Bodenplatte liegt frei

Diskutiere Bodenplatte liegt frei im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Hallo, ich habe neu gebaut 1.5 Etagen ohne Keller. Unter der Bodenplatte (20cm) befindet sich eine Untersohlendämmung, wo dann am Rand die...

  1. #1 faktorx, 12.04.2010
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    Hallo, ich habe neu gebaut 1.5 Etagen ohne Keller. Unter der Bodenplatte (20cm) befindet sich eine Untersohlendämmung, wo dann am Rand die Aussenwanddämmung aufsteht. Die Dämmung und auch die daraufliegende Bodenplatte stehen 5cm über dem Gelände.
    Nun meine Frage, gibt es eine Bauvorschrift die das Absichern der Platte beschreibt (theoretisch könnte sie sich ja bewegen)?
    Danke vorab.
     
  2. Baucon

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    Hallo faktorx,

    nach den derzeitigen Zulassungen für Untersohlendämmungen wie z.B. XPS (extrudierter Hartschaum), dürfen durch diese Dämmstoffe keine Horizontallasten (wie z.B. aus Wind oder einseitigem Erddruck) abgetragen werden.

    Die Abtragung dieser Horizontallasten muss durch geeignete konstruktive Maßnahmen erfolgen, um rechnerisch die Gleitsicherheit nachweisen zu können.
    :winken
     
  3. mls

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    genau so!

    .. und das
    beantwortet die jeweilige lbo mit den eingeführten technischen regeln - u.a. din, bauregelliste und abZ.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 12.04.2010
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    Was ist denn unter der Dämmung???
     
  5. #5 faktorx, 12.04.2010
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    Danke für die schnellen Antworten. Unter der Dämmung befindet sich ein Schotterpolster von 80cm Höhe.

    Baucon: Wie würde eine Sicherung in horizontaler Richtung aussehen?
     
  6. Baucon

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    Hallo faktorx,

    Möglichkeiten und Grenzen einiger konstruktiver Maßnahmen für lastabtragende Wärmedämmung unter Gründungen werden z.B. in einem Foliendownload der Vereinigung der Prüfingenieure in Hessen unter www.vpi-hessen.de, Seite 17-20 aufgezeigt.

    Da 1,5 Etagen jedoch bereits erstellt sind, dürften die aufgezeigten Lösungen im Nachhinein weniger zielführend sein.

    Um nachträglich eine sinnvolle Maßnahme zu erarbeiten, solltest du Dich an deinen Statiker wenden, da er die für das Gebäude notwendigen statisch relevanten Gegebenheiten und Parameter am besten kennt und er ohnehin einen statischen Nachweis für die Gleitsicherheit zu erbringen hat.
    :winken
     
  7. #7 faktorx, 13.04.2010
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    Hallo Baucon,

    danke für die Tips. Für mich ist wichtig, ob mein Bauträger für die Gleitsicherheit verantwortlich ist und ob er da jetzt konstruktiv noch was unternehmen muss z.Bsp. Dämmung incl. Bodenplatte in eine Schotterwanne bringen?
     
  8. Baucon

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    Hallo faktorx,

    der Bauträger ist gegenüber dem Erwerber für eine einwandfreie Ausführung verantwortlich. Er ist dein Ansprechpartner und muss dafür sorgen, dass die Gleitsicherheit des Gebäudes auch dann gewährleistet ist, wenn laut Zulassung durch die Untersohlendämmung keine Horizontalkräfte übertragen werden dürfen.

    Fordere ihn schriftlich dazu auf, dir mitzuteilen, durch welche Maßnahmen die Gleitsicherheit des Gebäudes nachweislich sichergestellt wurde oder durch ihn noch sicherzustellen ist.
    :winken
     
  9. #9 faktorx, 13.04.2010
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    Hallo Baucon,

    eine letzte Frage, um dem Bauträger auch mit fundiertem Wissen gegenüber zu stehen. Wie lautet die Vorschrift (DIN oder so) wo steht, dass der Nachweis gegen Gleiten gefordert wird und er in der Statik auch so nachweisen muss. Danke vorab.
     
  10. Baucon

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    Hallo faktorx,

    Nachweis gegen Gleiten nach DIN 1054 (Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau), Abschnitt 7.5.3 und 7.6.2.
    :winken
     
  11. #11 faktorx, 13.04.2010
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    Hallo Baucon,

    ich weiß, ich frage zu viel aber was wäre im jetzt fertigen Zustand eine geeignete Maßnahme zur Absicherung gegen Gleiten?
    In meinem Vertrag steht nach neuester VOB Teil B und Teil C, ist dort die von Dir genannte DIN-Norm 1054 inbegriffen? Danke nochmals.
     
  12. PeMu

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    Ist in den LTB enthalten. Gilt immer.

    LTB = Liste der technischen Baubestimmungen
     
  13. Baucon

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    Hallo faktorx,

    die VOB Teil B beinhaltet „nur“ die Allgemeinen Vertragsbedingungen, der Teil C „nur“ die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Die hier maßgebende DIN 1054 beinhaltet die Grundsätze und Regeln für die Nachweise. Sie gilt, wie PeMu schon ausführte, immer und muss daher nicht gesondert vereinbart werden.

    Eine geeignete Maßnahme im derzeitigen Zustand soll dir dein Bauträger vorschlagen. Er wird sich hierzu an seinen Statiker wenden, der letztendlich dafür auch verantwortlich ist.
    :winken
     
  14. #14 faktorx, 15.04.2010
    faktorx

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    Hallo,

    mein Bauträger wehrt sich mit Händen und Füßen. Er sagt, dass die genannte Norm nicht für Einfamilienhäuser gilt. Mit welchen Argumenten kann ich da kontern?
     
  15. PeMu

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    siehe Beitrag 12.
     
  16. oberh

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    Hi!

    Als Ergänzung zu Baucon:
    Lt. meinem Anwalt gilt die VOB B, obwohl sie im Vertrag vereinbart worden ist, NICHT, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht vollständig vorgelesen worden ist oder selber gelesen wurde.

    Von daher gilt die DIN 1054.
     
  17. PeMu

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    Ähm was hat die (Nicht) rechtswirksame Vereinbarung der VOB/B mit der Geltung der DIN 1054 zu tun???

    Das wird hier noch ne Achterbahnfahrt.
     
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