Architekt verlässt die "Baustelle"

Diskutiere Architekt verlässt die "Baustelle" im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Das ist - mit Verlaub - grosser Blödsinn. Für die Mängel ist natürlich immer (erstmal) der Handwerker verantwortlich. Aber der Architekt haftet...

  1. #41 drachen, 02.03.2010
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    Und exakt hier werden wir bei der Fachanwältin Baurecht nachhaken: wenn ich die Kündigung seitens Architekt wahrnehmen will, hat er den Fehler des Unternehmers vom gleichen Tag nicht mehr überwachen müssen. Nehme ich diese Kündigung nicht wahr, ist er für das Gewerk noch in der Haftung, weil nicht betreut und Fehler zugelassen.
    Right so?
     
  2. #42 drachen, 02.03.2010
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    Okay
     
  3. lawyer

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    Ne, so geht das nicht. Eine unberechtigte Kündigung löst zunächst keine Rechtsfolge aus. Vertrag bleibt wie er ist. Architekten darauf hinweisen, dass kein Kündigungsgrund vorliegt und er Vertragsbruch begeht, welcher einen Schadensersatzanspruch auslöst. Letzte Gelegenheit geben, die Kündigugn zurückzunehmen und Erfüllung zuzusichern.

    Handlungsmöglichkeit: Aufgrund des Vertragsbruchs können Sie selbst aus wichtigem Grund kündigen (zeitnah!) und auf dessen Kosten einen anderen Architekten beauftragen.
     
  4. #44 drachen, 02.03.2010
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    Ganz korrekt, so habe ich es bisher auch herausgefunden. Aber dies werden wir durch Rechtsanwältin formulieren lassen.
     
  5. toer

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    Wenn nichts anderes Vereinbart ist gilt immer das BGB!
    Auch zwischen Privat und Unternehmen!
     
  6. #46 Ralf Dühlmeyer, 02.03.2010
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    Oh, mann. Jetzt biste auf zu dünnem Eis unterwegs - cracks

    Die HOAI ist Preisrecht und gilt somit immer, selbst dann, wenn sie vertraglich nicht vereinbart ist!!!!
    Das mit BGB und VOB und sonstwas aber mal gar nix zu tun.
     
  7. toer

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    Ich erwähnte mit keinem Wort die HOAI!
    Desweiteren schreib ich von Privat zu Unternehmen...
    Nichts mit Architekt....
     
  8. Eric

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    @HolzhausWilli: Und warum schreibst Du dann über Dinge, von denen Du offensichtlich nichts verstehst?

    Es ist nicht in Ordnung, wie Du den Fragesteller anmachst und seine Fragen unsachlich und zudem noch falsch beantwortest.

    1. Der Architekt hat grundsätzlich keine Vollmacht, rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen für den Bauherren abzugeben. Er ist insofern grundsätzlich nicht berechtigt, Leistungen der Unternehmer abzunehmen. Tut er es gleichwohl, ist die von ihm ohne Vollmacht erklärte Abnahme unwirksam.

    Darlegungs- und beweispflichtig für die Vollmacht des Architekten ist derjenige, der sich auf die Vollmacht beruft. Das wäre hier also der Unternehmer.

    2. Ist dem Architekten vom BH Vollmacht erteilt worden, kann sie ihm vom Bauherren jederzeit entzogen werden. Der Entzug der Vollmacht ist grundsätzlich kein Grund für eine fristlose Kündigung des Archi-Vertrages durch den Architekten.

    3. Mitunter kann es sinnvoll sein, sowohl dem Unternehmer als auch dem Architekten mitzuteilen, daß Abnahmen nur von Seiten des Bauherren erfolgen. Diese Erklärung kann mit dem Hinweis verbunden werden, daß im konkreten Fall ( WDVS-System ) wegen vorhandener Mängel nicht abgenommen wird.

    Dies kann sinnvoll sein, um einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht die Grundlage zu entziehen ( hier denkbar, da der Architekt offenbar bereits andere Gewerke ohne Vollmacht abgenommen hat ).

    4. Der Fragesteller hat einen Sachverhalt geschildert ( Gewebe liegt offen ), wo der Architekt, wenn er denn Vollmacht gehabt hätte, nicht hätte abnehmen dürfen. Nimmt ein bevollmächtigter Architekt eine erkennbar mangelhafte Leistung ab, macht er sich schadensersatzpflichtig. Ein Schaden ist denkbar, wenn der Bauherr den späteren Prozeß wegen des Mangels aufgrund der Beweislastumkehr infolge der unberechtigten Abnahme des Architekten verliert.

    Die Abnahme fehlerhafter Leistungen vernichtet mithin nicht den Gewährleistungsanspruch des Bauherren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Abnahme erteilt wird, obwohl die mangelhaftigkeit der Leistung positiv bekannt ist. Dann verliert der BH die Ansprüche auf Nachbesserung, Ersatzvornahme und Minderung. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer bliebe ihm aber erhalten.

    5. Hier wurde vom Fragesteller angedeutet, daß der Archi den Unternehmern offenbar sehr nahe steht ( er wollte keine LV´s anfertigen, weil das bei " seinen " Unternehmern nicht nötig sei ). Hätte er Vollmacht gehabt, würde sich die Frage stellen, ob er hiervon für den Unternehmer erkennbar rechtsmißbräuchlich Gebrauch gemacht hat. Dann könnte der Unternehmer sich auf die vom Architekten erteilte Abnahme nicht berufen.

    Man kann also den Fall, so wie er geschildert wurde, drehen und wenden, wie man will. Der Architekt als Interessensvertreter des BH ( und nicht der Unternehmer ) hat sich nicht korrekt verhalten. Er hatte kein Recht zur Kündigung.

    Wie von Lawyer bereits gesagt wurde, dürfte allerdings der BH jetzt berechtigt sein, seinerseits mit Grund den Archi-Vertrag fristlos zu kündigen.
     
  9. #49 garfield1, 03.03.2010
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    Einen Vertrag, bei dem ich als Bauüberwacher die Vollmacht hätte, für meinen Bauherren rechtsverbindlich Abnahmen vorzunehmen, würde ich vielleicht im Vollrausch unterzeichnen, bei klarem Verstand nie!
     
  10. #50 garfield1, 03.03.2010
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    Die HOAI ist eine "Preisbildungsvorschrift" und keine Gebührenordnung wie bei Anwälten. Sie darf nach oben vom Architekten ohne Grund nicht überschritten werden und sollte vom Bauherrn nach unten nicht unterschritten werden.
    Ob ein Honorar dem Grunde nach überhaupt angefallen und der Höhe nach berechtigt ist, klären die zuständigen Gerichte.
    Bei der Anwaltshonorierung stellt sich die Frage "dem Grunde nach" nicht. Auch eine bescheidene Erstberatung ist nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebührenpflichtig.
    Architekten verwechseln das gern.
     
  11. #51 Ralf Dühlmeyer, 03.03.2010
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    Tja - ich wusste schon immer - Garfield ist nur eine schlechte Kopie. Das Original war besser.

    Die HOAI ist bindend! Verträge, die die Mindestsätze unterschreiten werden von Gerichten ohne Ausnahme und mit schöner Regelmäßigkeit gekippt und auf den Mindestsatz hochgehoben.
    Punktausendebasta.
     
  12. #52 Skeptiker, 03.03.2010
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    Dir widerspreche ich nur ungern, aber schau' doch bitte 'mal § 7 der aktuell geltenden HOAI 2009 an, insbesondere dessen Absatz 7.
     
  13. #53 drachen, 03.03.2010
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    Wow! :respekt
    Freundlich / sachlich / präzise / hilfreich = ein herzliches Dankeschön an dieser Stelle an Eric!!!!!!!!!!!!!
     
  14. Julius

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    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Und eigentlich wäre solche Auskunft bereits kostenpflichtig!
    Also ist zumindest ne Spende in die Forumskasse fällig...
     
  15. #55 drachen, 03.03.2010
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    Richtig! Da ich vor Urzeiten einmal Konditorin gelernt habe, wie sähe es mit einer Kuchenspende aus? (ich kanns immer noch, käme also nicht unbedingt in Betonähnlicher Konsistenz)
     
  16. #56 HolzhausWolli, 03.03.2010
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    Baustatus: Längst fertig
    Dem kann ich mich nur anschließen! Wieder was gelernt.

    Siehe es positiv, erst durch mich wurde Eric aus der Reserve gelockt und hat eine ausführliche Rechtsberatung abgegeben. Von daher hätte ich auch Stück Torte verdient :biggthumpup:
    Dich "anzumachen" lag mir aber wirklich fern.

    Viel Erfolg, wobei ich für Dich hoffe, dass der sich nicht erst vor Gericht einstellt.
     
  17. #57 Ralf Dühlmeyer, 03.03.2010
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    Dann lass es doch :p

    Im Ernst. Das ist keine Unterschreitung, dass ist ein Abzug unter bestimmten Rahmenbedingungen!
    Und bei Drachen wirds eher um die "alte" HOAI gehen!!
     
  18. #58 drachen, 03.03.2010
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    Richtig
     
  19. #59 garfield1, 03.03.2010
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    Mit schöner Regelmäßigkeit heißt nicht zu 100%. Und wie stimmig deine Ermittlung der anrechenbaren Kosten und der Honorarzone ist, welche Leistungsphasen der AG ohne Abzug anerkennt das erfährst Du spätestens im zweiten Verhandlungstermin.
    Und ich stimme Dir zu: von dem zerfledderten Rest würde man mit großer Wahrscheinlichkeit den Mindestsatz bekommen...... wenn der Richter nicht zu einem 50:50 Vergleich tendiert.
    PreisRECHT sieht anders aus, eine Preisermittlungsrichtlinie sind die Honorartafeln, mehr nicht.
    Und frag bei Gelegenheit mal die AG der öffentlichen Hand, wie das dort gehandhabt wird. Da darf der anbietende Planer die rechtssichere Begründung, warum die Mindestsätze "ausnahmsweise" unterschritten werden, selbst mit dem Angebot liefern.
     
  20. #60 drachen, 05.03.2010
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    Ergänzung: gestern kam die Kündigung des Unternehmers (WDVS) mit einem kurzen Satz, der da hieß:
    Sehr geehrte Familie ...., ich kündige den Vertrag wegen grober Unstimmigkeiten... Mit freundlichen Grüßen

    Schlussrechnung lag anbei, in dem er sich auf die bereits erfolgten Zwischenabnahmen des Architekten beruft "bereits erfolgte Abnahmen -1. Wärmedämmung, 2. Armierungslage, 3. Grundputz"
    er zieht einen Betrag für den nicht mehr erfolgten Sockelputz (Grundierung und Buntsteinputz 500,00) ab und stellt die komplette Restsumme in Rechnung.
     
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