Dämmung bei Grenzbebauung nach Sächsischer Bauordnung

Diskutiere Dämmung bei Grenzbebauung nach Sächsischer Bauordnung im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Als neues Mitglied in diesem Forum möchte ich gleich eine Frage, zum Baurecht b.z.w. Nachbarschaftsrecht in Sachsen, stellen. Der...

  1. #1 Ottokar, 08.01.2010
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    Als neues Mitglied in diesem Forum möchte ich gleich eine Frage, zum Baurecht b.z.w. Nachbarschaftsrecht in Sachsen, stellen.
    Der Grundstücksnachbar verbietet mir eine 12cm Außendämmung an meiner Gebäudewand ( Grenzbebauung / nach Erbschaftsteilung ). Kann er mir auch verbieten auf dieser Wand einen Dämmputz anzubringen ?
    Existieren zu diesem Thema im o.g. Bau-oder Nachbarrecht von Sachsen
    handfeste Aussagen?
     
  2. #2 Baufuchs, 08.01.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Mal

    hier lesen.

    Betrifft zwar ein anderes Bundesland, aber das BGB gilt natürlich auch sin Sachsen. Nachbarrechtsgesetz Sachsen gibt dazu nichts her.

    Bauordnungen sind öffentl. Recht, Nachbarrechte werden dort nicht geregelt.

    Lediglich zu Unterschreitung der normal geforderten Abstandsflächen bei nachträglicher Außendämmung gibts dort eine Regelung:

    Trifft aber bei Grenzbebauung nicht zu.
     
  3. #3 Ottokar, 09.01.2010
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    Dämmung auf Grenzwand.

    Vielen dank Baufuchs für die Info, es besteht aber noch die Frage ob es möglich
    ist als alternative Lösung einen ca. 2-3 cm starken Dämmputz auf die Grenzwand aufzubringen, wenn eine 12 cm Dämmung nicht gestattet wird.
    Gibt es zu dieser geringen Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes eine aussage ?
    MfG Ottokar
     
  4. #4 ThomasMD, 09.01.2010
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    Sie können ja gerichtlich austesten, bei welchem Überbauungsmaß die Richter STOP sagen.
    Prinzipiell kann der Nachbar alles verbieten, was über die Erhaltung des Status quo hinausgeht. Auch die Wartungsarbeiten sind ihm lange genug vorher anzukündigen und ohne seine Zustimmung dürfen Sie sein Grundstück nicht einmal betreten. Notfalls müssen Sie sich dieses Recht auch vor Gericht erstreiten.
    Warum male ich das so schwarz? Weil es besser wäre, sich mit dem Nachbarn vernünftig zusammenzusetzen und gute Nachbarschaft zu pflegen, als einen "Maschdrahtzaun/Knallerbsenstrauch-Streit" im wahrsten Sinne des Wortes vom Zaun zu brechen.
     
  5. Baumal

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    würde ich so nicht behaupten. was heißt der nachbar kann alles verbieten?

    http://starweb.hessen.de/cache/AV/17/RTA/RTA-AV-008.pdf
     
  6. #6 ThomasMD, 09.01.2010
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    Hab ich doch geschrieben: Was über eine Instandhaltung, also eine Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes hinausgeht. Alles andere wäre eine kalte Enteignung.
    Was in diesem Zusammenhang der Verweis auf einen Referentenentwurf aus Hessen soll, erschließt sich mir nicht. Daß es zu diesem Punkt gegensätzliche Auffassungen gibt, ist mir bekannt. Anderslautende Rechtskonstrukte aus den Ländern werden ohnehin nur so lange Bestand haben, bis der Erste dadurch benachteiligte Grundstückseigentümer den Weg nach Karlsruhe findet.
     
  7. Baumal

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    was denn nun?

    stellt eine energetische sanierung/überbauung mit WDVS
    die nun mal eine, zweifelsohne ohne beibehaltung des gegenwärtigen zustandes, aber ohne absicht einer wohnraumerweiterung,
    eine nicht zu realisieren maßnahme dar?

    kannst du mir mal eine urteil nennen, indem dem nachbarn untersagt
    wird, sein bis meinetwegen, 20cm WDVS aufzupappen?

    handgeld und überbaurente interessieren mich nicht.
     
  8. #8 Baufuchs, 09.01.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Kein

    Problem, hättest Du im Link den ich weiter oben eingestellt habe aber auch selbst lesen können.

    Da waren es nur 15cm....
     
  9. Baumal

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    da gehts aber nicht um sanierungsmaßnahmen im bestand,
    sondern neubau.

    außerdem spricht man von außendämmung, nicht von außenisolierung.
     
  10. #10 Baufuchs, 09.01.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Sach mal

    Baumal, liest du nicht???

    wo steht da was von Neubau?

    Und das Anwälte resp. Richter von Isolierung statt Dämmung reden ist doch wurscht...
     
  11. Baumal

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    mea culpa.

    ich habe grenzbebauung nicht gelesen.
     
  12. #12 Ottokar, 10.01.2010
    Ottokar

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    Hallo Thomas,
    natürlich muß man versuchen mit dem Nachbar auszukommen, es ist nur schwierig wenn es sich um die eigene Verwandschaft handelt, die mir mein Erbe
    ( Gebäude und Grundstück ) nicht gönnt und mir bei allen Maßnahmen auf meinem Grundstück Schwierigkeiten bereitet.
    Meine Devise ist, möglichst allen Auseinandersetzungen aus dem Wege zu gehen, ich möchte aber meine Rechte auf meinem Grundstück beanspruchen.
    Gruß Ottokar
     
  13. #13 Baufuchs, 10.01.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das

    kannst Du ja auch machen.

    Aber eben nicht das Nachbargrundstück in Anspruch nehmen.:konfusius
     
Thema: Dämmung bei Grenzbebauung nach Sächsischer Bauordnung
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