Nachtrag für Dacharbeiten trotz Pauschalvertag (VOB)

Diskutiere Nachtrag für Dacharbeiten trotz Pauschalvertag (VOB) im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Abend liebe Experten, ich lese hier im Forum schon eine Zeit lang mit großem Interesse mit und muss jetzt "leider" euch auch zu Rate...

  1. WEG7

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    Guten Abend liebe Experten,

    ich lese hier im Forum schon eine Zeit lang mit großem Interesse mit und muss jetzt "leider" euch auch zu Rate ziehen.

    Es handelt sich um folgendes Problem:

    Wir (eine WEG aus 3 Parteien) sind gerade dabei unser von uns selbst bewohntes Haus zu modernisieren. Mit der Planung, Baubetreuung und Beantragung von Fördermittel haben wir einen Energieberater / Bauing. beauftragt.

    Dieser hat Ausschreibungen für die auszuführenden Arbeiten erstellt und dann uns bei den Verhandlungen mit den Betrieben unterstützt. Die Verträge wurden von uns selbst unterschrieben.

    Nachdem mit dem Abriss des alten Flachdaches begonnen wurde, hat man festgestellt, dass das alte Dach nicht so ist, wie in der Ausschreibung angegeben, und mehr Aufwand für den Abriss erforderlich ist. Das Dach wurde vom ausführenden Betrieb vor den Arbeiten nicht besichtigt, es wurde praktisch darauf vertraut, was der Energieberater in der Ausschreibung angegeben hat. Wobei man ja auch ohne es vorher zu öffnen, nicht genau sagen konnte, wie es unter der Dachpappe aussieht.

    Über dieses Problem wurden wir als Bauherren nicht informiert. Der ausführende Betrieb traf sich ohne unsere Kenntnis mit dem Energieberater vor Ort und erklärte ihm, dass es durch diesen Mehraufwand beim Abriss zu einer Kostensteigerung kommt. Der Energieberater gab sein OK, ohne uns darüber zu informieren, so dass die Arbeiten fortgesetzt wurden und das Dach fertiggestellt wurde.

    Den Nachtrag (knapp 25 % der Pauschalsumme) haben wir dann erst mit Schlussrechnung erhalten.

    Meine Fragen sind nun: Müssen wir diesen Nachtrag akzeptieren und bezahlen? Hatte der Energieberater das Recht eine so gravierende Preissteigerung, ohne uns vorher zu fragen, zu genehmigen? Wer trägt das Risiko in diesem Fall?

    Für eure Meinungen wäre ich sehr, sehr dankbar!

    Gruß Max
     
  2. WEG7

    WEG7

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    Mir ist noch eine Frage eingefallen: Musste der ausführende Betrieb uns als Auftraggeber über derart hohe Preissteigerung in Kenntnis setzen? War nicht eine schriftliche Bestätigung unsererseits notwendig?

    Danke!!!
     
  3. Eric

    Eric

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    Echter Pauschalpreisvertrag ?? Ein Pauschalpreisvertrag ist nur dann gegeben, wenn die Leistungen nicht näher vereinbart sind; bestensfalls in einer funktionalen Leistungsbeschreibung nach dem Motto: Mach mal altes Dach neu; wie bleibt Dir überlasen und dafür gibt es pauschal x €.

    Der Laie versteht unter einem Pauschalpreisvertrag meist etwas anderes. Mithin wäre zu klären, ob das tatsächlich Vereinbarte rechtlich überhaupt als Pauschalpreisvertrag zu bewerten ist. Wäre es so, würde der Dachträger das Risiko für einen Mehraufwand tragen.

    Ob es ein echter Pauschalpreisvertrag ist, kann nur ein Anwalt nach Auswertung aller Vertragsunterlagen bewerten. Dagegen scheint zu sprechen: Ausschreibung und Dachdecker hat das Dach vor Angebotsabgabe nicht gesehen. Aber: Anwalt fragen.

    Ist es kein Pauschalpreisvertrag, dann gilt:

    1. Haben sich nur die zum EP angebotenen Massen hinsichtlich des abzubrechenden Materials geändert, dann sind die Mehrmassen zu bezahlen.

    2. Sind auch zusätzliche Arbeiten beauftragt worden (?):

    Energieberater durfte mangels Vollmacht keine zusätzlichen Leistungen beauftragen. Dachdecker hatte keine Anhaltspunkte dafür, daß der Energieberater bevollmächtigt war, den Auftragsumfang zu erweitern. Denn der Vertrag wurde von den WEG-Eigentümern unterschrieben.

    Also haben Energieberater und Dachdecker zunächst einmal ein Problem. Es gibt keinen Vertrag, der etwaige zusätzlichen Leistungen deckt.

    U.U. war die Auftragserweiterung aber erforderlich ( keine anderen Alternativen ? ) Dann wären die zusätzlichen Leistungen nach den Grundsätzen der GoA ( analog § 2 Nr. 8 VOB/B ) oder nach Bereicherungsrecht zu bezahlen. Anders wäre es möglicherweise , wenn die WEG mit gutem Gewissen sagen könnte, daß in Kenntnis der Mehrkosten das Dach belassen worden wäre und auch noch hätte belassen werden können > dann wäre an eine aufgedrängte Bereicherung zu denken.

    Fall ist also online nicht zu lösen. Zu wenig Info und keine Unterlagen > Beratung durch einen Anwalt.

    Ich weiß, der kostet Geld.
     
  4. WEG7

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    Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Dass im Falle eines Rechtsstreites das Einschalten eines Anwaltes unumgänglich ist, ist mir schon klar. Ich wollte nur auf diesem Weg die Chancen und die Risiken abwägen.

    Ein anderes Problem ist noch, dass die Dachdecker-Firma, solange das Geld nicht geflossen ist, ihre Unterschrift verweigert, so dass wir die Förderung nicht beantragen können. Ich mag es zwar nicht, mich erpressen zu lassen, aber, falls es zum Rechtsstreit kommen sollte, wäre wahrscheinlich die Frist für die Förderung nicht mehr einzuhalten.

    Der Vertrag wurde auf Basis eines EP-Angebotes zu einer Summe X pauschalisiert (die Überschrift des Vertrages lautet "VOB-Bauvertrag mit Pauschalpreis).
    Es wurde eine Bitumenabklebung aus Schalbrettern inkl. Unterkonstruktion und Dämmplatten angenommen (4lg.). Je weitere Lage Pappe sollte extra kosten. Um auf Betrag des Nachtrages zu kommen hätten es ca. 20-25 Lagen sein müssen. Was natürlich utopisch ist. Außerdem gibt es noch den Posten Arbeitsstunde auf Nachweis für unvorhergesehene Arbeiten. ABER: es wurden uns keine Nachweise vorgelegt.

    Jetzt haben wir erfahren, dass unter der ersten Dachschicht angeblich noch eine Korkschicht vorhanden war, die wohl, als das Dach zuletzt gemacht wurde, nicht entfernt wurde. Das haben wir natürlich nicht gewusst (wir haben das Haus erst vor drei Jahren erworben).

    Es stellt sich auch die Frage, ob die Steigerung der Kosten für die Dach-Abbrissarbeiten um 100% nur wg. diesem Kork nicht völlig überteuert ist. Hätten wir das rechtzeitig erfahren, würden wir evtl. ein anderes Abbruchunternehmen und nicht das von der Dachdecker-Firma beauftragte Subunternehmen nehmen können.

    Ich hoffe jetzt mehr Infos zur Verfügung gestellt zu haben. Es wäre toll noch ein-zwei Meinungen zu hören, denn wie man so schön sagt: zwei Anwälte - drei Meinungen. Sprich auch nicht jeder Anwalt wird richtig liegen.
     
  5. #5 HolzhausWolli, 17.03.2010
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    Darf der das?

    Fakt ist doch, dass ihr es mit einer vorläufig strittigen Rechnung zu tun habt. Dieser Umstand, an dem der DD auch mitursächlich beteiligt ist, kann doch nicht zu eurem Nachteil werden.

    Mal gespannt was Eric meint...
     
  6. carpe

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    Ich frage mich gerade: Unter welches Dokument muss der Dachdecker noch seine Unterschrift setzen um die Förderung beantragen zu können?

    Ist das eine neue Möglichkeit Kunden die Zahlung nahezulegen, die ich bisher nicht kannte?

    Wenn der eine Rechnung stellt müsste die ja unterschrieben sein. Ansonsten fehlen Pflichtangaben.
    Und falls der Wärmedämmarbeiten ausgeführt hat muss er eine Unternehmererkläruing abgeben. Das hat aber mit der Förderung nur bedingt was zu tun.

    Also....mich würde das wirklich mal interessieren.

    Ansonsten hat Eric ja schon vieles angesprochen. Gaaanz wichtig: Fristen nicht verpassen.
     
  7. Lukas

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    Wozu sollte man eine Rechnung unterschreiben? Höchstens dazu, daß ein Schlaukopf einen "Bezahlt"-Stempel drüber drückt.


    Gruß Lukas
     
  8. WEG7

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    Laut seiner Aussage brauchen wir von ihm eine Art Bestätigung für die KFW und WK-Hamburg, dass die Massnahmen tatsächlich durch sein Fachbetrieb und mit den bei der Antragstellung auf Förderung angebenen Leistungen (z.B. Stärke der Dämmung) durchgeführt wurden.

    Diese Bestätigung verweigern, darf er wahrscheinlich nicht, aber er sagt selbst, dass wäre sein "einziges Druckmittel". Das nenne ich Erpressung, aber, wenn ich diese Bestätigung von ihm gerichtlich anfordere, wird es bestimmt solange dauern, dass die Frist für die Förderung nicht mehr einzuhalten ist.
     
  9. Julius

    Julius

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    Dann müßte er aber vermutlich den Euch dadurch entstehenden Schaden (entgangene Förderung) ersetzen. Das wird er hoffentlich nicht riskieren...
     
  10. WEG7

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    Ja vermutlich hast du recht, aber das müsste dann wiederum gerichtlich durchgesetzt werden, und das dauert...
     
  11. archi3

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    Nach meiner Kenntnis kann die Bestätigung über die ausgeführten Arbeiten (zumindest in Bayern) auch der Energieberater/Bauing. ausstellen.

    Hinsichtlich eingebauter WäDä, etc. kann der sich u.U. auf die Rechnung der Firma berufen (wenn er es nicht selbst kontrolliert haben sollte).

    Somit müsste die Beantragung der Förderung bei der KfW problemlos funktionieren und das "Druckmittel" wäre keines mehr...

    Wegen Förderung WK-HAmburg kenne ich mich nicht aus, evtl. mit denen mal telefonieren oder nachlesen, welche Voraussetzungen für die Auszahlung bestehen bzw. eingehalten müssen.

    Nach meiner persönl. Meinung (kein RA!) würde ich den unstrittigen Teil der Rechnung auf jeden Fall dann bezahlen, wenn die Auszahlung der Förderung geklärt ist (nicht, wenn ausbezahlt ist, denn das kann u.U. länger dauern).

    U.a. ob ein Einbehalt wg. Versagens der Förderung mangels Bestätigung des AN gerechtfertigt ist, sagt dir ein RA.
     
  12. WEG7

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    Danke für den Tipp. Habe gerade auch mit WK-Hamburg telefoniert. Die Dame meinte auch zu mir, dass sie zwar ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll benötigen, dieses aber sowohl vom ausführenden Fachbetrieb als auch vom Bauleiter unterschrieben werden kann. Da unser Energieberater die Baumaßnahmen ja betreut hat, gehe ich stark davon aus, dass er das auch unterschreiben darf.

    Wir haben aber nächste Woche ein Termin bei einem Anwalt, dann sind wir hoffentlich klüger.
     
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Nachtrag für Dacharbeiten trotz Pauschalvertag (VOB)

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