rechtliche Vorschrift für Rutschfestigkeit Fliesen?

Diskutiere rechtliche Vorschrift für Rutschfestigkeit Fliesen? im Sanitär Forum im Bereich Haustechnik; Angenommen man ließe einen Duschboden neu fliesen (ggr#+!?§$§) und die Wohnung soll vermietet werden - muss man auf die Rutschfestigkeit (z.B. >=...

  1. #1 Reindeer, 30.12.2009
    Reindeer

    Reindeer

    Dabei seit:
    28.12.2009
    Beiträge:
    14
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Lehrer
    Ort:
    Hambug
    Angenommen man ließe einen Duschboden neu fliesen (ggr#+!?§$§) und die Wohnung soll vermietet werden - muss man auf die Rutschfestigkeit (z.B. >= R10) der Fliesen achten?

    Ein Fliesenleger den ich dazu kürzlich befragte, meinte energisch "nein", weil es sich um eine private Wohnung handele. Nur öffentliche Anlagen unterlägen solchen Vorschriften. Ich trau dem aber nicht.

    (Sorry, ich hab zwar einen anderen Thread zu der Dusche laufen, finde aber, daß diese Frage dort nicht reinpaßt)
     
  2. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Einbauenlassen kannst Du privat, was Du willst. Auch Spiegelglas...
    Aber wenn das vermietet wurd, hast Du als Eigentümer ne Verkehrssicherungspflicht.
    Sobald etwas passiert, wird man (ggf. der Richter) Dich fragen, warum das nicht in üblicher Weise (also ausreichend rutschsicher) ausgeführt wurde.
    R10 muß es vielleicht nicht sein, sinnvoll wäre es ME jedoch schon!
     
  3. Berni

    Berni

    Dabei seit:
    26.02.2005
    Beiträge:
    2.739
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Estriche
    Ort:
    Ostwestfalen-Lippe
    Tach Reindeer,

    lies Dir diesen Thread durch.
     
  4. #4 lordbauer, 30.12.2009
    lordbauer

    lordbauer

    Dabei seit:
    23.11.2008
    Beiträge:
    717
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    softwareentwickler
    Ort:
    bietigheim
    Und wenn Nachbars Kind in Deinem Bad ausrutscht und sich den Kopf am Waschbecken anhaut mit schweren Folgen könnte es sein, daß Deine Versicherung mal höflich bei Dir nach fragt was für Fliesen denn da eingebaut sind. Wenn Dann kleiner R10 dann...

    Gruß
     
  5. #5 Achim Kaiser, 30.12.2009
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

    Dabei seit:
    29.10.2005
    Beiträge:
    7.471
    Zustimmungen:
    7
    Solange mir keiner ne Regelung zeigt in der das *eindeutig* festgelegt ist halte ich diese Anforderung für ein Gerücht.

    Innerhalb einer Wohnung hat mans regelmäßig mit einem begrenzten Nutzerkreis zu tun ... da hängt der Anforderungshammer anders als in öffentlichen Bereichen.

    Würde man der Regelung folgen wäre jeder glatte Boden eine Gefahr für den Benutzer ... wo ist der Unterschied in einem Wohnhaus ob ich im Bad ausrutsche oder im Wohnzimmer auf nem (glatten) Parkettboden und hau mirs Hirn an ... keiner kommt auf die Idee nen rutschsicheren Boden im Wohnzimmer zu fordern.

    Wie so oft wird da anscheinend was mit Gewalt an den Haaren herbeigezogen ...

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  6. #6 Reindeer, 30.12.2009
    Reindeer

    Reindeer

    Dabei seit:
    28.12.2009
    Beiträge:
    14
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Lehrer
    Ort:
    Hambug
  7. operis

    operis

    Dabei seit:
    31.03.2007
    Beiträge:
    2.126
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fliesenleger
    Ort:
    Am Stadtrand von Berlin
    Da schreiben lauter Laien einen Haufen Mist.


    operis
     
  8. #8 Achim Kaiser, 30.12.2009
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

    Dabei seit:
    29.10.2005
    Beiträge:
    7.471
    Zustimmungen:
    7
    Wie groß ist denn der Unterschied in der Oberfläche im Vergleich zu ner Duschwanne ... die ist in der Normalausführung (gibt auch anderes) *glatt*.

    Im Vergleich dazu ist jede Verfliesung mit Fugenanteil rutschfester ....

    Nur so mal zum drüber nachdenken bei der Argumentation ...

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  9. #9 Pirellitx31, 30.12.2009
    Pirellitx31

    Pirellitx31

    Dabei seit:
    06.01.2009
    Beiträge:
    323
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Leipzig
    auch mir sind keine besonderen Anforderungen an die Rutschfestigkeit von Fliesen in Duschen in häuslichen Bädern bekannt. Ausschließen will ich aber nicht, dass nicht vielleicht irgendein Richter an irgendeinem Amtsgericht im Falle eines häuslichen Unfalls und möglicherweise schlechtem Rechtsbeistand des Beklagten einen Mangel an der Mietsache bei nicht ausreichender oder nicht nachgewiesener Rutschhemmung der Fliesen in der Dusche erkennt.

    An @reindeer: Lassen Sie sich doch Fliesen der Klasse R10 einbauen! Dann sind Sie auf der sicheren Seite, haben ein gutes Gefühl und können gut schlafen, falls sich doch einmal die Anforderungen an die Rutschfestigkeit ändern sollten.

    Wo ist das Problem?
     
  10. #10 Achim Kaiser, 30.12.2009
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

    Dabei seit:
    29.10.2005
    Beiträge:
    7.471
    Zustimmungen:
    7
    Mir gehts eigentlich in der Hauptsache drum, dass sich solche *Anforderungen* - die meistens aus dem öffentlichen Bereich (und vergleichbaren Anlagen) stammen - per Parole als *muss* im Wohnhaus pseudoetabliert werden.

    Natürlich kann es jeder machen und es hat auch Vorteile aber es gibt eben kein *MUSS* im Sinne von zwingend verpflichtend.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  11. Micro

    Micro

    Dabei seit:
    23.12.2008
    Beiträge:
    232
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Photovoltaik
    Ort:
    Adelebsen
    Köstlich, von was für Ängsten hier so mancheiner geplagt wird.

    Vielleicht könnte einer von Zehntausend die Rutschfestigkeitsklasse der Fliesen des Bades seiner privaten Wohnstätte angeben und die Versicherung (mit der man sich gegen diesen Fall versichern könnte /müsste ???, haha) würde dies schon aus diesem Grund weder höflich noch unhöflich erfragen .

    Lustige Idee, wer verbreitetet denn solchen Unsinn ? Dein Fliesenleger oder Deine Versicherung, die dafür eine Police abietet ?
     
  12. #12 wasweissich, 30.12.2009
    wasweissich

    wasweissich Gast

    weisst du , wenn du einige opfer solcher oder ähnlicher unfälle , die durch dassiehtabberbesseraus schwachfug erst ermöglicht/begünstigt wurden , dann hast du keine ängste . dann denkst du nur anders .
     
  13. #13 susannede, 30.12.2009
    susannede

    susannede

    Dabei seit:
    15.06.2005
    Beiträge:
    5.345
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Baufrau
    Ort:
    Bayern
    Benutzertitelzusatz:
    dipl.- ing. architekt
    http://www.baumarkt.de/nxs/431///baumarkt/schablone1/Fliesen-und-was-Sie-darueber-wissen-sollten#3

    Ja, ja, ja....so ein iii-bah-bah-Baumarkt link.

    Dennoch verdeutlicht er genau, um was es geht.

    1. Nein, es gibt keine Vorschriften zur Rutschfestigkeit für den privaten Bereich. Definitiv.

    2. Ja, der Fliesenleger kann trotzdem - und zwar berechtigt! - seine Bedenken vortragen, sollte er auch und zwar schriftlich, denn er hat eine Hinweispflicht.
    Eine nicht genügende Rutschfestigkeit ist immer unfallträchtig und damit ist auch darauf hinzuweisen. Das gilt für Werkvertrag nach VOB genauso wie nach BGB. Der Handwerker soll dem Bauherrn dabei eine angemessene Frist einräumen, in welcher dieser die Bedenken prüfen kann.

    (Die Haftpflichtversicherer sehen die Unfallträchtigkeit übrigens genau so und lassen den Badeigentümer im Schadensfall - ist das Ausrutschen wegen Fliese nicht rutschsicher als Ursache erwiesen - mit dem querschnittsgelähmten oder toten (Nachbars-)-Kind "im Regen stehen".)

    3. Wer unbedingt aber seine glatte Fliese haben möchte, hat ja auch sicher keine Hemmungen, dem Fliesenleger zu unterschreiben, dass er die Bedenken zur Kenntnis genommen hat, aber trotzdem das ausgewählte Produkt haben möchte. Das hieße schlicht, jeder trägt die Verantwortung in seinem Bereich.

    4. Wer sich auf "Der soll mir erst mal beweisen, wo das steht !" zurück zieht, erweckt bei mir schlicht den Eindruck, er wolle im Schadensfall den "völlig Ahnungslosen" spielen, der Fliesenleger-Fachmann hätte ja wohl das Falsche verlegt - und sei auf jeden Fall der Schuldige.

    5. Sollte der Bauherr die Ausführung trotzdem verlangen, so kann der Fliesenleger dies nicht verweigern, außer es ständen gesetzliche oder andere gültige Richtlinien dem entgegen (was hier ja nicht der Fall ist).

    (Ob eine nicht rutschsichere Fliese im Rechtsstreit als "Gefahr für Leib und Leben" beurteilt würde, sei dahin gestellt...es gibt Urteile, die eine Interpretation dahingehend erlauben. Insofern kann der Fliesenleger, mit einer gewissen Rechtsunsicherheit - Bauherr: Ersatzvornahme...Mehrkosten! - vielleicht berechtigt verweigern).

    Soweit.

    Susanne
     
  14. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Ich weiß gar nicht, warum Achim sich hier so aufregt!
    Es hat doch bisher JEDER hier gleichlautend erklärt, daß verpflichtende Bestimmungen dafür nicht existieren.
    Aber eben verbunden mit mehr oder minder eindringlicher Empfehlung, trotzdem diesbezüglich vorsichtig zu sein.
     
  15. #15 Achim Kaiser, 30.12.2009
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

    Dabei seit:
    29.10.2005
    Beiträge:
    7.471
    Zustimmungen:
    7
    @Julius

    das kann ich dir genau sagen ...

    Nehm mal den von susannede verlinkten Beitrag.
    Da wird vom gewerblichen Bereich der Bogen zum Privatbereich geschagen, gleichzeitig Schwarzarbeiter abgewatscht und dann mal festgestellt das eine Einteilung vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV) entsprechend der Gefahr des Ausrutschens in drei Bewertungsgruppen eingeteilt worden als technische Messlatte anzusehen ist - blos in den technischen Regelwerken geregelt ist nichts.

    Anschließend schwallt man weiter vom gewerblichen Bereich rum und stellt dann fest das im Privatbereich *grobe Fahrlässigkeit* vorliegt wenn nicht min R9 verlegt ist ....

    Ab da werd ich dann schon etwas *kiebig*.

    Wir reden hier von einem Badezimmer .... einer Dusche mit 1, irgendwas m² Fläche.

    Dafür ist kein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ...
    Die Verlegerichtlinien und die DIN-Normen geben im Privatbereich nichts her ...
    ABER es ist grob Fahrlässig .... und ab DA krieg ich nen ganz dicken Hals ob der Argumentation und vor allem der gemutmaßten Schlussfolgerungen.

    Ich seh schon bei den nächsten 100 Bädern bei 99 die Bedenkenanmeldungen und die endlosen Debatten .....

    Gruß
    Achim Kaiser

    P.S.
    Nichts gegen die Empfehlung von R9 oder R 10 ....
    aber grobe Fahrlässigkeit ist ein einem häuslichen Badezimmer ne ganze Runde zu tief in den Angstmachtopf gegriffen.
     
  16. Micro

    Micro

    Dabei seit:
    23.12.2008
    Beiträge:
    232
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Photovoltaik
    Ort:
    Adelebsen
    @wwi: Ich bestreite gar nicht die potentielle Verletzungsgefahr durch glatte Fliesen statt R10 , ...Glasvitrinen statt Weichholz ,... Marmortreppen statt Kiefer , ...Granit statt Gummiboden, ...Steingarten statt Rasen und bin mir sicher, dass Bauherren mit erhöhtem Sicherheitsbedarf auf diese gestalterischen Elemente / Materialien verzichten werden.

    Was mich belustigt, ist die (bewußt?) falsche Behauptung von Lordbauer haftungsrelevanter Fahrlässigkeit beim Einsatz von Fliesen unterhalb R10, kombiniert mit der Versicherungskeule.

    So etwas gehört tatsächlich eher in ein Angst- oder Drohexpertenforum.
     
  17. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Auch wieder ne Unterstellung!

    Lordbauer hat nichts behauptet.
    Nur darauf hingewiesen, daß man sich da haftungsrechtlich in unnötige Unwägbarkeiten begibt. Dies zu tun ist jedoch weiterhin jedem freigestellt.
     
  18. Micro

    Micro

    Dabei seit:
    23.12.2008
    Beiträge:
    232
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Photovoltaik
    Ort:
    Adelebsen
    Auch das stimmt nicht.
     
  19. #19 susannede, 31.12.2009
    susannede

    susannede

    Dabei seit:
    15.06.2005
    Beiträge:
    5.345
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Baufrau
    Ort:
    Bayern
    Benutzertitelzusatz:
    dipl.- ing. architekt
    Genau.

    Und da frage ich mich immer, und nicht nur in dem Zusammenhang des Rutschens oder Nichtrutschens, wer von der werten Bauherrschaft schon wieder - und wie ? - diese bescheuerten Fliesen ausgesucht hat, die jetzt die arme Fliesenlegersau legen soll.

    Ich stell mir das immer so vor:

    Sie, im Bibermarkt (selbst da wird man zu Rutschfestigkeit beraten), deutet auf die eindeutig als Wandfliesen gekennzeichnete Ware und sacht:

    "Ach, schau mal Schatz, DIE könnt ich mir wunderbar für den Boden vorstellen...!"

    Und er meint: "Wenn Du meinst...dann nehmen wir die doch."

    Irgendwie so muss das doch laufen.

    Bei keinem Fachhändler würdste Fliesen empfohlen bekommen, die für den Zweck nicht taugen.

    Und dabei ist der "Dreck" dann nicht mal billich.
    Am Preis kann die Wahl ja sicher nicht liegen.

    V&B, Mosa, Graniti fiandre, Marazzi, Jasba...weiß der Geier...die haben alle sehr schöne Bodenfliesen in R9, R10, R11...

    Es ist zum Haare raufen!

    :irre
     
  20. operis

    operis

    Dabei seit:
    31.03.2007
    Beiträge:
    2.126
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fliesenleger
    Ort:
    Am Stadtrand von Berlin
    Grundlegend sollte jeder Handwerker seinen Kunden darauf hinweisen, gegebenenfalls Bedenken anmelden, allerdings hört das Problem in der Dusche nicht auf.

    Wenn der BH aus seiner R9 bis R11 Dusche kommt und vor der Dusche nur R6 liegt, kann er dort auch ausrutschen und gegen den Waschtisch knallen.

    Grundsätzlich kann man jedoch in 99% der Fälle davon ausgehen, das den Menschen bewusst ist, das feuchte Füsse besser rutschen als trockene.

    Und der eine, der mich sowieso verklagt, der findet immer einen Grund. (zb: immer wenn ich dusche, werd ich nass)


    Guten Rutsch, operis
     
Thema: rechtliche Vorschrift für Rutschfestigkeit Fliesen?
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. rutschhemmende fliesen vorschriften

    ,
  2. fliesen rutschhemmung mietwohnung

    ,
  3. mietwohnung fkiesen in der dusche

    ,
  4. vorgabe rutschhemmung Mietwohnungen,
  5. rutschhemmung r9 bad vermieten,
  6. rutschklasse 9 bei vermietung,
  7. rutschhemmung im Mietwohnungen ,
  8. VORSCHRIFTEN RUTSCHFESTIGKEIT FLIESEN,
  9. Vermietung rutschfeste fliesen,
  10. r9 in bad Mietwohnungen,
  11. Rutschhemmung fliesen bad vorgabe,
  12. Mietwohnung glatte bodenfliesen,
  13. vorschriften Mietobjekte Fliesen,
  14. rutschfestigkeit haftung bei vermietung,
  15. glatte fließen in öffentlichen Gebäuden,
  16. keine rutschhemmenden bodenfliesen mietwohnung,
  17. welche rutschfestigkeitsklasse müssen fliesen in einem mehrfamilienhaus haben,
  18. rutschhemmung fliesen öffentlicher bereich duschen,
  19. Ausrutschen in einer Geschäft wegen glatten Fliesen,
  20. vorschrift fliesen badezimmer,
  21. rutschfestigkeit fliesen wohnungen,
  22. Mietwohnungen fliesen rutschfestigkeit ,
  23. Rutschfestigkeite im öffentlichen bereich,
  24. Rutschhemmung in Mietwohnungen Fliesen,
  25. rutschfestigkeit öffentliche bereiche
Die Seite wird geladen...

rechtliche Vorschrift für Rutschfestigkeit Fliesen? - Ähnliche Themen

  1. Rechtliche Definition des Begriffes Flachdach.

    Rechtliche Definition des Begriffes Flachdach.: Ausgelagert aus Rechtliche Definition des Begriffes Flachdach. Hallo! auch wenn dieses Thema hier von 2004 ist, trifft es meine Frage zur...
  2. Grenzbebauung Bungalow, Bauantrag, Feuerwand, Rechtliches

    Grenzbebauung Bungalow, Bauantrag, Feuerwand, Rechtliches: Hallo zusammen, wir haben folgende Situation: wir bewohnen einen Bungalow EG + KG (Souterrain). Dieser steht direkt auf der Grenze zum...
  3. Ist die Empfehlung des Bodengutachtens rechtlich verpflichtend?

    Ist die Empfehlung des Bodengutachtens rechtlich verpflichtend?: Hallo, wir sind bei der Planung unseres EFH (ohne Keller) mit Garage und haben folgendes Problem: Auf Empfehlung unserer Statikerin (keine...
  4. Baurecht: Gipskarton als Boden rechtlich zulässig

    Baurecht: Gipskarton als Boden rechtlich zulässig: Falls dieses Thema hier nicht hinpasst, bitte verschiebe. Schönen guten Abend, Ich habe im Januar eine Wohnung gekauft. Als nun der Boden der...
  5. Rechtlich - wohnen in einer Ruine

    Rechtlich - wohnen in einer Ruine: Hey, ich hab mich schon durch das BauGB gelesen, aber evtl. weiß noch jemand einen Rat. Mir reichen kurze Pointer oder Quellen, ich kann selber...