Aufmaß + Abrechnung nach VOB

Diskutiere Aufmaß + Abrechnung nach VOB im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; hallo zusammen, ich habe eine grundsatzfrage zu den abrechnungsvorschriften ... öffnungen im mauerwerk werden bis 2.50 m² überbemessen. wie...

  1. #1 pappilon, 04.03.2010
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    hallo zusammen,

    ich habe eine grundsatzfrage zu den abrechnungsvorschriften ...
    öffnungen im mauerwerk werden bis 2.50 m² überbemessen.

    wie verhält es sich jedoch beim außenmauerwerk in verbindung mit bauseits gestellten rolladenkästen über fenster- und türöffnungen ... fließen diese "als" öffnung mit ein und werden daher auch in abzug gebracht oder nicht ?
    streng genommen gehört diese öffnung doch zu den tür- und fensteröffnungen ... zunächst ... auch, wenn diese später mit einem rolladenkasten wieder geschlossen werden.

    ich habe leider einige öffnungen, die genau bei 2.45 m² liegen ... würde ich die öffnung für den rolladenkasten jedoch mit einfließen lassen, würden diese öffnungen über 2.50m² liegen ...

    wer kennt sich aus ?

    vielen dank im voraus.
     
  2. #2 RMartin, 04.03.2010
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    Es wird die zusammenhängende Fläche in Abzug gebracht, die nicht gemauert wird. 'Normale' Fensteröffnungen werden auch bei über 2,5m2 in Abzug gebracht obwohl später ein Fenster eingesetzt wird....
     
  3. #3 Carden. Mark, 04.03.2010
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    Der Rollladenkasten wir nur dann nicht in Abzug gebracht, wenn er sogleich vom Maurer mit eingesetzt wird.
    Später eingesetzte Bauteile führen nicht dazu das die Öffnung evtl. unter 2.5 m² abfällt.
     
  4. #4 RMartin, 04.03.2010
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    Was heißt, dass der "Rolladenkasten nicht in Abzug" gebracht wird?! Dieser muss selbstverständlich bezahlt werden. Das war nicht die Frage von pappilon.
    Die Gesamtöffnung im Mauerwerk muss jedoch abgezogen werden wenn diese 2,5m2 Öffnungsfläche überschreitet. Auch wenn die spätere Öffnungsgröße (nach Einbau des R-Kastens) < 2,5 m2 ist.
    Es sei denn es ist anders ausgeschrieben....also die Rolladenkästen als Zulage zum Mauerwerk zum Beispiel...
     
  5. #5 pappilon, 04.03.2010
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    hallo und vielen dank ...
    die "seelische" unterstützung langt mir schon ...
    die rolladenkästen wurden seperat ausgeschrieben und natürlich auch separat abgerechnet ...
    danke danke ... endlich mal gescheite antworten in diesem forum ...
     
  6. #6 Carden. Mark, 04.03.2010
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    Es ist mir nicht klar - was an meiner Aussage nicht zu verstehen ist.

    Wird der Rollladenkasten "sogleich" vom Maurer eingebaut und ist hierdurch die Öffnungen < 2.5 m² oder 0.5 m³ (je nach Mauerdicke oder Ausschreibung - manche sind schlauer als andere) wird "nichts" abgezogen und der Rollladenkasten muss natürlich zusätzlich bezahlt werden. Das selbe gilt bei Bögen , Stürze usw. auch.

    Wird der Kasten später eingesetzt, und ist die Gesamtöffnung incl. des RK Raumes > 2.5 m² oder 0.5 m³ dann wird die Öffnung mit deren tatsächlichen Mauerwerksöffnungsmaße abgezogen.

    Komentare in den einschlägigen Literaturen sind hierzu ausreichen vorhanden.
     
  7. JY 75

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    Ich muss mich mal hier ranhängen mit einer fast schon peinlichen Idiotenfrage.

    Beispiel:
    Wandlänge 10m / Höhe 2,75
    In der Mitte eine Öffnung 2,50 breit, 2,70 hoch
    drüber 5cm separat vergüteter Betonsturz (i.V.m.Decke).
    Wird da nach VOB 1x lange Wand minus Abzug Loch, oder 2x "separate" Wände rechts und links abgerechnet?
    Mir geht es darum ob das Stürzchen oben noch als Wand abgerechnet würde. Gleicher Fall mit 80 breiter Öffnung wäre klar, kein Abzug von garnix weil unter 2,50qm. Aber bei so Riesenlöchern stoße ich ans Ende meiner VOB-Interpretationsfähigkeit.
    Vllt weiß ja einer von euch was dazu und mag es preisgeben :)
     
  8. #8 RMartin, 25.08.2015
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    Ich verstehe das nicht ganz.
    Ich denke das 'Stürzchen' ist schon separat abgerechnet? Wahrscheinlich unter "Betonarbeiten" entspr. mit Schalung, Beton, etc.?!
    Dann sollte es nicht nochmal unter Mauerwerk abgerechnet werden.

    Bei 80cm Breite klar was anderes, da die Öffnung <2,50m und der Sturz übermessen werden.
     
  9. JY 75

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    Natürlich ist das 5-cm-Stürzchen schon mit Beton und Schalung abgerechnet. Nun wird versucht es nochmal als Mauerwerk definiert erneut abzurechnen und dafür die ganze lange Wand im Aufmaß als durchgehend dargestellt markiert. Da geriet ich ins Grübeln was nun stimmt.

    Ein Ringbalken aus Luft in der großen Öffnung wird auch noch versucht als durchgehend zu berechnen mit der Begründung es sei weniger als 0,5 m³ (das Stürzchen wird dabei großzügig übermessen). Da zücke ich aber gerade mal 18331 5.1.1.7 "auf andere Weise baulich voneinander abgegrenzt" und streiche es raus. (Fürs Verständnis, die Öffnungen gehen so hoch wie eigentlich RB-Niveau wäre, haben aber seitlich StB-Stützen wo dieser dann drin endet. Über den Öffnungen geht das Ganze als UZ-ÜZ-Konstruktion Stürzchen/Attika weiter.)
    Bin jetzt ganz oben angekommen mit der Rechnungsprüfung wo ich letztens im Beton-Unterforum die andere Frage gestellt hatte.
     
  10. #10 RMartin, 25.08.2015
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    Ne, den dünnen Sturz nicht noch zulässig als Mauerwerk anerkennen. Wenn eine Wand bis UK Unterzug/ Betonbalken gemauert wird, dann rechnet man den Unterzug ja auch nicht noch zusätzlich als Mauerwerk.
     
  11. #11 kaputti, 06.08.2021
    kaputti

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    Ich muss diesen Thread noch einmal hervorkramen, denn ich habe eine Frage die in die gleiche Richtung geht.

    Wir haben den Rohbau stehen. Fenster und Jalousienkästen sind eingesetzt. Anschließend haben wir das Haus außen und innen verputzen lassen.
    Wir haben von unserem Verputzer eine Rechnung bekommen, wo er die Jalousienkästen einmal übermisst.Und dann ein zweites Mal als Fläche hinzurechnet, weil er angeblich laut DIN 18363 dazu berechtigt ist. Ich sehe das aber nicht ein, weil die Fläche dann ja doppelt berechnet wurde. Wie gesagt die Jalousienkästen sind bereits eingesetzt gewesen, als er mit seinen Verputzarbeiten begonnen hat.

    Ist das rechtmäßig? Darf er so abrechnen?

    Grüße
    Kaputti
     
Thema: Aufmaß + Abrechnung nach VOB
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