Nachträgliche Kosten Druckprobe rechtens?

Diskutiere Nachträgliche Kosten Druckprobe rechtens? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wir bauen im nördlichen Schleswig-Holstein ein Eigenheim. Mit dem Bauunternehmer haben wir einen Vertrag über ein Haus nach VOB/B abgeschlossen....

  1. deffi

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    Wir bauen im nördlichen Schleswig-Holstein ein Eigenheim. Mit dem Bauunternehmer haben wir einen Vertrag über ein Haus nach VOB/B abgeschlossen. Nun erhielten wir einen Nachtrag zum Bauvertrag, in dem eine Druckprobe/Dichtigkeitsprüfung / für € 350,- enthalten ist. Kann uns jemand sagen, ob dies rechtens ist? In keinem Gespräch und auch nicht im Vertrag wurde darauf hingewiesen. Nach unserer Meinung wäre es doch Sache des Bauunternehmers bei Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses?.
     
  2. Yilmaz

    Yilmaz

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    Schlüsselfertig kann vieles heissen. Meistens bieten Generalunternehmer nur das Haus. Mit alles was um und außer Haus passiert haben sie nichts zu tun (auch vertraglich)
    Ich kann mir vorstellen das der GU die grundleitungen bis 20cm außerhalb der gebäude im Leistungumfang hat. Wenn aber Kanalarbeiten mit übergabeschacht etc. vereinbart sind dann gehört die dichtugsnachweis zum aufgabe der GU.
     
  3. #3 MoRüBe, 13.02.2010
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Unten rechts??...

    ... :D

    mal schaun, was noch so alles extra kommt :biggthumpup:

    Nichtsdestotrotz, hier der Text:

    Landeswassergesetz SH - § 34 LWG, Bau und Betrieb von
    Abwasseranlagen (zu § 18 WHG)
    (1) Als nach § 18 b Abs. 1 WHG jeweils in Betracht
    kommende Regeln der Technik für die Errichtung und
    den Betrieb von Abwasseranlagen gelten auch die technischen
    Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche
    Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden.
    (ergänzendes Schreiben des MLUR vom 12.8.08)

    Und das heißt: Dichtigkeitsprobe.

    der Rest ist Vertragsrecht. Aber eigentlich muß der Tiefbauer das wissen.

    Aber wie sagt Josef immer so schön: jeder bekommt das was er verdient. Oder bestellt hat
     
  4. #4 MoRüBe, 13.02.2010
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Ja, OK, ich soll nicht immer so gemein sein...

    ...

    Wasserhaushaltsgesetz - § 18b WHG Bau und Betrieb von
    Abwasseranlagen
    (1)….. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb die allgemein
    anerkannten Regeln der Technik

    Eindeutig: Dichtigkeitsprobe ist aaRdT.

    Damit auszuführen. (vom Unternehmer)

    :konfusius
     
  5. #5 RMartin, 13.02.2010
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    Also, dass eine Druckprobe gemacht werden sollte/ muss ist ja bereits beschrieben worden.
    Um nun eine Aussage darüber treffen zu können, ob Du (Deffi) das zusätzlich bezahlen musst, sind wir hier nicht in der Lage zu, da wir die Verträge mit Deinen Baufirmen/ Vertrag mit Deiner Baufirma nicht kennen.
    Ist das ein Einheitspreisvertrag in dem alle Leistungen von wem auch immer beschrieben und mit Mengen versehen wurden; ist das eine Pauschale mit einer Baubeschreibung?
    Also normalerweise ist das Abdrücken der Leitungen gem. VOB eine zusätzliche Leistung und keine Nebenleistung. Bei einem Einheitspreisvertrag in dem "lfdm Grundleitungen verlegen" ausgeschrieben sind, muss die Dichtigkeitsprüfung separat vergütet werden (wenn nicht im Langtext entspr. inkl. gefordert).
    Bei einem Pauschalvertrag ist dies natürlich nun schwieriger....wenn aber dies nun nirgendwo explizit verzeichnet steht, wirst Dus auch hier separat zusätzlich bezahlen müssen.
    (Eigtl. macht es auch Sinn diese Prüfung eine andere Partei machen zu lassen; wird allerdings wie meine Erfahrung ist, selten gemacht)
     
  6. #6 MoRüBe, 13.02.2010
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

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