Grunddienstbarkeit / Baulast

Diskutiere Grunddienstbarkeit / Baulast im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Baulast und Grunddienstbarkeit, was muß in Grundbuch eingetragen werden ? Woher erfährt der Käufer von Grunddienstbarkeit / Baulast, die nicht...

  1. #1 Martin Neef, 16.02.2010
    Martin Neef

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    Baulast und Grunddienstbarkeit, was muß in Grundbuch eingetragen werden ?

    Woher erfährt der Käufer von Grunddienstbarkeit / Baulast, die nicht im Grundbuch stehen ?


    Z.B.
    Verkäufer teilt den Käufer nicht mit, dass zu Gunsten des Verkaufobjekts A eine Baulast (Stellplatz) zu Lasten eines anderen Grundstück B bestellt ist.

    Dadurch wird die Baulast, da von A aus Unwissenheit nicht in Anspruch genommen wird, automatisch hinfällig ?
     
  2. #2 Baufuchs, 16.02.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Inanspruchname

    eines Stellplatzes (zivilrechtliche Vereinbarung) ist eigentlich nicht per Baulast, sondern per Grunddienstbarkeit zu regeln, damit sichergestellt ist, dass diese Grunddiesntbarkeit bei Verkauf zwingend weitergegeben wird.

    Baulasten sind azu da, öffentlich rechtliche Verpflichtungen zu regeln, z.B. Übernahme einer Abstandsflächenbaulast. Auch wenn diese nicht im Verkaufsfalle "weitergegeben" wird, bleibt sie verpflichtend. D. h. das Bauamt wird bei späteren Entscheidungen über Baumaßnahmen auf dem belasteten Grundstück die Baulast berücksichtigen. Aus der Baulast ergeben sich nur öffentl. rechtliche Verpflichtungen, d.h. nur die Baubehörde kann daraus Ansprüche ableiten.

    Einsichtnahme in das Grundbuch zur Feststellung von Grunddienstbarkeiten und in das Baulastenverzeichnis sollte jeder Käufer eines Grundstücks beim Notar veranlassen.
     
  3. #3 MoRüBe, 16.02.2010
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Baulast...

    ... ist die öffentlich-rechtliche Absicherung, Grunddienstbarkeit die privatrechtliche Absicherung.

    Eine Grunddienstbarkeit kann jederzeit durch übereinstimmende Willenserklärung wieder gelöscht werden. Eine Baulast nur dann, wenn der 3. Weltkrieg ausbricht und alle Akten vernichtet
     
  4. #4 Baufuchs, 16.02.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Baulast

    kriegst Du in Ausnahmefällen auch raus, z.B. dann, wenn sich Bauvorschriften geändert haben und an der Aufrechterhaltung der Baulast kein öffentliches Interesse mehr besteht.
     
  5. #5 MoRüBe, 16.02.2010
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Jo, aber nur dann...

    ... wenn das Bauamt es will und nicht die Vertragsparteien :biggthumpup:
     
  6. #6 Baufuchs, 16.02.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ja,

    aber einen Krieg muss man deshalb nicht anzetteln.

    Gibt aber auch Fälle, wo das Bauamt auf Verlangen löscht.

    z.B. wenn bei DHH´s beide Haushälften über einen Kanalanschluss entwässert wurden und aus diesem Grund auf einem Grundstück ein Leitungsrecht eingetragen ist. Schliesst nun der Begünstigte auf seinem Grundstück selbst an den Kanal an, wird die Baulast gelöscht.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 16.02.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Zurück zur Frage.
    Ich kenne es so, dass der Notar
    a) ins Grundbuch und ins Baulastenverzeichnis schaut. Dann müsste er über seine "Funde" aufklären.
    b) nur ins Grundbuch schaut. Dann müsste im Kaufvertrag sinngemäß drinstehen.
    Hat der Notar weder noch im Vertrag, wäre er 1) ziemlich ungeschickt gewesen und 2) evtl sogar haftbar.

    @ Rüdiger:
    Baulast kann auch gelöscht werden, wenn der Grund der Last wegfällt.
    Gerade bei Abstandsbaulasten gern mal gemacht, wenn der verursachende Bau abgerissen wird.
    Oder hier (Stellplatz) wenn dieser anderweitig gesichert ist oder auf Grund von Nutzungsänderung mit geringeren Anforderungen vollständig entfällt.
     
Thema: Grunddienstbarkeit / Baulast
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