Nachbargrundstück abfangen

Diskutiere Nachbargrundstück abfangen im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo! Mal angenommen die Partei A kauft ein Haus neben dem unbebauten Grundstück von Partei B. Partei B beginnt später mit dem Hausbau. Aufgrund...

  1. #1 bauchfleisch, 31.03.2010
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    Hallo!
    Mal angenommen die Partei A kauft ein Haus neben dem unbebauten Grundstück von Partei B. Partei B beginnt später mit dem Hausbau. Aufgrund der Bodenverhältnisse ist Partei B gezwungen sein Grundstück auszuheben und tiefer zu legen. Höhenunterschied zu Partei A ca. 1,20 m. Ich weiß das Partei B dafür verantwortlich ist das Grundstück von Partei A abzufangen. Innnerhalb welcher Zeit muss Partei B das Grundstück abfangen. Hat Partei A das Recht eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage) für das abfangen zu setzen?

    Vielen Dank für Eure Antworten

    Viele Grüße
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 31.03.2010
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  3. Dingo

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    Da B durch seine Baumaßnahmen (hier abtragen von 1,20m) A nicht schädigen darf ist jede Baumaßnahme so zu planen und durchzuführen, dass dieses gewährleistet ist.
    14 Tage finde ich da schon sehr tolerant!

    Was wird denn da wie gebaut, dass es notwendig ist sein Grundstück freiwillig-gezwungen um 1,20m tiefer zu legen?
    Ist es eine temporäre Maßnahme oder wird es zum Dauerzustand?
     
  4. #4 bauchfleisch, 31.03.2010
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    Der Nachbar läßt eine Drainage um sein Haus ziehen. Hinzu kommen wohl Auflagen der Stadt da sein Kanalanschluss ansonsten zu hoch gelegen hätte. Verstanden habe ich das ganze ehrlich gesagt nicht.
     
  5. #5 bauchfleisch, 31.03.2010
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    Ach ja er plant das so zu lassen...30cm Kies will er noch aufschütten + Terassenbelag
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 31.03.2010
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  7. #7 bauchfleisch, 31.03.2010
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    mach ich heute abend und stelle es dann ein
     
  8. Dingo

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    Also bist du A? :winken
     
  9. #9 bauchfleisch, 31.03.2010
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    jo;)
     
  10. #10 coroner, 31.03.2010
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    hmmm, interessanter Fred. Ich habe gerade erst in unserer LBO von BW gelesen, dass derjenige, der mit seinem Häusle höher stehen will, dafür zu sorgen hat, dass es "oben bleibt".
    Interessant wenn der Nachbar nun sein Grundstück bewusst "tiefer legt".
    Was wir übrigens auch vorhaben, jedoch nicht unter Strassenniveau.
    Spielt das eine Rolle??
    siehe Bildchen.... Wer muss denn den roten bereich nun übernehmen?
    Der "Tieferleger" oder der der "obenbleiben" will ?

    [​IMG]

    (auch einem IT'ler sei die Nutzung von paint verziehen :shades )
     
  11. #11 S.Oertel, 31.03.2010
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    Tach auch,

    wenn man an der Stelle keine Stufe bauen will, gehts nur Gemeinsam - mit gesundem Menschenverstand 2/3 der Kosten für den oben und 1/3 für den unten (geschätzt lt. Zeichnung);
    oder einfach halbe/halbe...

    Leienmeinung!

    Gruss
    Sven
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 31.03.2010
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    Was hat Gorbi doch gleich (nicht) gesagt:

    Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.
     
  13. #13 coroner, 31.03.2010
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    argh. ich bring wieder alles durcheinander... war Nachbarrecht BW §9...
    § 9
    Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen
    (1) 'Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muß einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über.

    Tja... nur erhöht ja nun keiner... sondern der andre geht niedriger.... sorry bauchfleisch, wollte nicht den Thread kapern... :eek:
     
  14. #14 blacksektor, 05.04.2010
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    Achtung, nicht im jeden Bundesland gibt´s ein extra Nachbarschaftsrecht. In Bayern nämlich nicht. Dann geht´s nach BGB und den sonstigen landesrechtlichen Regelungen.


    Mal so aus dem Bauch raus, hab ich erst aus gegebenen Anlass gebraucht.

    Erstens. Darf der Nachbar schonmal abgraben???? siehe Abgrabensgesetz des jeweiligen Bundeslandes bzw. bei Baumaßnahmen die jeweilige Bauordnung dazu.

    Zweitens. Der Herrschaftbereich über das Grundstück geht grundsätzlich unbeschränkt bis zum Erdmittelpunkt bzw. in den Weltraum. Einwirkungen auf das Grundstück die in solcher Höhe oder Tiefe geschehen, daß es dich nicht mehr interessieren kann, musst du aber zulassen. Darüberhinaus gibt es noch weitere Gesetze die dein Eigentum diesbezüglich beschränken. Bergbau etc.

    Die Einwirkung auf dein Grundstück dürfte eventuell durch ein wie immer gestaltetes Hammerschlag und Leiterrecht im Nachbarrecht deines Bundeslandes bzw. dem jeweiligen Richterrecht geregelt sein. Es müsste wiederum vom Nachbarn von Dir eingefordert worden sein, eventuell auch mit Klage.

    Nähere Auskunft gibt´s beim RA in Deiner Nähe.
     
  15. mls

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    ihr sucht nach einer 5ten meinung? hier:
    wer abgräbt, hat für standsicherheit zu sorgen.
    bgb §909.
     
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