WDVS zulassungskonform?

Diskutiere WDVS zulassungskonform? im Außenwände / Fassaden Forum im Bereich Neubau; Gegebenheit: Einfamilienhaus ( Gebäude geringer Höhe ) mit WDVS 12 cm. Alle Bestandteile des WDVS von einem Hersteller. Zulassung liegt vor....

  1. #1 bauworsch, 20.06.2004
    bauworsch

    bauworsch Gast

    Gegebenheit: Einfamilienhaus ( Gebäude geringer Höhe ) mit WDVS 12 cm. Alle Bestandteile des WDVS von einem Hersteller. Zulassung liegt vor. Zulassung sagt, dass das WDVS im eingebauten Zustand schwerentflammbar ( Baustoffklasse DIN 4102-B1 ) ist und dann weiter hinten in der Zulassung, dass bei Dämmstoffplatten mit Dicken über 100 mm aus Brandschutzgründen die nun allseits bekannte Brandschottung ausgebildet werden muss.

    Es kam, wie es kommen musste, keine Brandschottung. Es gab Mecker. Die ausführende Firma bezog sich einerseits auf die LBO, dass bei Gebäuden geringer Höhe kein B1 erforderlich ist und zückte weiterhin die Verlängerung, Änderung und Ergänzung der Zulassung. Und beruft sich dort auf einen Passus der da lautet:
    " Die Wärmedämmverbundsysteme sind im eingebauten Zustand schwerentflammbar (Baustoffklasse DIN 4102-B1 nach DIN 4102-1) Wird das Wärmedämmverbundsystem mit Dämmstoffplatten über 100 mm Dicke ohne die in Abschnitt ( siehe oben) bestimmten Maßnahmen ausgeführt, so ist es im eingebauten Zustand normalentflammbar ( Baustoffklasse DIN 4102-B2 nach DIN 4102-1 ). Die Schwerentflammbarkeit ( Baustoffklasse DIN 4102-B1 ) für das WDVS mit Dämmstoffplatten aus Polystyrol-Hartschaumplatten ist nur nachgewiesen, wenn der Einbau der Fenster in Regelausführung ( bündig mit oder hinter der Rohbaukante ) erfolgt."

    Er hat also ein B2 eingebaut, dass ist nach LBO möglich und durch die Zulassung gedeckt. Dazu unterstützend ein Schreiben des Verkaufsberater der Niederlassung des Herstellers in dem steht: Bei Gebäuden geringer Höhe - 8 m nach ......Bauordnung und Bauaufsichtlicher Zulassung z.B. EFH kann ebenfalls auf eine zusätzliche Brandschottung verzichtet werden, die Einstufung der Baustoffklasse verändert sich dadurch von B1 in B2.

    Und weiter: ......, ist es zulässig auf den Einbau der Brandschottung bei oben genanntem Gebäude zu verzichten.

    Das Schreiben eines Verkäufers, ohne bitte dessen Kompetenz anzweifeln zu wollen, reicht mir nicht und hole mir eine Stellungnahme des Herstellers ein.

    Dort steht dann wortwörtlich:
    " Hiermit können wir Ihnen nochmals bestätigen, daß eine Ausführung ohne brandschutztechnische Maßnahmen wie in der Zulassung Z....... vom .....2001 beschrieben sind, möglich und zudem durch die Zulassung abgedeckt ist.
    Dieses System ist im eingebauten Zustnad normalentflammbar ( Baustoffklasse DIN 4102-B2). Der Einsatz von Fassadenbekleidungen ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Ist in Ihren vorliegendem Fall, aufgrund der Gebäudehöhe die Anwendung einer normalentflammbaren ( DIN 4102-B2 ) Fassadenbekleidung baurechtlich gegeben, so kann auf die Brandschutzmaßnahmen verzichtet werden."

    Und nun???

    Bezüglich der LBO ist ja schon richtig. Aber irgendwiesonst nicht geregelte Baustoffe benötigen einen Verwendbarkeitsnachweis. So wie hier in diesem Fall eine AbZ. Nur die läuft auf B1. Soll damit automatisch gleich B2 mit abgedeckt sein ( ala BT macht Räumhöhe anstelle der vereinbarten 2,60 nur mit 2,45 und beruft sich auf die LBO, die sagt, dass bis 2,40 abei Wohnräumen zulässig ist) ?

    In meinen Augen nicht. Bedarf es hier nicht einer Zustimmung im Einzelfall?

    In den technischen Systeminfos des Fachverbandes WDVS steht: In den AbZ ist keine Unterscheidung bezüglich der Gebäudehöhe bzw. -größe enthalten. Maßgeblich sind stets die Angaben in den AbZ des WDVS-Systemes, das angewendet werden soll.

    Und die AbZ sagt nun mal, dass bei Dämmstoffdicken über 100 mm zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen .

    Das Ganze klingt für mich nicht plausibel. Und trotz aller "Bekundungsschreiben" seitens des Herstellers, was passiert, wenn es brennt und es kommen eben durch die fehlende Brandschottung Personen zu schaden? Wie ist Eure Meinung?

    Speziel haera hat doch schon die eine oder andere Erfahrung mit WDVS gesammelt. Ist Ihnen ein ähnlicher Fall bekannt?
     
  2. haera

    haera Gast

    WDVS ist nicht zulassungskonform!!

    :irre
    typisch, diese Antworten! Da sitzen gutbezahlte Leute, die ihren Kunden Steine statt Brot geben. :o :o Geben massig Geld aus für die Erwirkungen von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, damit Ihre Produkte, nämlich nicht geregelte Baustoffe (das heißt: dafür gibt es keine allgemein anerkannte Regel der Technik!!! Auch das muß man sich mal reinziehen) überhaupt in Verkehr gebracht werden dürfen und hinterher sagen die ihren Kunden (WDVS-Verarbeiter) bei auftretendem Murks, daß das ja alles so nicht gemeint ist .....

    Da passt meine Signatur ja wieder so richtig mit dem Bibelzitat!

    Es liest sich ganz so, als ob es sich um die Zulassungen einer in Südbaden ansässigen namhaften Firma mit drei Buchstaben handelt. Entsprechende Regelungen finden sich aber auch in anderen abZ. Ich habe zu diesem Thema mich schon vor Monaten ausgelassen und verweise auf meine Website.

    Für diejenigen, die die Zulassungen nicht kennen, sie können angesehen werden unter den folgenden Links:
    http://www.haera.de/abZ/STO1.pdf
    http://www.haera.de/abz/STO2.pdf
    http://www.haera.de/abZ/STO3_Erg.pdf

    „Das eingebaute WDVS muß die Anforderungen an schwerentflammbare Baustoffe erfüllen“ Das ist der Kasus Knacktus!!!!! ! Dieser Passus steht in der abZ STO unter 2.1.9 und ist nicht durch die Ergänzung vom 19.11.2003 ersetzt worden. :wow

    So einfach ist das ....

    Übrigens, wer mal sehen will, wie so eine schwer entflammbare Fassade im Brandfalle aussieht, mag sich diese Bilder ansehen ...
    http://www.haera.de/user_resources/92912/uploadedfiles/Adliswil.jpg
    Das ganze hat anscheinenend keine 10 Minuten gedauert!

    Und, nachdem ein B2-WDVS nicht durch die Zulassung gedeckt ist, braucht der Verarbeiter eine Zustimmung im Einzelfall - und die dürfte er m.E. nicht bekommen, denn die Brandbarriere aus Mineralfaser-Lamelle (oder bei "neowall" die Gewebeschlaufe) oberhalb jeder Gebäudeöffnung verhindert, das haben Versuche der MFPA Leipzig ergeben, nicht nur die Brandausweitung nach oben (Brandüberschlag), sondern insbesondere das Abtropfen von Polystyrolschmelze (bei Feuerwehrmännern sehr beliebt!!) und dient daher dem Schutz von Dritten, nämlich Rettern und zu rettenden Personen!

    Abgesehen davon beseitigt eine etwaige Zustimmung im Einzelfall nicht den fabrizierten Murks - es gibt S(chw)achverständige, die sowas schon in ihr Gutachten geschrieben haben, sondern segnet diesen nur baupolizeirechtlich ab....

    Also bauworsch - warm anziehen, wenn Sie diesen Sch... abnicken!

    Übrigens ... ich stehe mit mener Meinung nicht alleine da - andere sagen sie nur nicht so deutlich ;)
     
  3. #3 bauworsch, 20.06.2004
    bauworsch

    bauworsch Gast

    Danke haera

    für die ausführliche Antwort.

    Das mit dem Abnicken ist ja der Punkt. Alle, Ausführender und Bauherr, denken, mit dem vorliegenden Schriftverkehr sei das Thema abgefrühstückt.

    Allein schon die Aussage des Herstellers, dass das System dann als B2 gilt, ist in meinen Augen als eine erhebliche Abweichung von der AbZ anzusehen. Und das allein schon bedarf meiner Ansicht nach einer Zustimmung im Einzelfall.

    Ich werde mich wohl diesbezüglich nochmals an den Hersteller wenden müssen?

    Was mich an der ganzen Sache nervt sind ja die Widerspüchlichkeiten an und für sich. Schaut man in die technische Systeminfo Teil 1, dann findet man dort einerseits keine Unterscheidung bezüglich der Gebäudehöhen, im Teil 6 wird auch noch davon gesprochen, dass kein Mitglied des Fachverbandes WDVS der Baustoffklasse B2 anbietet. Gut, das haben sie hier auch nicht getan, aber durch die Ausführung bedingt später trotzdem die B2 abgenickt. Und rudern dann zurück, in dem sie sich dann trotzdem plötzlich ( wie auch in den Systeminfos ) auf den höhenbezogenen Anwendungsbereich zurückziehen. Spaßig ist, dass die beiden Systeminfos innerhalb des Verbandes von unterschiedlichen Verfassern mit wohl unterschiedlichen Auffassungen bzgl. Brandschutz aufgestellt wurden.....

    Ich habe nun wahrlich nichts gegen WDVS, aber irgendwo vergeht mir gerade der Spaß daran.

    :irre

    Weshalb wurden denn dann die ganzen Brandversuche gemacht, mit dem Ergebnis, dass hier Zusatzmaßnahmen erforderlich sind, wenn das nun über den Haufen geworfen wird??

    Ich versteh´s nimmer. :motz
     
  4. haera

    haera Gast

  5. haera

    haera Gast

    ohne MiWo B2?

    das ist übrigens gar nicht erwiesen, daß ein WDVS aus PS, D > 100 mm ohne zusätzliche Brandschutzmaßnahmen im Sturzbereich tatsächlich die Eigenschaft "normalentflammbar" hat. Dies ist durch Brandversuche, soweit ich informiert bin, nicht belegt. Und einfach den Schluß ziehen, wenn mit MiWo, B1, wenn ohne B2!, das ist für mich Russisch Roulett. Das Problem ist doch die Dicke des Polystyrols!!!!

    Ist kühn, was das DIBT da in die Zulassungen reinschreibt.

    Also wenn ich mir die abgefackelte Fassade so ansehe, komme ich schon ins Grübeln.

    Und was ist, wenn nicht?

    Also wenn jemand mir das System als B2-System andienen würde, würde ich doch glatt die Feurwehr rufen .... und eine Brandschau durchführen lassen.

    Übrigens - eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) dient niemals dazu, Pfusch salonfähig zu machen; STO (!) trifft dazu auf ihrer Website folgende Aussage: "Technische Serviceleistungen in der Planung
    Der Planerservice berät und unterstützt den Planer bei bauphysikalischen Nachweisen - zum Beispiel bei Wärmeschutz-, Schallschutz- und Brandschutznachweisen. Sollten sich die gestalterischen Ansätze einmal nicht mit vorhandenen Systemkomponenten bewältigen lassen, besteht die Möglichkeit der individuellen Produktentwicklung. Systemstatiken sowie ggfs. erforderliche Zustimmungen im Einzelfall (ZIE) sorgen dafür, dass dem Bauantrag schnell und sicher stattgegeben werden kann."
     
  6. #6 bauworsch, 20.06.2004
    bauworsch

    bauworsch Gast

    Hmmm

    Wenn man jetzt mal in die AbZ 2001 in 3.4 reinschaut, dann steht da nix anderes als WDVS in eingebautem Zustand sind schwerentflammbar.

    In der Ergänzung 2003 wird dann 3.4 ersetzt. Und ergänzend angeführt, dass WDVS ohne die in 4.6.2 bestimmten Maßnahmen im eingebauten Zustand normalentflammbar ist.

    Ich persönlich werte dies als reine Feststellung. Oder regelt sich allein hieraus eine Zulässigkeit in B2 in diesem speziellen Fall?

    Und selbst wenn, dann steht das doch im krassen Widerspruch zu den zusätzlichen Maßnahmen? Die bleiben doch weiterhin bestehen. Wohl einzige Ausnahme, dass dies bei sog. Neowall-Platten nicht erforderlich sei.

    Ich kann nirgendwo lesen, dass bei Gebäuden geringer Höhe auf die Zusatzmaßnahmen verzichtet werden darf?

    :confused: :confused: :confused:
     
  7. haera

    haera Gast

    eben

    und nachdem in 2.1.9 unverändert steht: „Das eingebaute WDVS muß die Anforderungen an schwerentflammbare Baustoffe erfüllen“ muß es schwerentflammbar sein. Ich kann die abZ lesen von vorne bis hinten, von hinten bis vorne, rückwärts und hin und her - ich finde nichts über Gebäude geringer Höhe .....

    Ich versteh auch das ganze Gedöhns nicht. Warum muß ich denn Klimmzüge machen ohne Ende, bloß weil ein paar Polystyrolkleber die Dinger an die Wand klatschen wie Gipskartonplatten und sich einen feuchten Kehricht darum scheren, was Sache ist. Es weiß jeder, der mit Bauen irgendwas am Hut hat, daß bei uns in D alles geregelt ist (manchmal auch gut so) und daß ich keinen Nagel in die Wand schlagen darf, der nicht eine Zulassung oder sonstwas hat (ob er hält, darauf kommt es anscheinend nicht an).

    Und die Verarbeiter ignorieren landauf - landab die Zulassungen, obwohl diese auf jeder Baustelle vorliegen müssen und dem Auftraggeber mit ausgefülltem Konformitätsnachweis ausgehändigt werden müssen!

    Dafür gibt der Fachverband WDVS sogar noch einen vierseitigen Flyer heraus mit der Überschrift "Erfolg im System" und die Mitgliedsfirmen, die den Verband tragen, ignorieren dies mit Statements wie eingangs beschrieben. Ist ein Skandal.

    In dem Buch der Bücher nannte man diese Spezies "Pharisäer" und die zählten damals nicht zu den besonders wertvollen Zeitgenossen ...
     
  8. haera

    haera Gast

    ich will ja nicht gegen deren Copyright verstoßen, weshalb ich das Papier nicht ins Netz stelle, aber ich zitiere daraus:

    "1. Das WDVS muß geprüft und vom DIBt zugelassen sein im Bezug auf

    mechanische Festigkeit
    Standsicherheit
    Brandschutz
    Hygiene, Gesundheit
    Nutzungssicherheit
    Schallschutz
    Energieeinsparung

    2. Alle Systemkomponenten, wie in der Zulassung gefordert bzw. zwingend vorgeschrieben, müssen von einem Zulassungsinhaber geliefert werden

    3. Alle Arbeitsschritte müssen gemäß dem Stand der Technik, den geltenden Gesetzen und Regelwerken, den technischen Richtlinien des Herstellers und der Zulassung entsprechend ausgeführt werden

    4. Alle Details, insbesondere die Anschlüsse und die Fugenausbildung müssen den technischen Vorgaben des Herstellers entsprechen

    5. Die ausführenden Fachhandwerker müssen im zu verlegenden WDV-System vollständig eingewiesen sein

    6. Der Konformitätsnachweis (letzte Seite der Zulassung) muß ausgefüllt und vom ausführenden Betrieb rechtsverbindlich unterschrieben sein und übergeben werden

    Noch Fragen bauworsch?
     
  9. aw

    aw Neuer Benutzer

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    Bauherr
    willkommen im Club...!

    Hallo Herr Worsch, Hallo Herr Haegele,

    willkommen im Club ;-). Die nicht zulassungskonforme Verarbeitung von WDV Systemen scheint ja wohl mittlerweile Methode zu haben und sogar von den Herstellern ( zumindest den mit den drei Großbuchstaben) auch durch deren Aussendienst abgesegnet zu werden .

    Aus einem mir bekannten gerade gerichtshängigen Fall :
    Fachfirma lässt Aussendienstmitarbeiter des Herstellers vor Ort antreten. Dieser macht vor Ort angeblich Aussagen, die gegen die abZ verstossen. Der Errichter errichtet daraufhin ein weder von den Komponenten ( Mischkonstruktion) noch von der Ausführung ( wie üblich : Massnahmen für B1 über den Öffnungen fehlen) abZ konformes System.
    Bauherr/Azfraggeber verweigert die Abnahme und Zahlung.
    Auf Nachfrage des Ausführenden teilt der Hersteller schriftlich (!) mit, das die ausgeführten Flächen "Bagatellflächen" seien und ja eine Einzelabnahme möglich sei !!

    Da scheint doch mittlerweile so etwas wie Methode erkennbar ? Zwar gibts es den Zwang, abZ konform zu arbeiten, aber wenn´s halt dann doch nicht so gemacht wird, egal ??? Schützt der Hersteller jetzt den Warmpfuscher weil : der kommt ja zu mir und kauft mein Material ?

    Gibt es eigentlich bereits Gerichtsurteile in denen diese Thematik entsprechend abgeurteilt wurde ?
     
  10. haera

    haera Gast

    @ aw

    So ist! Ist es der Wahnsinn, so hat er doch Methode ...

    Es gibt leider noch immer viel zu wenig Verarbeiter, die lernfähig sind - man hat das ja schon immer so gemacht. Oder mit anderen Worten: "Der Irrtum wird nicht zur Wahrheit, weil er sich ausbreitet und Anklang findet"

    Das mit dem Außendienstmitarbeiter ist gängige Praxis, wird aber, wenn man dem Hersteller auf die Füsse tritt, sofoert eingestellt. Die Jungs werden dann ganz schnell zurückgepfiffen. Übrigens müssen dafür die Frontleute herhalten - die haben den Mist ja auch mitverbockt, die verkaufen ja das Zeug! Und halten natürlich zu ihren "Kunden".

    Und das mit den Bagatellflächen kommt mir auch so bekannt vor. Da gibt es ein Gefälligkeitsgutachten, welches von der abZ abweichende Lösungen - speziell im Bereich von Rolladenkästen - als unbedeutend ansieht, weshalb eine ZiE nicht erforderlich sein soll. Dieses taugt aber nicht für die Frage ob B1 oder B2.

    Aktuell betreibe ich verschiedene Verfahren bei regional verschiedenen Gerichten. Die Verfahren werden - aus nachvollziehbaren Gründen von den Beklagten UNternehmern in die Länge gezogen, um ein Urteil mit Signalwirkung möglichs lange hinauszuziehen.

    Aber da muß man halt durch.

    Auszüge aus Gutachten habe ich ja veröffentlicht.

    Übrigens, dem Richter einfach mal die Broschüre vom "Fachverband WDVS" mit dem Titel "Erfolg im System" vorbeibringen. Dort wird die gesamte Problematik auf den Punkt gebracht!
     
  11. Eric

    Eric

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    Es hat Methode!

    Weiteres Beispiel: Wohnungstrennwand F 90 von Gyproc entspricht nicht der DIN 4108 und benötigt daher ein AbP.

    Ausführender Unternehmer hält sich nicht an das AbP, baut anders. Er erstellt eine Mischkonstruktion unter Verwendung von Komponenten aus der DIN 4108 und dem AbP.

    Gyproc erklärt, das sei so in Ordnung und läßt sich die Abweichungen von der MPA innerhalb von wenigen Tagen " nachgenehmigen ".

    Dann kommt der vom überforderten Gericht bestellte Brands(chw)achverständige und bescheinigt ebenfalls, daß alles in Ordnung sei.

    Man fragt sich, warum überhaupt ein AbP gefordert wird, wenn doch jeder bauen kann, wie er will.

    ..... und irgendwann verliert man das Vertrauen und die Lust.
     
  12. haera

    haera Gast

    @ Eric,

    so ist das, wenn die Emissionen zu hoch sind und man das nicht in den Griff bekommt, werden die Grenzwerte erhöht, dann passt das wieder - Leider!

    Aber Scheiße bleibt Scheiße, auch wenn sie manchmal staatlich abgesegnet ist.

    Mit anderen Worten:
    Der Mangel des fehlenden Verwendbarkeitsnachweises ist zwar entfallen, der Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts bleibt aber. Dem Werk fehlt die bei Werken gleicher Art übliche Beschaffenheit, die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Also entweder nach DIN 4108 oder nach dem AbP.
     
  13. #13 WDVS Anfänger, 28.07.2004
    WDVS Anfänger

    WDVS Anfänger Gast

    WDVS

    Hallo Spezialisten,
    ich lese regelmäßig über das Thema Brandabschottung bei Verwendung der EPS Dämmstoffplatten > 10 cm (Ausnahme Neopor von Schwenk). Steht ja auch alles in der Zulassungen der einzelnen Herstellern (ca. 130). Wer nähere Informationen möchte, ruft einfach bei Herrn Setzler an und bekommt weitere Informationen.
    Nun aber zu dem Problem:

    Die Brandabschottung muß 30 cm über die Gebäudeöffnung herausragen! Was mache ich aber wenn ich nur 20 cm Platz habe????? z.B. Balkon.
    Dämme ich dann die anliegende Wand mit MW? Das Gebäude ist ca. 20 m hoch. Meine Wand ist zurückgesetzt und ich weiß nicht wie hier eine zulassungskonforme Verarbeitung auszusehen hat!!!!!
    Wer hat hier Informationen??????????????

    Der Laie!!!!!!!!!!!!!!!!!
     
  14. haera

    haera Gast

    @ wdvsAnfänger

    Ihr Hinweis auf Herrn Dr. S mag ja ganz hilfreich sein, aber Sie müssen wissen: er repräsentioert einen Verband und keine objektive Stelle. Und Verbände sind reine Interessenvertreter und die tun alles, um ihre vertretenen INteressen umzusetzen.

    Also auch das kritisch prüfen, was von dort kommt.

    Und was nicht geht geht nicht. Und was nicht geht, sollte man gar nicht erst machen. Und das nenne ich "Planung!" Und was ich nicht richtig palnen kann, sollte ich gar nicht erst bauen!

    Aber es gibt da sicher für Ihr Problem auch eine Lösung ...

    Da soll sich Ihr Planer den Kopf zerbrechen :wow

    Übrigens: es heißt nicht Neopor, sondern Neowall

    Und wenn Sie alle Probleme los sein wollen, dann dämmen Sie mit mineralischen Dämmstoffen und nicht mit Polystyrol ....

    Billig ist teurer als richtig!

    Schaen Sie mal die Bilder auf meiner Seite an, da sehen Sie was schwer entflammbar ist ....
     
  15. jetter

    jetter

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    Dat löppt
    heisses Eisen

    3 Sachen will ich aber hierzu auch sagen:

    Den hier diskutierten Fall WDVS würde ich eindeutig als nicht Zulassungskonform einstufen(siehe auch Komentare Haera).
    Das Schreiben des Herstellers enthält nicht nur Legitimationsversuche, sondern kann ja schon als wissentlich falsch angesehen werden aufgrund der eindeutigen Angaben in der Zulassung.
    Die Zulassungsergänzung bestätigt mit dem geänderten Passus 3.4 ja nur, dass WDVS ohne mineralische Barriere nicht der Zulassung entspricht und nur Baustoffklasse B2 erreicht.

    @ Eric:
    Den Fall das ein Prüfinstitut aufgrund von gleichgelagerten Prüferfahrungen eine Konstruktion als DIN- oder abZ-konform einstuft, will ich nicht als verwerflich ansehen.
    Die Institute gehen schon vorsichtig mit den gutachterlichen Bewertungen um, da Negativfälle schon auch erhebliche, nicht nur finanzielle, Konsequenzen haben können.
    Ein Hersteller muss schon vernünftige Grundlagen vorbringen, um eine entsprechende "Erweiterung" etc. erwirken zu können.

    was ich vergessen hatte:
    Das DIBt stellt auf Grundlage der Entscheidungen eines Sachverständigenausschusses und der durch die Hersteller vorgelegten Prüfungen die entprechende Zulassungen aus.
    Un wenn Polystyroldämmung B2 eingestuft ist, dürfte das daraus bestehende WDVS auch B2 sein. Die Baustoffklasse hat ja nichts mit der Feuerwiderstandsklasse zu tun.
     
  16. PeMu

    PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    @jetter:
    Die Baustoffklasse hat ja nichts mit der Feuerwiderstandsklasse zu tun.

    Da gibt es Abhängigkeiten, z.B. Brandweiterleitung, brennendes Abtropfen, Wärmedurch- und -weiterleitung.

    Und bei den WDVS spielen diese Punkte alle eine Rolle.

    z.B. im Bereich einer Brandwand. Überbrückung mit B Baustoff -> die Eigenschaft der Brandwand tritt zurück. B Baustoff beeinflußt jetzt wesentlich.
    F90 mit B-Baustoffen -> Rückstufung auf F60AB

    Ganz ohne ist die Thematik nicht. Es wird daher in Baugenhemigungen oder Gutachten bei nicht EFH's öfters auf den Punkt hingewiesen und nicht brennbares Fassadenmaterial gefordert.
     
  17. #17 BTopferin, 29.07.2004
    BTopferin

    BTopferin

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    Profi-Benutzerin?
    Meine Erfahrung ist: der Hersteller von meinem WDVS hat keine Interesse, die "Enduser" (also Bauherren) zu helfen bzw. beraten, auch wenn es viele, klare Zulassungsverstöße sowie Fassadenschaden gibt.... :mad: Das einzige Rat, was man vom Hersteller bekommt: "Gutachten holen".

    Der Bauträger/Archi sowie Putzfirma haben natürlich auch keine Interesse... nur eine Menge Ausrede. Ob die ein "privat" Gutachten akzeptieren??? Tja.... :irre

    Gruß
     
  18. jetter

    jetter

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    Dat löppt
    OT @PeMu

    Vielleicht habe ich es missverständlich ausgedrückt.

    Ist ein Baustoff B2 bleibt er auch eingebaut B2.

    Baue ich ihn in ein "System" ein, z.B. Aussen Putz drauf und an etwaigen Öffnungen nichtbrennbare(mineralische) Baustoffe, kann der "Systembaustoff" als ganzes aufgrund der veränderten Abbrandeigenschaften eine andere Baustoffklasse z.B. B1 erreichen.

    Und dass hat noch nichts mit erreichbaren Feuerwiderstandsklassen zu tun - so war dieser Satz gemeint.
    In diesem Fall steht aber "ja nur" zur Debatte, ob das eingebaute System noch den Zulassungsanforderungen entspricht oder nicht.
    Nach den bisherigen Informationen ganz klar nein.


    Ansonsten waren in der 4102 Querschnittte F90-B schon länger enthalten, ich meine in Hessen können diese jetzt auch für Brandwände eingesetzt werden.
     
  19. #19 schnulli, 22.04.2008
    schnulli

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    Hallo, wo erfährt mann denn wohl ob der Putz (bei mir von Granol) die Zulassung für das WDVS von Consieco hat??? Der nette Putzer behauptet es einfach, kann man es irgendwo kontrollieren? Schönen Abend und vielen Dank
     
  20. Ebel

    Ebel

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    Dipl-Physiker
    Jedes WDVS muß eine Zulassung haben und in den Zulassungen steht im allgemeinen, daß ein ausgefülltes Formular an den Auftraggeber zu übergeben ist.
    Googln nach "WDVS Consieco Zulassung" ergab als Zulassungsnummer:
    Zulassung Z-33.47-905

    Die ganze Zulassung sollte bei
    http://www.baufachinformation.de/zulassung.jsp?bzp=70296
    geladen werden können.
     
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