BSelbstvornahme ohne Aufforderung zur Nachbesserung?

Diskutiere BSelbstvornahme ohne Aufforderung zur Nachbesserung? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Leute, ich habe da mal ein "Problemchen". Eine Bauleistung (Bodenbelagarbeiten im bewohnten Raum) wurde so grottenschlecht...

  1. #1 Herr Nilsson, 02.12.2009
    Herr Nilsson

    Herr Nilsson

    Dabei seit:
    30.06.2008
    Beiträge:
    1.177
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Stuckateurmeister
    Ort:
    Köln
    Hallo liebe Leute,

    ich habe da mal ein "Problemchen". Eine Bauleistung (Bodenbelagarbeiten im bewohnten Raum) wurde so grottenschlecht ausgeführt, dass ein anderer Betrieb zur Nachbesserung und ein Reinigungsunternehmen zur Säuberung der Wohnung herangezogen wurde. Eine schriftliche Aufforderung des 1. Unternehmers zur Mängelbeseitigung bestand nicht, weil diese Firma aufgrund offensichtlicher Inkompetenz und unglaublich schlechten Auftretens wohl eh nicht in der Lage gewesen wäre diese Arbeiten je mangelfrei fertig zu stellen.

    Wie sieht das aus, Selbstvornahme ohne vorherige Aufforderung wegen Unzumutbarkeit, geht das?

    Ich weiss dass mit der Rechtsberatung, aber mir würde ein "denkbar" oder "wahrscheinlich unmöglich" ja reichen.

    Sven
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 02.12.2009
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    21
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Sicher geht das.

    Den Schaden bei BU Nr 1 geltend zu machen dürfte allerdings nicht gehen - eben wg. fehlender Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
     
  3. #3 Herr Nilsson, 02.12.2009
    Herr Nilsson

    Herr Nilsson

    Dabei seit:
    30.06.2008
    Beiträge:
    1.177
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Stuckateurmeister
    Ort:
    Köln
    Nun ja, genau darum geht es natürlich, dem 1. Unternehmer den Aufwand für die anderen 2 Firmen abzuziehen. Du meinst das geht auf keinen Fall? In BGB und VOB finde ich da auch kein echtes "Hintertürchen", auch wenn ich es eigentlich logisch fände.
     
  4. #4 ManfredH, 02.12.2009
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Was sollte daran logisch sein ?

    Das Grundprinzip heisst nun mal "wenn einer was verbockt hat, soll er erst mal die Möglichkeit haben, es selbst in Ordnung zu bringen". Erst wenn sich dabei herausstellt, dass er das nicht kann oder will, kann auf seine Kosten Ersatzvornahme erfolgen.
    Finde ich im Prinzip fair und logisch, mehr jedenfalls als ein Hintertürchen.

    Schon eher stellt sich m.E. die Frage, warum denn eine Firma, die offensichtlich inkompetent ist und unglaublich schlecht auftritt, überhaupt beauftragt wird.
     
  5. #5 Herr Nilsson, 02.12.2009
    Herr Nilsson

    Herr Nilsson

    Dabei seit:
    30.06.2008
    Beiträge:
    1.177
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Stuckateurmeister
    Ort:
    Köln
    Weil man es manchmal erst nachher weiss, wenn man die Firma vorher nicht kannte.

    Du hast deren Arbeit nicht gesehen, dann würdest Du nicht fragen. Sowas habe ich in bald 14 Jahren "mit dem Bau zu tun haben" noch nicht gesehen. Wenn ich einen Marmorboden schleife muss ich nun mal abkleben, jetzt sind nach 12 m² (für 1500 Euro !) überall Riefen im Boden, Glanz gen Null, un 120 m² Wohnung VÖLLIG mit Schleifstaub bedeckt. Terrasse, Garage und Treppenraum eben so. So jemanden nachbessern lassen, der während der Arbeiten mehrfach angemahnt wurde sauber zu arbeiten und es nicht getan hat? Der Reinigungskosten in Höhe von fast 700 Euro verursacht hat, weil schnell gereinigt werden musste (bewohnter Raum)?

    Ich fänd es logisch, so einem AN die Reinigung in Rechnung stellen zu dürfen.
     
  6. #6 Gast036816, 03.12.2009
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Inkompetenter Bodenleger?

    Sie können es probieren, vielleicht akzeptiert der Bodenleger einen Abzug oder einen Teilabzug, dann haben Sie Glück, wenn nicht, besteht juristisch keine Chance den Abzug durchzusetzen. Wer Fehler macht, sollte auch die Chance erhalten, den angerichteten Bockmist auch zu beseitigen, selbst wenn es sich um einen der inkompetentesten Unternehmer handelt, der auf Baustellen wandelt.

    Freundliche Grüße aus Berlin
     
  7. bernix

    bernix

    Dabei seit:
    16.05.2007
    Beiträge:
    6.187
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Dipl.Betr.Wirt
    Ort:
    Rheinhessen
    Benutzertitelzusatz:
    Stadtrat
    ...mal abgesehen davon, dass es hoffentlich nicht deine ernsthafte Meinung ist...ist es auch falsch.

    Es kann im Einzelfall sogar nachteilig sein, dem Unternehmer eine Frist zu setzen, weil hier dann richterlicherseits angenommen werden kann, dass der Unternehmer so inkompetent nicht sein kann...!
    Nachweis/Risiko der Nachweisbarkeit liegt beim Auftragnehmer

    gruss
     
  8. #8 rudi1106, 03.12.2009
    rudi1106

    rudi1106

    Dabei seit:
    30.01.2007
    Beiträge:
    325
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Rechtsanwalt
    Ort:
    Delmenhorst
    Hallo,

    Vielleicht geht das als Hintertür: das BGB sieht ja auch noch den Rücktritt vor. Alternativ kann man auch an eine außerordentliche Kündigung denken. Die Voraussetzungen sind ähnlich. Man könnte dann entsprechend Schadensersatz verlangen. Eine Kündigung bzw. Rücktritt ohne Fristsetzung sind aber nur ganz ausnahmsweise möglich (§ 323 Abs. 2 BGB oder § 626 BGB).
     
  9. #9 Ralf Wortmann, 03.12.2009
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    Hallo!

    Die Tatsache, dass die Werkleistung grottenschlecht war, lässt noch nicht den Schluss zu, dass eine Mängelbeseitigung der selben Firma nicht zu einem mangelfreien Ergebnis führen kann. Vielleicht lag es an ein oder zwei sehr unerfahrenen Mitarbeitern, vielleicht wird bei der Mängelbeseitigung der Chef diesmal mitarbeiten und alles genauestens überwachen, vielleicht schaltet er diesmal auch eine andere Firma als Subunternehmer ein ...

    Eine Fristsetzung vor der Selbstvornahme ist nur dann entbehrlich, wenn gem. § 637 Abs. 2, Satz 2 BGB die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist. Das sind hohe Hürden. Das Risiko, keine Frist zu setzen, ist groß.

    Nachstehend ein älteres Urteil des BGH vom 08.12.1966, Az. VII ZR 144/64, abgedruckt in WM 1967, 23-24, von welchem mir leider nur der Leitsatz vorliegt:

    "Hat sich der Auftragnehmer bei der Bauausführung als so unzuverlässig erwiesen, dass der Auftraggeber nicht zu ihm das Vertrauen zu haben braucht, er werde erforderlich gewordene Nachbesserungsarbeiten ordnungsgemäß ausführen, so kann der Auftraggeber ohne vorherige befristete Aufforderung an den Auftragnehmer die Mängel auf dessen Kosten abstellen lassen."

    Hier wird auf Unzuverlässigkeit abgestellt, nicht auf die Schwere der Mängel. Es wird wohl diesbezüglich irgend etwas gravierendes vorgefallen sein.

    Und hier der Leitsatz eines Urteils des OLG Koblenz vom 19.07.2001, Az. 5 U 443/01, abgedruckt in NJW-RR 2002, 669, welches ich für den vorliegenden Fall treffender finde:

    "Gelegenheit zur Nachbesserung muss ein Handwerker grundsätzlich auch dann erhalten, wenn seine bisherige Werkleistung unbrauchbar ist und er sich damit als fachlich unqualifiziert erwiesen hat. Denn zur sachgemäßen Nachbesserung kann er sich erforderlichenfalls fremder Hilfe bedienen."

    Herr Nilsson, so leid es mir tut, aus meiner Sicht haben Sie keine Chance.

    Viele Grüße an alle,


    Ralf
     
  10. lulu66

    lulu66

    Dabei seit:
    02.06.2009
    Beiträge:
    952
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl. Inform.
    Ort:
    Bonn
    Vielleicht macht es Sinn, die Positionen Mängelbehebung und Reinigung zu trennen, wie sieht es damit aus?
     
  11. #11 Gast036816, 04.12.2009
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Inkompetenz am Bau

    Falsch ist die Ansicht nicht - s. Beitrag Buraq, Urteil OLG Koblenz. Ihre Ansicht ist eher die große Ausnahme in der Durchsetzungsfähigkeit. Es wird schon sehr schwierig ohne Mängelanzeige, ohne Fristsetzung hier die Ersatzvornahme durchzusetzen. Ich kenne keinen Fall. Wer kann denn hier beurteilen, dass die Leistung so grottenschlecht ist, dass eine Nachbesserung nicht zum Erfolg führt. Erst wenn die Nachbesserung am Gesamtergebnis nichts ändert, ist eine Kündigung mit Schadensersatz durchsetzbar. Mit dem Glaskugelmodus von vornherein zu sagen, eine Nachbesserung hat keine Aussicht auf Erfolg mit Schadensersatzanspruch sollten lieber Sachverständige und Rechtsanwalt vor Ort klären. Alles andere ist Kaffeesatzleserei im Nebel bei Neumond.

    Freundliche Grüße aus Berlin
     
  12. bernix

    bernix

    Dabei seit:
    16.05.2007
    Beiträge:
    6.187
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Dipl.Betr.Wirt
    Ort:
    Rheinhessen
    Benutzertitelzusatz:
    Stadtrat
    @rolf a i b : Wer Fehler macht soll normalerweise die Gelegenheit haben...usw.
    Aber nicht ausnahmslos. Zumindest sieht es so der Gesetzgeber. Das ist der von Ralf kurz angesprochene §637 Abs2...Die Hürden sind natürlich extrem hoch, keine Frage....
    Hierzu gibts ein Urteil vom OLG Frankfurt vom 29.01.2008.
    Siehe Link: http://www.fachanwaltbau.de/html/body2b-Maengelbeseitigung_Zumutbarkeit.html

    Vielleicht kann jemand herausfinden um was es da genau ging...

    gruss
     
Thema:

BSelbstvornahme ohne Aufforderung zur Nachbesserung?

Die Seite wird geladen...

BSelbstvornahme ohne Aufforderung zur Nachbesserung? - Ähnliche Themen

  1. Aufforderung zur Abgabe des Bauschlüssels rechtens?

    Aufforderung zur Abgabe des Bauschlüssels rechtens?: Hallo, nach dem ganzen Stress der letzten Monate hatten wir uns eine kleine Auszeit gegönt um dann ein wirkliches Chaos vorzufinden. Es gab...
  2. Vorgaben zur Aufforderung einer Angebotsabgabe

    Vorgaben zur Aufforderung einer Angebotsabgabe: Hallo Experten, da dies mein erster Beitrag ist, vielleicht kurz etwas zu mir: ich heiße Björn, bin Mitte dreißig und Projektleiter Software im...
  3. Musterschreiben: Aufforderung zu Fertigstellung der Arbeiten

    Musterschreiben: Aufforderung zu Fertigstellung der Arbeiten: Hallo Zusammen! Ich suche nach Beispielen, wie man eine Aufforderung an einen Handwerker schreibt Arbeiten endlich fertigzustellen!!! Die...
  4. Aufforderung zur förmlichen Abnahme, welches Datum gilt hier?

    Aufforderung zur förmlichen Abnahme, welches Datum gilt hier?: Hallo, es geht um den VOB § 12 Abnahme. Ich zitiere nochmal den passus: """""Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung -...
  5. Verwarnung für Corinna72: Aufforderung zum Rechtsbruch

    Verwarnung für Corinna72: Aufforderung zum Rechtsbruch: Beitrag: Feuchtigkeit in Grenzwand - Doppelhaushälfte wurde nie gebaut Benutzer: Corinna72 Regelverstoß: Aufforderung zum Rechtsbruch...