Gewährleistung ohne Abnahme?

Diskutiere Gewährleistung ohne Abnahme? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hier mal ein fiktives Beispiel: Familie lässt ihr altes massiv gemauertes Einfam.Haus von einer kleinen Zimmerei um ein Stockwerk in...

  1. Berli

    Berli

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    Hier mal ein fiktives Beispiel:

    Familie lässt ihr altes massiv gemauertes Einfam.Haus von einer kleinen Zimmerei um ein Stockwerk in Holzständerbauweise aufstocken.

    Im Werkvertrag von 5/2004 steht: ...der Kaufpreis ist ein Pauschalpreis (incl. Außenputz, Fenster, Rolläden) ... Neubau ... Errichtg. Holzwohnhaus, ... es gelten auch die Vorschriften der VOB Teil B ... die Gewährleistungsansprüche für das Bauwerk betragen 5 Jahre... Ausstellung Energiebedarfsausweis ... 5 Jahre Gewährleistungsbankbürgschaft ...

    Der Pauschalpreis ist zahlbar wie angegeben:
    25% bei Beginn in der Zimmerei
    45% bei Aufstellung des Hauses auf Baustelle
    12% nach Aussenputz
    8% nach Verkleidung der Innenwände

    5% nach Anbringung der Decken
    5% Schlusszahlung nach Fertigstellung und Abnahme ​

    Die vorletzten 5 % wurden aufgrund einiger gerügter und z.T. behobener Mängel nur zur Hälfte bezahlt. Einige Mängel wurden selbst behoben.

    Die letzten 5% wurden von der Zimmerei nicht eingefordert. Eine förmliche Abnahme fand nicht statt.
    Ein Energiebedarfsausweis, wie auch die Gewährleistungsbankbürgschaft wurden nie übergeben.

    Auch Dachdeckung wurde 8/04 von Zimmerei ausgeführt, jedoch gegen separate Bezahlung.
    Die letzten Arbeiten der Zimmerei waren ca. 5/05. Innenausbau, Tapeten, Fliesen, Bad usw. wurde im Anschluß von Familie selbst organisiert.

    Im neuen Stockwerk entstand eine neue Wohnung, die sozusagen 11/05 bezogen wurde.
    Ebenfalls 11/05 wird Eigenheimzulage beim Finanzamt beantragt u. genehmigt.


    Gibt es für das Haus überhaupt eine Gewährleistung der Zimmerei, trotz fehlender Schlusszahlung?

    Falls ja, ab wann, bis zu welchem Monat?





    :deal
     
  2. #2 Baufuchs, 30.11.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mal

    angenommen, die VOB/B wurde wirksam vereinbart und das Objekt wird seit 11/2005 benutzt/bewohnt oder es hat in 2005 eine Abnahme stattgefunden.

    Wenn Abnahme stattgefunden hat: Gewährleistung ab Tag der Abnahme

    Wenn keine förmilche Abnahme, aber Bezug des Objekts: Gewährleistungsbeginn 6 Werktage nach Bezug. Also bis 11/2010.
     
  3. Berli

    Berli

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    obwohl keine Schlussrechnung erstellt und somit auch nicht bezahlt wurde?

    stellt dies keinen Abbruch des gesamten Auftrags dar, so dass die komplette Gewährleistung unter den Tisch fällt?


    .
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 30.11.2009
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Warum sollte das so sein??

    Allerdings ist das vom Baufuchs genannte Datum das allerletzte mögliche.
    In einem Rechtsstreit würde ein Anwalt versuchen, eine fiktive Abnahme irgendwann zeitnah zum Ende der Zimmerarbeiten bis zum Beginn der DD-Arbeiten zu konstruieren.
    Und dann wäre die Gewährleistung mittlerweile auch bei BGB durch.
    08/2004 + 5 Jahre = 08/2009 = Vergangenheit.

    Worum gehts denn?
     
  5. Berli

    Berli

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    Schon mal Vielen Dank für die Antworten.

    Kann die o.g. fiktive Abnahme so früh konstruiert werden, obwohl Innenwände und Gipsdecken von Zimmerei erst 2/05, und Innenfensterbänke erst 5/05 eingesetzt?


    1.) ca. 50 x 15 mm kleine Löcher am unteren Ende der Rolladenschiene (evtl. Schiene zu kurz abgeschnitten und nicht komplett verputzt, so dass Holz sichtbar ist. Fraglich, ob dies überhaupt von Bedeutung ist, siehe Fotos unten)


    könnte dies schon mit prozentual.Zahlung 12% nach Aussenputz ca. 8/09 + 5 J. verjährt sein, oder würde immer vom Einzug ausgegangen, da kein separater Vertrag für Aussenputz?​


    2.) An einem Fenster ziehts bei stärkerem Wind zwischen Fensterbank und Fensterrahmen, wurde innen zwisch. Fensterbank und F.rahmen mit Silikonfuge zugemacht, aussen jedoch nichts nachgebessert

    (Fenster beim Hausaufstellen schon enthalten, ca. 8/09 ausgeschäumt u. abgeklebt, Innenfensterbänke ca. 5/05 eingesetzt)
    auch hier 8/09 + 5 oder 5/05 + 5 oder Einzug + 5 Jahre?​


    3.) manche Fenster in sich selbst undicht, jedoch evtl. innerhalb erlaubter Luftwechselraten...​




    1.
    [​IMG]



    2.
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    3.
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    :deal
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 30.11.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Scheibche for Scheibche kommt die Information.

    Fenstermontage und Innenfensterbänke sind ja nun keine typischen Zimmererarbeiten. Woher sollen wir also wissen, was der alles im Auftrag hatte?

    Wenn der 1 Stck Ausbauhausaufstockung im Auftrag hatte, dann sieht das wieder anders aus.
    Aber mit letzter Sicherheit entscheidet das Gericht, mit vorletzter kann das ein Anwalt an Hand der Vertragsunterlagen beurteilen.
    Aber - die Frage muss erlaubt sein - warum wird erst jetzt, nach 4 1/2 Jahren, dieses Faß (wieder) aufgemacht?
    Warum hat mensch nicht damals mit einem SV/der Bauleitung zusammen die Mängel festgestellt, deren Behebung betrieben und im Weigerungsfall eine Ersatzvornahme gemacht?
     
  7. Berli

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    Entschuldigung, war keine Absicht.​


    Damals gab es einige andere Mängel zu beheben, zum Teil eben auch in Eigenregie. Manche wurden jedoch auch vom GU erledigt. Dann der Innenausbau...
    Dazu gesundheitliche Probleme und irgendwann auch kein Nerv mehr für Reibereien.

    Für einen Laien ist es ziemlich schwierig, festzustellen ob Mangel oder nicht.
    Selbst die Experten sind sich oft nicht einig oder vertreten gar völlig gegensätzliche Ansichten.


    Gibt es denn eine Meinung zu obigen Punkten? (kurzw Stichworte reichen völlig)


    :deal
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 30.11.2009
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  9. #9 rudi1106, 30.11.2009
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    Ganz so schwarz würde ich da nicht sehen. Wenn es ein Privathaus ist und der Unternehmer die VOB/B gestellt hat, wären die Regelungen der VOB/B zur Abnahme wohl unwirksam. Dann würde nur das BGB gelten. Eine fiktive Abnahme würde daher in jedem Fall voraussetzen, dass der Unternehmer überhaupt eine Abnahme verlangt hat.

    Allenfalls könnte man noch eine konkludente Abnahme durch den Einzug konstruieren. Dies ist aber wegen des Einbehalts und hoffentlich angezeigter Mängel fraglich. Kommt darauf an, wie schwer wiegend die damals angezeigten Mängel waren. Als möglicher Abnahmezeitpunkt käme also frühestens der Zeitpunkt des Einzugs, allederings eher noch plus ein paar Monate Prüfungsfrist in Frage.
     
  10. #10 ThomasMD, 30.11.2009
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    Kannst Du das näher erläutern?
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 30.11.2009
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    Hallo!

    Zitat von Berli:
    "Manche wurden jedoch auch vom GU erledigt."
    => gibt es da vielleicht noch einen Gerneralunternehmer (GU), mit dem ihr euren Werkvertrag abgeschlossen habt und war der Zimmerer nur dessen Subunternehmer, oder habt ihr den zitierten Vertrag direkt mit dem Zimmerer abgeschlossen?

    Zur Geltung der VOB/B: Falls du den Werkvertrag privater als Verbraucher i.S.d. § 310 III BGB abgeschlossen hast, gilt dann, wenn der Vertragstext vom Auftragnehmer (AN) stammt, die VOB/B trotz der Erwähnung im Vertrag i.d.R. nur, wenn der AN dir ein Textexemplar der VOB/B ausgehändigt hat. Es kommt übrigens nicht darauf an, ob Gegenstand des Vertrags ein Privathaus ist oder nicht, sondern gem. § 310 III BGB wird lediglich auf deine Verbrauchereigenschaft abgestellt.

    Rudi 1106 ist mit der vereinfachenden Formulierung "Privathaus" allerdings insoweit recht zu geben, als es lebensfremd wäre, anzunehmen, dass du bei dem von ihr angegebenen Beruf Bauarbeiten an einem Gewerbeobjekt in Auftrag gibst.

    Selbst dann, wenn die VOB/B wirklich wirksam vereinbart worden wäre, würden die Abnahmefiktion des § 12 Ziff. 5, Abs. II VOB/B gegenüber einem Verbraucher u.U. gem. § 307 II BGB als unangemessene Benachteiligung des AG angesehen werden.

    Zudem gilt: auch im Recht des BGB-Werkvertrags gibt es eine Abnahmefiktion, nämlich die konkludente Abnahme durch tatsächliche Ingebrauchnahme.

    Eine solche erfolgte aber nur, wenn ein abnahmereifes Werk vorliegt. Es muss frei sein von wesentlichen Mängeln (§ 640 I Satz 2 BGB) und insbesondere dürfen keine erhebliche Restarbeiten mehr zu erledigen sein.

    Wenn

    - der Vertrags direkt zwischen dir und dem Zimmerer geschlossen wurde, ohne GU dazwischen,

    - der Einbezug der VOB nicht etwa beweisbar auf deinen Wunsch hin erfolgte,

    - es sich um ein und denselben Vertrag handelt, mit dem die Zimmererarbeiten, die Fenster und der Einbau des Gipskartonplatten vereinbart wurde,

    - du diesen Werkvertrag als Verbaucher abgeschlossen hast, ohne hierbei von einem bevollmächtigten Architekten oder sonstigen bevollmächtigten VOB-Kundigen beim Vertragsschluss vertreten worden zu sein

    - und dir kein VOB/B-Text ausgehändigt wurde,

    gilt die VOB/B nicht. Dann würden deine ggf. wegen der Fenster bestehenden Gewährleistungsansprüche erst frühestens in 5 Jahren ab 2/2005 (Einbau Rigipsplatten), also irgendwann im Februar 2010 verjähren und könnten zur Zeit noch ohne weiteres geltend gemacht werden. Es sollte dann aber durch SV oder Baukundigen geprüft werden, ob die Mängel tatsächlich bestehen und bejahendenfalls sollten die Mängelansprüche dann, wenn der Zimmerer sie nicht vorher schriftlich verjährungsunterbrechend anerkennt (§ 212, Abs. 1 Ziff. 1 BGB), vorsorglich noch im Januar klageweise geltend gemacht werden (sicherster Weg).


    Viele Grüße an alle,



    Ralf
     
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