Bezahlung Architekten & Vertragdetails

Diskutiere Bezahlung Architekten & Vertragdetails im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo Forum, wir haben einen Architekten, mit dem wir gern bauen würden. Er hat für uns die Entwürfe für unser Haus erstellt und wir stehen...

  1. ramade

    ramade Gast

    Hallo Forum,

    wir haben einen Architekten, mit dem wir gern bauen würden. Er hat für uns die Entwürfe für unser Haus erstellt und wir stehen kurz vor der Eingabe ins Bauamt. Jetzt geht es um die Bezahlung des Architekten. Was ist dabei zu beachten? Was würdet Ihr empfehlen? Bezahlung mit einer Pauschale nach HOAI oder auf Stundenbasis? Was ist wichtig für den Architektenvertrag - was sollte unbedingt drin stehen?

    Es ist noch nicht entgültig entschieden ob wir eine Einzelvergabe machen oder dann mit einem GU bauen und der Architekt dann die Bauoberaufsicht übernimmt.

    Danke für Infos

    Grüße
     
  2. lawyer

    lawyer

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    Da die Mindestsätze der HOAI nicht unterschritten werden dürfen, ist jede andere Vergütungsabrede (gegriffener Pauschalpreis oder Stundenlohn) eine Art Wette. Also Finger weg. Vergütung nach HOAI vereinbaren.

    In den Vertrag sollte eine stufenweise Beauftragung, Leistungen der Phasen 8 und 9.Wenn das der Architekt mitmacht. Genauen Leistungsumfang regeln.
     
  3. Eric

    Eric

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    Das hat der Archi ja wieder ganz toll hin bekommen. Es wundert mich immer wieder, daß die HOAI offenbar nicht Pflicht- und Prüffach im Architekturstudium ist. Und Fortbildung scheint bei vielen Archis auch nicht angesagt zu sein.

    § 7 Abs.6 HOAI 2009.
     
  4. #4 Bau und Fragen, 24.03.2010
    Bau und Fragen

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    Guten Morgen,

    der Architekt meines Freundes, siehe Beitrag "Architektenhaus, kopfschüttel..." bestand laut Aussage meines Freundes auf Barzahlung nach Stundennachweis...:hammer:

    Das soll jetzt keine Pauschalisierung meinerseits bezüglich Architektenhonorar sein. Wahrscheinlich nur ein Ausreißer der Branche...

    Schönen Tag noch
     
  5. #5 Bergahorn, 24.03.2010
    Bergahorn

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    Er hat das Vorhaben bis zum Bauantrag mit allen Leistungsphasen mitgemacht und will erst jetzt Geld sehen? :confused:

    Ehrlich gesagt, kann ich mir nicht vorstellen, wie das auf Stundenbasis funktionieren soll. Klar, wenn ich nur ne Gartenhütte plane, vielleicht. Aber bei nem Einfamilienhaus?

    Grundsätzlich würde ich nur einen Vertrag schließen, über den ein erfahrener Baurechtsanwalt drübergeguckt hat, um sicher zu gehen, dass auch das drinsteht was ihr euch vorgestellt habt und keine Fallstricke versteckt sind. Wichtig: nur das, was da drin steht, könnt ihr auch nachher wirksam einfordern. Wenn euch - zum Beispiel - wichtig ist, dass ihr die KfW Effizienzhaus 55 Kriterien erfüllt, schreibts gleich rein, usw.
     
  6. #6 bluecher, 24.03.2010
    bluecher

    bluecher Gast

    ohne vertrag sind die mindestsätze der hoai vereinbart.
    wohnhäuser i.d.r. honorarzone III.
    stunden- und tagelöhne - ja, so weit sie die hoai min nicht unterschreiten.
    #
    erfahrungsgemäß kann es für architekten in dem efh sektor wesentlich positiver sein, keinen vertrag auszuhandeln (eric-> lies §7.3 :-D; erfahrene und fortgebildete architekten und ingenieure denken hier zweimal!)
    #
    das schöne an der hoai ist, dass man auch ohne vertrag weiß was zu zahlen ist, auch wenn man noch gar nicht weiß was man an geld auszugeben bereit ist.
    #
    leider gibt die hoai auch max werte an! bei manchen bauvorhaben führt das zu großen konflikten.
    HTH
     
  7. Eric

    Eric

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    Verstehe ich nicht. Wo sollte hier eine Ausnahmefall vorliegen, der sogar noch eine Unterschreitung des Mindestsatzes für die LPH 1 -4 rechtfertigen würde?

    @ramade: Dir ist hoffentlich klar, daß Du bereits einen vollwirksamen mündlichen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 - 4 hast und es jetzt allenfalls darum gehen kann, für die LPH 5 ff einen neuen, schriftlichen Vertrag abzuschließen.
     
  8. #8 bluecher, 25.03.2010
    bluecher

    bluecher Gast

    lesen

    § 7 Honorarvereinbarung
    [...]
    (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze
    können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen
    unterschritten werden.
    [...]
    ###
    steht so da->
    die mindestsätze
    können durch schriftlich vereinbarung
    in ausnahmefällen
    unterschritten werden
    ###
    jetzt lies die alte hoai und vergleiche.
    mehr sag i ned!
     
  9. Eric

    Eric

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    Ist das ein Ratespiel?

    >>>>> § 7 III HOAI neu ist § 4 II HOAI alt.

    Bekomme ich jetzt einen Preis?
     
  10. #10 Behauserin, 25.03.2010
    Behauserin

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    Ist auch genauer beschrieben, was als Ausnahmefall gilt?
     
  11. lawyer

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    Im Rechtsverhältnis privater Bauherr - Architekt ist nie von einem Ausnahmefall auszugehen. Es muß eine Vertragskonstellation vorliegen, bei der davon auszugehen ist, daß das Honorar trotz der Unterschreitung der Mindestsätze noch angemessen ist. Das kann der Fall sein, wenn ein Architekt ständig für ein Wohnungsbauunternehmen tätig wird und deswegen eine geringerer Aufwand für den Architekten anfällt.
     
  12. #12 bluecher, 28.03.2010
    bluecher

    bluecher Gast

    drei euro fuffzig (zum beispiel)
     
  13. #13 bluecher, 28.03.2010
    bluecher

    bluecher Gast

    sag nie nie!
    erst recht nicht im juristischen umfeld:-)
     
  14. Semmel

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    Gibt es eigentlich auch eine Höchstgrenze was er maximal verlangen darf?
     
  15. #15 Behauserin, 10.08.2010
    Behauserin

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    So, ich grabe den Beitrag nochmal raus - mir brennt eine Frage unter den Nägeln, auf die ich bisher noch keine Antwort finden konnte:

    Kann ich eine stufenweise Beauftragung auch herbeiführen, in dem ich als Vertragsgegenstand alle Leistungsphasen in den Vertrag rein nehme, zusätzlich aber vertraglich vereinbare, dass der Auftraggeber jederzeit nach Erbringung einer Leistungsphase kündigen kann, ohne das dem Auftragnehmer eine Entschädigung zusteht?

    Bei der stufenweisen Beauftragung scheint mir eine Menge beachtet werden zu müssen. Daher kommt es mir "einfacher" vor, ein Kündigungsrecht einzuräumen.

    Ist das zulässig? Und erreiche ich damit tatsächlich eine stufenweise Beauftragung?
     
  16. sepp

    sepp

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    ja..
    du kannst einen stufenvertrag aufsetzen, bei dem die beauftragung der leistungen in einzelne Stufen vereinbart wird. d.h. z.b. die vereinbarung der Leistungsphasen 1-4 werden durch den vertrag wirksam, die weitere beauftragung der restl. Leistungen kann erfolgen, muss aber nicht.
    Vorsicht ist allerdings geboten, daß trotz des vertrages bei beauftragung nur einzelner LP´s eine mehrvergütung im raum steht.
    auf der webseite des bundesministerium gibt es musterverträge (die allerdings durch einen anwalt angepasst werden sollten)
    http://www.bmvbs.de/Bauwesen/Gesetz...ordnungen.htm?link=bmv_liste&link.sKategorie=
     
  17. #17 Behauserin, 11.08.2010
    Behauserin

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    Hallo Sepp,

    danke für die Antwort.
    Eben, weil bei der stufenweise Beauftragung eine solche Vorsicht geboten ist, wollte ich lieber im Vertrag gleich alle Leistungsphasen beauftragen und mir dann ein Kündigungsrecht nach jeder Lp einräumen. Ich denken, dass dieses Kündigungsrecht am 08/15-Gesamtvertrag dann nicht so viel ändern dürfte wie die stufenweise Beauftragung.

    Ich weiß eben nur nicht, ob so ein Kündigungspassus rechtens ist. Weiß das jemand?
     
  18. sepp

    sepp

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    kündigungsrecht hast du immer, nur die folgen sind nicht in deinem sinne :D
    daher garnicht erst beauftragen was frei gekündigt werden soll.
     
  19. #19 Ralf Dühlmeyer, 11.08.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Ja - Dein RA ;)

    Aber im Ernst - was soll denn passieren, wenn Du erst einen Vertrag über 1 bis X und danach den nächsten über Y bis Z machst.
    Wenn die Chemie nicht stimmt und der Architekt nach X keinen neuen Vertrag machen will - denkst Du, Du wirst glücklich, wenn Du ihn mit so einem *ichdarfkündigenunddunicht-Vertrag quasi geknebelt hast??

    Sicher nicht !!!!

    Und wenn beide Seiten weiter machen wollen, warum sollte dann kein neuer Vertrag zu Stande kommen.
    Weiteres Argument.
    Einen Stufenvertrag oder Dein Modell wird das FiA als einen Vertrag werten. Zwei aufeinander folgende Verträge aber nicht. Wichtig, falls die leeren Kassen von Frau Merkel mal wieder über steigende MWST gefüllt werden sollten (Da ist ja noch Luft bis zur englischen und skandinavischen MWST :mauer).

    Ich sehe in Deinem Ansatz wirklich 0,0 Vorteil.
     
  20. #20 Behauserin, 11.08.2010
    Behauserin

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    Ich möchte den Vertrag nicht "regulär" stufenweise beauftragen, weil das dann möglicherweise (soweit ich bis jetzt gelesen habe) im Vergleich zur Komplettbeauftragung zu einer Menge Änderungen führen kann (plötzlich ein Dienstvertrag statt Werkvertrag, andere Abrechnung s. Beitrag Sepp).

    Außerdem dachte ich, es ist ganz bequem, das Ganze gleich mit einem Komplettvertrag abzudecken, damit´s erledigt ist und weil wir aus heutiger Sicht auch vorhaben, den Archi mit allen Phasen zu beauftragen. Leider weiß man ja nie, wie sich die Dinge entwickeln und daher hätten wir eben gerne das Kündigungsrecht nach jeder Leistungsphase vereinbart, ohne dem Archi dann den entgangenen Gewinn zahlen zu müssen. Selbstverständlich kann der Archi gerne das gleiche Recht bekommen, da wir auch keine Lust haben, einen Archi zur Zusammenarbeit zu zwingen.

    Aus meiner Sicht also zusammengefasst folgende Vorteile der Kündigungsklausel zur stufenweisen Beauftragung:
    - Vertrag mit einer Unterschrift erledigt, keine weiteren Aktionen im Laufe des Baus erforderlich
    - Keine Vertragsänderungen nötig (Vertragsentwurf für Beauftragung aller Lp ist fast fertig)
    - Keine Regeländerungen im Vergleich mit der Komplettbeauftragung (andere Abrechnung etc.)
     
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