Gewährleistung für die Einhaltung aller genehmigungsrelevanten Masse

Diskutiere Gewährleistung für die Einhaltung aller genehmigungsrelevanten Masse im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir bauen ein Haus mit einem GU. Die Planung ist von uns in Zusammenarbeit mit einem Architekten, der die Pläne auch eingereicht und...

  1. #1 holzbaulust, 11.04.2010
    holzbaulust

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    Hallo,

    wir bauen ein Haus mit einem GU. Die Planung ist von uns in Zusammenarbeit mit einem Architekten, der die Pläne auch eingereicht und gezeichnet hat. Auf Basis der genehmigten Pläne und im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Architekten setzen wir nun das Bauvorhaben ohne den Architekten mit dem GU um.
    Nach meinem Verständnis ist der GU dafür verantwortlich, dass das Bauv. genau nach Eingabeplan umzusetzen ist. Er übernimmt die Gewährleistung, dass alle genehmigungsrelevanten Abstände und Masse genau eingehalten werden.

    Liege ich da richtig? Oder hafte ich als Bauherr mit, wenn der genehmigte Plan zB. bei Abstandsflächen nicht ganau eingehalten wird?

    Danke für kompetente Antworten.
     
  2. #2 Olaf (†), 11.04.2010
    Olaf (†)

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    Im...

    Außenverhältnis (gegenüber Bauamt, Nachbarn, Umweltamt oder weiß der Kuckuck wem noch) haftest immer Du als Bauherr.
    Der BU haftet nur Dir gegenüber (Innenverhältnis).
     
  3. #3 holzbaulust, 11.04.2010
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    Erst mal danke für die Antwort.

    Hm, was heisst das im Klartext?
    Ich gebe die Haftung (Kosten) quasi an den GU weiter, falls der Bau nicht den genehmigten Massen enspricht und die Baubehörde...ja.. was weiss ich: mir ne Strafe aufbrummt oder mich gar zum Rückbau zwingt?
     
  4. #4 Skeptiker, 12.04.2010
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    Jein, derartige Vereinbarungen wie "Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben" und entsprechende Haftungsfreistellung im Binnenverhältnis können in einen Bauvertrag aufgenommen werden.

    Aber warum lässt Du nicht einen Vermesser einmessen? Das kostet selten mehr als ein paar hundert Euro und der sollte das nun wirlich können! Und außerdem sollte er eine entsprechende Haftpflichtversicherung haben.
     
  5. #5 Wieland, 12.04.2010
    Wieland

    Wieland Gast

    Normaler Weise baut der Bauunternehemer in eurem Fall der GU das Gebäude
    dort hin wo es im Lageplan eingezeichnet ist.

    Sinnvoll ist, nach Aushub der Baugrube,das Vermessungsteam des zuständigen
    Katasteramt zu konsultieren um die Eckpunkte des Gbäudes abzumarken.

    Diese Marken werden mittels Schnurgerüst gesichert.Die Fundamente und Bodenplatte
    gemäss Ausführungspläne erstellt.Danach sollte eigentlich in Bezug auf
    die Abstände nichts mehr schief gehen.

    Wenn das Haus fetig ist rückt das Vermssungsteam der Katastralbehörde
    nochmals an, um etwaige Abweichungen zu prüfen.(Endabnahme Vermessung).


    Gruß
     
  6. #6 holzbaulust, 12.04.2010
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    Das ist bei uns im Prinzip auch so gelaufen.
    Ich hatte mit dem Kellerbauer vereinbart, dass er einen Vermessungsmenschen beauftragt. Der kam auch, allerdings erst, nachdem bereits die Kellerwände standen. Ich habe dann den Kellerbauer gefragt, was mir denn der Vermessungsmensch jetzt noch nutze, wenn er jetzt im Prinzip eh nix mehr machen kann, als das (hoffentlich) zu bestätigen, was der Kellerbauer eingemessen und betoniert hat. Der Kellerbauer meinte dann zu mir, dass es ja Auflage der Stadt sei, eine Bestätigung eines Vermessers auf der Baustelle bereit zu halten (steht in der Genehmigung auch so drin).
    Mir ist klar, dass hier der Ablauf nicht wirklich gestimmt hat, man hätte das Schnurgerüst VORHER vermessen lassen sollen. Allerdings ist mir das auch erst hinterher klar geworden, ich bin da etwas während des zügigen Kellerbaus überrumpelt worden und habe vertraut auf die Erfahrung des Bauunternehmens. Dazu kommt noch, dass erst nachdem der Keller fertig war, eine grössere zusätzliche Bodenplatte neben dem Keller betoniert wurde. diese konnte man gar nicht einschnüren vor dem Betonieren des Kellers, und wenn der keller falsch sitzt, dann kann man die Bodenplatte ja nicht plötzlich um 5 cm kleiner machen...
    Der Vermesungsmensch hat mir dann gesagt, dass der Keller passe er aber die Bodenplatte ja noch nicht einmessen könne (ging auch nicht, lag alles voll mit Aushub).
    Aber der Punkt ist der, dass es bei uns recht eng zugeht, es gibt eine Stelle, da macht sich eine Ungenauigkeit ziemlich deutlich bemerkbar, weil es sich um eine recht spitz zulaufende Grenzkante handelt. Nun liegen wir um ca 5- 8 cm mit einer Gebäudeecke (und zwar nur die Ecke) zu weit an der Grenze, wenn man den gesamten Wandaufbau noch berücksichtigt.
    Ich kann mir vorstellen, dass die Behörde da Tolleranzen gewährt, aber ich weiss es halt nicht sicher. Daher frage ich mich, wer haftet hier im schlimmsten Fall, denn ich kann ja nicht jede Schalung des Kellerbauers ständig nachmessen, ich muss mich doch darauf verlassen können, dass eine Baufirma so exakt wie möglich nach den Vorgaben baut.
     
  7. #7 Gast036816, 13.04.2010
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Vermessung

    moin moin,

    wenn die baugenehmigung die vermessung als auflage macht, die vermessung nicht durch einen öffentlich bestellten vermesser sicher gestellt ist, dann hat der bauherr gegen auflagen der baugenehmigung verstoßen und die konsequenzen zu tragen. Da ist es wurscht, ob einmal, mehrmals oder gar nicht vom bauherrn nachgemessen wurde. Eine ordnungsgemäße vermessung ist von anfang an vom bauherrn sicher zu stellen, man kann auch solche vermessungsleistungen bei einem GU/GÜ beauftragen.

    Ich gehe mal davon aus, dass Sie am falschen ende gespart haben, ob hier der unternehmer in die haftung genommen werden kann.........

    ......müssen anwälte klären.

    Freundliche grüße aus berlin
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 14.04.2010
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    Das Bauen nach Eingabeplänen (1/100) ist schon mal grosser Mist. Sehr grosser.
    Dafür gibt es eine Ausführungsplanung

    Das Haus scheint ja noch nicht drauf zu stehen.
    Also kann man die Ecke doch mit der Betonschneidemaschiene anpassen.

    Die Kosten dafür und für die neue Einmessung trägt der, der nicht nach den Maßen der Zeichnung gebaut hat bzw der, der dem BU nicht die erforderlichen Zeichnungen zur Verfügung gestellt hat.

    Und wo ist jetzt das Problem???
     
  9. #9 holzbaulust, 14.04.2010
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    Ja ja, is ja schon gut. Ich frage ich immer bei solchen Foren, aus welchem Grund solch polemische Töne fallen müssen....na ja, egal.

    Selbstverständlich baut der GU nach seinen eigenen Ausführungsplänen, die er selbstverständlich nach unseren Eingabeplänen erstelllt. Wie solls denn sonst gehen? Aber dafür heure ich ja einen GU an, damit ER das macht.

    Ich hab aber inzwischen das Thema von fachlicher Seite recherchiert:
    der GU ist mir gegenüber dafür verantwortlich, dass der Bau genauso ausgeführt wird, wie in der genehmigten Planung vorgesehen. Ich muss als Bauherr der Behörde gegenüber grade stehen. Also muss und kann ich die Verantwortung an den GU weiter geben. Es geht auch schlechterdings nicht anders.

    Die Frage ist nur, wie geht man damit um, wenn das Meiste schon gelaufen ist und man erst dann die Abweichung feststellt. Denn immerhin besteht die Möglichkeit (und ich gehe auch davon aus, dass es so ist), dass die Abweichung in den Tolleranzbereich fällt.
    Die Problematik ergibt sich, wie ich inzwischen aus nächster Hand weiss, auch des Öfteren für Architekten, die die Ausführungsverantwortung übernehmen. Da ist es nur so, dass dieser natürlich, weil er ja der Fachmann ist, die Vermessung zum richtigen Zeitpunkt veranlassen muss. Ich aber, als Laie, kann nicht wissen, wann der richtige Zeitpunkt dafür ist.

    Der GU hat ja einen Vermesser beauftragt, der kam aber m. E. zu spät.

    Ich danke Euch für die Antworten.
     
  10. #10 holzbaulust, 14.04.2010
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    Hm, vielleicht erst mal lesen, bevor man schreibt.
    Ich habe da an gar nix gerspart, denn der Vermesser wurde ja in Absprache mit mir und auf meine Kosten vom GU beauftragt. Er kam aber wie bereits mehrfach gesagt m. E. zu spät. Die Frage ist ja, bin ich al Bauherr dafür verantwortlich, WANN der Vermesser kommt, mit anderen Worten, wie weit geht meine Verantwortung für den Bauablauf?
    Im Übrigen stimmt es nicht, dass ich einen "öffentlich bestellten Vermesser" beauftragen muss, das ist im von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.. bei uns heisst es nur, dass man einen Vermesser der Gemeinde beauftragen KANN, aber alternativ auch einen anderen qualifizierten Vermesser.
     
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