Bauabnahme, zum 47.ten!

Diskutiere Bauabnahme, zum 47.ten! im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin Moin, so, mein Neubau mit einem GÜ geht langsam zum Ende. Er ist eigentlich schon fertig bis auf ein paar Mängel. Eingezogen sind wir auch...

  1. #1 ManAtArms911, 08.03.2010
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    Moin Moin,

    so, mein Neubau mit einem GÜ geht langsam zum Ende. Er ist eigentlich schon fertig bis auf ein paar Mängel. Eingezogen sind wir auch schon, obwohl in der Bauleistungsbeschreibung drinne steht, Abnahme muss vor Einzug erfolgen. Das haben wir auch nur gemacht, weil unser Bauleiter (gestellt vom GÜ) uns versichert hat das es kein Problem ist. Und die für die Abnahme vorher keine Zeit haben.
    Grundlegende Frage: Wie sieht so eine Bauabnahme aus? Wie sieht es mit den verbleibenden Mängel aus? Ich kann doch nicht die Abnahme unterschreiben ohne das ich schriftlich von dem GÜ habe das er sich weiter um die Mängelbeseitigung kümmert, oder? Nach der Abnahme wird auch die Schlußzahlungsforderung vom GÜ kommen, kann ich die überhaupt schon begleichen solange noch nicht alle Mängel beseitigt sind? Der Mangel der mich am meisten stört ist die Abseitenhöhe (der Mangel kann auch nicht mehr beseitigt werden), laut Schnittzeichnung sollen wir eine Abseitenhöhe von 80cm ab FF haben, sind aber nur 75cm, bei gleicher Raumlänge und Breite in den Grundrisszeichnungen. Ist das überhaupt noch im Rahmen? Nervt natürlich wenn auf einmal das Bett nicht mehr unter die Schrägen passt, obwohl es vorher so geplant war.

    Viele Grüße
    Manni
    P.S. Sufu benutzt aber meiner Meinung nach, nicht die richtigen Antworten gefunden. ;)
     
  2. #2 Thomas B, 08.03.2010
    Thomas B

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    ..schon mal was von einer "fiktiven Abnahme" gehört? Nun kann der GÜ sagen, daß durch den Einzug/ die "Inbetriebnahme" die Abnahme erfolgt sei. Für etwa jetzt noch festgestllte Mängel gilt dann die Beweislastumkehr (vorher: Mängel festgestellt, GÜ muß beseitigen bzw. beweisen, daß das gerügte gar kein Mangel ist. Nun: Mangel festgestellt und BH muß Mangel beweisen...).

    Daß dies, lt. Bauleiter, alles gar kein Problem ist, kann ich mir lebhaft vorstellen....vor allem ist das alles nun für ihn kein Problem mehr.

    Thomas
     
  3. #3 ManAtArms911, 08.03.2010
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    Danke, das für die prompte Antwort. So etwas habe ich mir auch schon gedacht. Ist ja auch alles halb so wild. Die Mängel die ich meine können durch mich ja wohl kaum entstanden sein. Siehe Beispiel: Abseitenhöhe oder undichte Fenster.
    Aber wie sieht denn so die Abnahme aus. Muss soetwas festgehalten werden und wenn ja wie?
    Gruß Manni
     
  4. Dingo

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    "Die Mängel die ich meine können durch mich ja wohl kaum entstanden sein"

    Beweislastumkehr: es geht jetzt nicht mehr darum was nicht/kaum möglich ist, sondern wie du BEWEISEN kannst dass Du diesen Mangel nicht verursacht hast.

    vielleicht wirst du dich dann wundern was du im schlimmsten Fall alles verursacht hast...
    :eek: :deal :e_smiley_brille02::wow:mauer:motz:shades

    Viel Glück
     
  5. lawyer

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    Ich widerspreche nur ungern, aber das trifft so nicht zu.

    Fiktive Abnahme (= unterstellte Abnahme ohne Zutun des BH)

    Die VOB-Regel zur fiktiven Abnahme ist ggü privaten BH generell unwirksam.
    Die BGB-Regelung greift nur, wenn der BU eine Frist zur Abnahme gesetzt hat und das Werk im wesentlichen mangelfrei ist.

    Konkludente Abnahme (= schlüssig erklärte Abnahme)

    Im Einzug selbst liegt nie eine Abnahme. Abnahme wird erst dann unterstellt, wenn BH einzieht und die zur Prüfung des Bauwerks notwendige Frist rügelos verstreicht.

    Deshalb schnellstens Mängel anzeigen und ggfs Abnahme verweigern.

    Möglich wäre es auch, die Abnahme zu erklären und sich alle Rechte wegen bestimmter / bekannter Mängel vorzubehalten. Dann bleibt der BU voll in der Pflicht zur Nacherfüllung.
     
  6. #6 HolzhausWolli, 08.03.2010
    HolzhausWolli

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    Hat er das nur mündlich gemacht (das wäre schlecht)? Wenn ja, gibts Zeugen (das wäre gut) ?
    Keine Zeit für eine Abnahme? Nachtigall ick hör dir trapsen!

    Wenn nun dadurch eine Beweislastumkehr vom GÜ angestrebt wird, dann halte ich das für arglistige Täuschung, gespickt mit krimineller Energie.

    Schließlich war es für den Bauherren sehr wohl ein Thema ob und unter welchen Voraussetzungen er vor einer Abnahme einziehen würde.

    Den Begriff "Abseite" kenne ich nicht. Ist das der Drempel? Falls ja, wenn genau diese 5cm fehlen, die in der Planung für einen konkrtet definierte Eigenschaft (hier: Bett bis an die Wand) vorgesehen waren, dann handelt es sich um einen relativen schweren Mangel. Wie damit umzugehen ist -insbesondere, weil er nicht mehr revidierbar ist- mußt Du aber selbst entscheiden.

    Im Übrigen ist eine Abnahme nicht dazu da dem GÜ Mängelfreiheit zu quittieren, sofern noch Mängel vorhanden sind, sondern diese überhaupt erst zu definieren und dem GÜ einen entsprechenden Handlungsbedarf anzuzeigen.
     
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