Welche Vollmacht für Architekt?

Diskutiere Welche Vollmacht für Architekt? im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, ich habe eine Frage bezüglich der Vollmacht(en), die ein Architekt vom Bauherrn erhalten sollte. Was ist da üblich und sinnvoll?...

  1. #1 Behauserin, 09.03.2010
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    Hallo,

    ich habe eine Frage bezüglich der Vollmacht(en), die ein Architekt vom Bauherrn erhalten sollte. Was ist da üblich und sinnvoll? Verhandlungsvollmacht gegenüber Ämtern und Behörden? Oder weitergehende Vollmachten?

    Danke,

    Behauserin
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 10.03.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Am besten gar keine! Vollmacht erteilen heisst sich dem Willen des anderen zu unterwerfen!!!

    Natürlich kann der Architekt auch ohne Vollmacht mit den Behörden und später den Firmen sprechen und auch Regelungen treffen.
    Abe ohne Vollmacht eben nicht verbindlich, sondern nur unter dem Vorbehalt Ihrer Zustimmung

    Stellen Sie sich vor, die Baubehörde verlangt eine Fassade in lila-aubergine-gestreift :yikes und der Architekt stimmt dem qua Vollmacht zu. :yikes
    Dann ziehen Sie in ein lila-aubergine-gestreiftes Haus. :biggthumpup:
     
  3. sepp

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    vollmacht zwingend für behördengänge!
    er muss im rahmen der LP1 (und sowieso wenn er den lageplan fertigt) das Grundbuch, Baulastenverzeichnis, grunddienstbarkeiten etc. einsehen.
    ich kenne keine behörde die ohne vollmacht des grundstückseigentümer den architekten ranlässt.
    informiert er sich nicht über die einträge, handelt er grob fahrlässig.
     
  4. #4 Baufuchs, 10.03.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Grundbucheinsicht

    ist nicht notwendig, die Grundbuchauszüge hat der Bauherr -so er denn Eigentümer ist-selbst.

    Ist er noch nicht Eigentümer, finden sich diese Angaben im Notarvertrag oder im Vertragsentwurf.

    Baulastenverzeichnis ist ohne Vollmacht einsehbar.
     
  5. Baumal

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    hiermit bevollmächtigt herr/frau xxxx ....adresse, flst.nr xxxx
    herrn/frau xxxx, beim amt xxxx, für o.g. objekt/bauvorhaben
    vorhandene akten einzusehen und zu kopieren.


    reicht vollkommen.
     
  6. #6 Skeptiker, 10.03.2010
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    Ich lasse mich i.d.R. allgemein nur "zur Einholung von Informationen" bevollmächtigen. Sobald gegenüber Behörden gelegentlich weitergehendes Handeln erforderlich wird, lasse ich mich jeweils für den Einzelfall passend konkret bevollmächtigen. Vollmachten gegenüber Firmen will ich garnicht haben, ich werde ja auch nicht als Bauherrenvertreter bezahlt.
     
  7. sepp

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    nicht die von der nachbarschaft (Lageplan)

    nicht ohne nachweisbares berechtigtes interesse z.b. kaufabsicht.
    ansonsten eigentümer oder vertreter mit vollmacht
     
  8. #8 Behauserin, 10.03.2010
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    Danke für eure Antworten.

    Ich dachte eigentlich, eine Verhandlungsvollmacht berechtigt den Archi, in meinem Namen zu verhandeln. Den Vertragsabschluss mache ja dann immer noch ich, oder nicht?

    Die von Skeptiker praktizierte Lösung (Vollmacht zur Einholung von Infos sowie ggf. Einzelfall-Vollmacht) erscheint mir sinnvoll - so werden wir´s wohl machen.
     
  9. #9 drachen, 10.03.2010
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    Nie nicht etwas aus der Hand geben, siehe meinen Thread. Ich rate dringend dazu, selbst den Vertrag des Architekten prüfen zu lassen.
     
  10. #10 garfield1, 10.03.2010
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    Jetzt bin ich gespannt, welche Grundleistung der LP 1 das ist. Wenn der Bauherr Eigentümer des Grundstücks ist, sollte er dessen wesentliche Eigenschaften (Leitungsrechte, Grunddienstbarkeiten, Eigentümer und Belastungen) kennen. Grundbuchauszug kriegt er beim Kauf, da steht das alles drin.
    Wenn Notare das Baulastenverzeichnis nicht prüfen müssen, warum dann Entwurfsverfasser?

    Eine nicht erteilte Vollmacht für Verhandlungen mit Behörden bedeutet, dass auch auch jeder Anruf über den Bauherrn läuft. Der versteht die Hälfte und erzählt das seinem Architekten. Toll!
    Eine solche Vollmacht umfaßt nie die Entgegennahme von Bescheiden. Wenn der Architekt so klug war, Festlegungen, die seine Bauherrn nicht wollen, auszuhandeln, könnte der Bescheidempfänger die Notbremse Widerspruch ziehen.
    Eine Verhandlungsvollmacht berechtigt doch nicht dazu, die Interessen des AG zu verletzen.
     
  11. sepp

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    zur LP 1 gehören die klärung der aufgabenstellung.
    und zur aufgabenstellung gehört, alle einflüsse (auch von ausserhalb) die sich in der planung bemerkbar machen können zu erkunden!
    wenn der bauherr dir erzählt "es ist keine baulast eingetragen" und du planst über eine (doch) eingetragene baulast, bist du voll in der haftung!
    ebenso verhält es sich mit einer grunddienstbarkeit oder andere rechte dritter.

    jede vollmacht berechtigt zu irgendwas, sie muss nur dementsprechend formuliert sein.
     
  12. sepp

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    p.s. ich hatte schon einige die garnichts über ihre baulast wussten!
     
  13. #13 garfield1, 17.03.2010
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    Zu eins: Läßt Du Dir von jedem AG den Kaufvertrag vom Grundstück zeigen? Woher weiß ich, dass ihm das Bauland überhaupt gehört - was ja wohl DIE Grundvoraussetzung ist. Vielleicht hat er das Nachbargrundstück gekauft und das verwechselt?
    M.E. sind das Eigenschaften des Grundstücks und für die ist der Bauherr zuständig+verantwortlich. Ich kann das gern überprüfen, das ist aber eine Zusatzaufgabe.

    Klar kann man mit einer allumfassenden Vollmacht alles mögliche vereinbaren. Wenn man aber dabei die Interessen des Vollmachtgebers verletzt, wird das im Innenverhältnis spannend. Für mich hieße eine Verhandlungsvollmacht nur, daß der AG nicht persönlich am Tisch sitzen muß, aber über die Entscheidungsmöglichkeiten informiert wird und letztlich selbst unter den möglichen Alternativen wählt.
     
  14. #14 garfield1, 17.03.2010
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    glaub ich Dir. Unbekannte Erdkabel und Sicherheitsabstände zu Freileitungen hatte ich öfter. Aber wenn der Bauherr für zwei Kinder Zimmer braucht, zähl ich auch nicht nach, sondern glaub ihm das. Und wenn er meint, sein eigenes Grundstück wäre unbelastet, glaub ich ihm das auch. Das liegt in seinem Zuständigkeitsbereich.
    Nachfragen sollte man und bei Unsicherheiten auch prüfen - aber nicht automatisch und kostenlos.
     
  15. sepp

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    1. wem das bauland gehört ist für den entwurf/bauantrag unrelevant!
    2. automatisch und kostenlos...
    kostenlos sicher nicht dafür gibts honorar lp1
    aber automatisch! denn sonst wie beschrieben voll in der haftung!
     
  16. #16 garfield1, 18.03.2010
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    zu 1) für den Bauantrag schon. Spannend wird es, wenn das Gebäude gebaut werden soll. Und was nützt dem Bauherrn eine Baugenehmigung für ein Grundstück, dass ihm gar nicht gehört.
    Wenn schon Prüfung, dann umfassend.
    Zu den Grundlagen der Planung gehört auch das Budget. Dann wäre spätestens nach Vorliegen der Kostenschätzung zu prüfen, ob der BH sich den Entwurf finanziell leisten kann und zwar durch Vorlage seiner Einkunftsbescheinigungen, Abfrage der Kreditkonditionen usw.

    zu 2) Solche Untersuchungen finden sich nicht einmal bei den besonderen Leistungen. Wenn ich mir vom Bauherrn eine Vollmacht geben lassen muss, um dann ins Grundbuchamt zu fahren und das Grundbuch auf Baulasten zu überprüfen, sehe ich das als besonderen Service. Der Eigentümer sollte so etwas wissen, genauso wie er wissen sollte, wo auf seinem Grundstück irgendwelche Leitungen liegen. Ich kann das nicht wissen, weil ich sie nicht verlegt habe und ich kann sie auch nicht mit vertretbarem Aufwand suchen+finden.
     
  17. sepp

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    garfield - hör auf nachzuhaken wenn du keine ahnung hast
    und weder baurechtlich noch haftungsrechtlich auf dem laufenden bist!
     
  18. #18 garfield1, 19.03.2010
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    das Kompliment geb ich zurück - und damit Ende der Diskussion
     
  19. #19 Ingo Nielson, 19.03.2010
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    viele "meinen" eben nur.
    wenn z.b. jemand ein grundstück erbt, ist es höchstwahrscheinlich, dass er von evtl. leitungsrechten gar nichts weiß.
    der architekt benötigt eine vollmacht für das einsehen der baulast- und bestandsunterlagen. baut oder plant man auf fremdem grundstück (durchaus möglich) muß die einsichtnahme ins grundbuch dann im einzelfall geklärt werden (ansonsten bestellt der bauherr einen aktuellen auszug).
    ein "besonderer service" ist die einsichtnahme in solche akten nicht, sondern bestandteil von lph 1 (wie sepp es ja schon erläutert hat).
    geschuldet ist eine genehmigungsfähige planung.
    du gehst offenbar allzu blauäugig an diese dinge heran, garfield.
     
  20. #20 garfield1, 19.03.2010
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    Auch im Erbfall erhält der Erbe einen Grundbuchauszug. Den sollte er lesen. Spätere Eintragungen erhält er zumindest zur Kenntnis bzw. muss diesen zustimmen.
    Öffentliche Leitungsrechte im B-Plan können eine Genehmigung verhindern. Ein Leitungsrecht im Grundbuch ist privatrechtlich vereinbart und wird nie zur Ablehnung führen. Leitungen kann man verlegen.
    Wer kümmert sich eigentlich um die Leitungen der öffentlichen Versorger, die ohne Leitungsrecht auf privaten Grundstücken liegen?
    Holt Ihr auch eine Leitungsauskunft in LP 1 ein?
     
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