Keller wäre auch zulässig
    - Dachneigung mx. 40°
    - Drempel bis max. 1,20 m

    ABER ein ausgebauter Dachboden ist demzufolge nicht zulässig?
    Richtig?

    Vielen Dank für klärende Antworten
    Robert
     
  2. sepp

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    ich sehe nur 2 dinge

    drempelhöhe auf 1,20m begrenzt
    2+dach (als staffelgeschoss) nicht zugelassen

    mehr entschliest sich mir aus der aussage nicht
    und man müsste die b-plan festsetzungen kennen.
     
  3. #3 artrocker, 24.11.2009
    artrocker

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    Aber was bedeutet in Diesem Fall Staffelgeschoss? Kein zurückspringendes zweites Geschoss?
    Also kann ich einen Dachboden als Wohnfläche ausbauen?
    Einen BPlan gibt es nicht für dieses Gebiet.
     
  4. #4 Baufuchs, 24.11.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ich vermute

    mal, dass dieser Text nicht korrekt wiedergegeben wurde.

    Das von mir fett markierte Wort müsste im Originaltext fehlen. Ist das so?

    Meine Lesart:

    Es sind 2 Vollgeschosse zulässig. Oberhalb des 2. Vollgeschosses darf kein Staffelgeschoss angeordnet werden. Da die Drempelhöhe auf 1,20m begrenzt ist, ist das 2. Geschoss im Laienverständnis kein "echtes Vollgeschoss", denn die Räume haben durch das Dach gebildete Schrägen. Baurechtlich (rechnerisch) kann es jedoch durch z.B. Gauben etc. ein Vollgeschoss sein.
    Der sich über dem Dachgeschoss ergebende Spitzboden kann m.E. durchaus zu Wohnzwecken ausgebaut werden, vorausgesetzt die Räume weisen die für Aufenthaltsräume geforderte Lichte Höhe auf und haben diese Höhe nicht über mind. 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses.

    Dazu aus §2 BauOBerlin:

    1)Vollgeschosse sind Geschosse, deren Oberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.
    2)Ein gegenüber den Außenwänden zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und Geschosse im Dachraum sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie die lichte Höhe gemäß Satz 1 über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben.
     
  5. #5 artrocker, 24.11.2009
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    RICHTIG - das Wort fehlt! :think
    Wenn Deine Interpretation richtig ist, dann hat der Makler Blödsinn erzählt. Dieser meinte nämlich, dass nur EG + OG möglich sind und nicht auch noch ein ausgebauter Spitz-/Dachboden. Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. :28:
     
  6. #6 Baufuchs, 24.11.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da es

    wohl um die Beurteilung der Bebaubarkeit eines noch zu erwerbenden Grundstücks geht wäre es ratsam jemanden zu Rate zu ziehen, der sich in der Berliner Bauordnung auskennt.

    Makler sind da in der Regel nicht die richtigen Ansprechpartner.
     
  7. #7 ThomasMD, 24.11.2009
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    Der Satz kann so immer noch nicht stimmen und ergibt m.E. keinen Sinn.
    Ist der wirklich richtig zitiert?
     
  8. #8 Baufuchs, 24.11.2009
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    Baufuchs Gast

    Wurde doch

    in Beitrag 4 gefragt und in 5 geklärt.

    Obwohl: Den Hinweis auf §34 hätte man sich sparen können.
     
  9. #9 artrocker, 25.11.2009
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    Oberhalb zweier Vollgeschosse ein Staffelgeschoss als Dachgeschoss zu konstruieren ist gemäß § 34 BauGB demzufolge nicht zulässig.

    So steht es im Vorbescheid. Das Wort ist war zu viel.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 25.11.2009
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    So müsste es richtig lauten
     
  11. #11 ThomasMD, 25.11.2009
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    @artrocker und Ralf Dühlmeyer

    Dank für die Richtigstellung. Ich hatte angenommen, nach den Posts 4 und 5 wäre das Einganszitat editiert worden und war deshalb erst recht verwirrt.
    Jetzt ist mir klar, was die Baubehörde will.;)
     
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