Nachträgliche Wasseranschlussgebühren zulässig?

Diskutiere Nachträgliche Wasseranschlussgebühren zulässig? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo Forengemeinde, ich habe vor ein paar Tagen mal wieder eine Rechnung bekommen bei der ich fast vom Glauben abgekommen wäre. Folgender...

  1. #1 cannavaro, 02.05.2010
    cannavaro

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    Hallo Forengemeinde,

    ich habe vor ein paar Tagen mal wieder eine Rechnung bekommen bei der ich fast vom Glauben abgekommen wäre.
    Folgender Sachverhalt:
    Ich habe im letzten Jahr ein "voll erschlossenes" Grundstück erworben und im März diesen Jahres mit dem Bauen begonnen. Nachdem ich beim zuständigen Wasserversorger den Wasseranschluss beantragt habe ist prompt eine Rechnung über satte 2.600,- Teuros ins Haus geflattert. Diese setzen sich aus Grundstücksgröße multipliziert mit der max. möglichen Geschossflächenzahl multipliziert mit 6,- € zusammen.
    Dies seien angeblich Kosten für die Erschließung. Das Baugebiet wurde 1978 erschlossen. Damals wurden angeblich 1/4 der Gesamtkosten verrechnet. Der Rest sei nun bei Baubeginn fällig.
    Das Ganze erscheint mir mehr oder weniger als Abzocke, denn es kann doch wohl nicht sein, dass die damals tatsächlich angefallenen Kosten mit den derzeitigen Preisen berechnet werden. Seit dem gab es eine Preissteigerung von ca. 100%. Und hätte dies nicht beim Verkauf des Grundstücks angegeben werden müssen? Es wurde ja schließlich als "voll erschlossen" verkauft und da müssten ja auch alle diesbezüglichen Kosten enthalten sein.

    Hat Jemand vieleicht schon mal einen ähnlichen Fall erlebt oder ist es ratsam sich mal an einen Anwalt zu wenden? Wenn ja, welches Fachgebiet wäre dies?

    Schöne Grüße
    Marco
     
  2. #2 fmw6502, 02.05.2010
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    lies doch erstmal die Gebührenordnung Deines Wasserversorgers...
    Dort könnte drin stehen, daß die Erschließung erstmal nach Größe des unbebauten Grundstückes berechnet wird und später nach den m² des bebauten Hauses.

    Gruß
    Frank Martin
     
  3. #3 rudi1106, 03.05.2010
    rudi1106

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    Es kann sich schon lohnen, damit zu einem Rechtsanwalt zu gehen. Der sollte sich mit Baurecht und idealerweise auch mit Verwaltungsrecht auskennen. Die Geschichte klingt nach einem Beitrag, der einmalig für die Möglichkeit der Nutzung des Netzes erhoben wird. Evtl. kann die Forderung verjährt sein. Dabei kommt es aber auf die Bestimmungen in der Satzung an.

    Außerdem kann es sein, dass man sich das Geld vom Verkäufer wiederholen kann. Dafür ist aber einerseits entscheidend, wofür der Beitrag erhoben wird und andererseits natürlich auf die Regelungen im Kaufvertrag. Grundsätzlich gilt § 436 BGB, nach dem der Verkäufer Erschließungs- und Anliegerbeiträge für Maßnahmen zu tragen hat, die vor dem Vertragsschluss begonnen wurden.
     
  4. #4 Baufuchs, 03.05.2010
    Baufuchs

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    Trenne

    Erschliessungskosten von Hausanschlusskosten.

    Erschliessung = Wasserleitung in der Strasse inkl. Anschluss bis Grundstücksgrenze

    Hausanschluss = Verlängerung von Grundstücksgrenze bis in das Haus

    Aber wie fm6502 schon schrieb: Satzung lesen
     
  5. #5 sepp0987, 03.05.2010
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    Bei uns ist es auch so, wir Kaufen das "Erschlossene" Grundstück von der Gemeinde, den Wasser Anschluss müssen wir dann an den Wasserversorgen abtreten - bei uns sind es ca. 3000€ berechnet nach Grundstücksgröße und Geschossflächen.
     
  6. #6 Biotron, 03.05.2010
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    auch ein Wort dafür:
    "Baukostenzuschuss"
     
  7. #7 driver55, 03.05.2010
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    Baukostenzuschuss-Hausanschluss

    Bitte? Nix RA, da Holzweg!
    Baufuchs und Biotron haben schon die Lösung geliefert.

    @cannavaro: Das weiss man doch (eigenlich) schon vor dem ersten Spatenstich! Und Achtung, Abwasser kostet nochmal ca. 2500-3000€ und der magentafarbene Laden möchte auch nochmal 350-400€.;)
     
  8. PeMu

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    Strom und Gas sind auch nicht zu verachten.
    Kabelanschluss?

    Es kann sein, dass es als Anschluss von der Grundstücksgrenze berechnet wird, es kann aber auch als 2.Teil der Erschließung gerechnet werden.
    1. teil: Allgemeine Umlage für die Leitung zum Baugebiet, Leitungen in den Straßen, Wegen, Absperrungen, Sammler, Trafohäuschen, Verteilerkästen.
    2. teil: konkreter Anschluß mit Leitungen vom irgendwo im Baugebiet (meist nächster Weg) ins/ans Gebäude.

    Der 2. Teil trifft den, der baut, wenn nicht besonders vereinbart.

    -> da kommen noch ein paar so Rechnungen.
     
  9. #9 cannavaro, 04.05.2010
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    also die Leitung liegt bereits im Grundstück. Der Beitrag wird auch nicht nach Hausgröße etc. berechnet, sondern wie bereits erwähnt nach Grundstücksgröße x max. möglicher GFZ (nach Bebauungsplan) x 6,0 €.
    Es handelt sich gem. Satzung um Gebühren zur Deckung seines Aufwandes zur Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung...
    Dieser Aufwand ist demnach vor 30 Jahren angefallen und zum damaligen Zeitpunkt nur zu 1/4 verrechnet.

    Nun die Frage: ist es zulässig die tatsächlichen damaligen Kosten mit den heute vorhandenen Preisen zu verrechnen?
    Und hätte dies der Verkäufer im Kaufvertrag angeben müssen, dass dieser Beitrag erst zu 1/4 erhoben wurde?

    Gruß
    Marco
     
  10. #10 cannavaro, 04.05.2010
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    ach ja, es handelt sich nicht um die Kosten für die Leitungsverlegung von der grundstücksgrenze ins Haus. Diese kommen noch dazu und werden nach Aufwand verrechnet.
     
  11. PeMu

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    Gemeindesatzung lesen.

    Es gibt Kommunen die handhaben es so andere so.
     
  12. #12 Baufuchs, 04.05.2010
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    Vermutlich findet sich im Notarvertrag bzgl. der Erschliessungskosten eine Klausel wie:

    "Das Grundstück ist erschlossen, bisher angefallene Erschliessungskosten sind vom Verkäufer bezahlt. Ab Besitzübergang trägt der Käufer alle anfallenden öffentlichen Lasten und Gebühren"

    Und die dir nun berechneten Kosten fallen eben erst ab Bebauung des Grundstücks -also nach Besitzübergang- an.


    Wer in solchen Fällen sichergehen will, fordert vor Unterschrift des GS Kaufvertrags bei der Kommune eine sog. "Erschliessungskostenbescheinigung" an.
     
  13. #13 ecobauer, 04.05.2010
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    Oder lässt in den Notarvertrag reinschreiben, dass der Verkäufer versichert, dass alle Erschließungskosten vollständig bezahlt und im Kaufpreis enthalten sind.
    Aber wer denkt an sowas bei einem Notarvertrag???
     
  14. #14 driver55, 04.05.2010
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    Anteilige Erschliessungskosten

    Ups, da waren die Finger schneller als die Augen...es geht hier doch tatsächlich um die anteiligen Erschliessungskosten.

    Daraufhin hatte ich unseren Verkäufer auch mehrfach angesprochen. "Ist auch tatsächlich alles bezahlt oder gibt es noch irgendwelche Belastungen..."

    @cannavaro: Verkauf/Kauf von PRIVAT oder Makler? Eher PRIVAT, oder?
     
  15. #15 cannavaro, 05.05.2010
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    es war ein Kauf von Privat.
    Ja, beim Notartermin denkt man an solche Kleinigkeiten meist nicht. Ich zumindest nicht. Es ist nach meiner Erfahrung auch nicht üblich, die Erschließungskosten nur zum Teil abzurechnen und den Rest später. Ist ja auch Betriebswirtschaftlich völliger Blödsinn, aber das interessiert Zweckverbände oder Kommunen oft nicht, denn wer hat da schon Ahnung von betriebswirtschaftlichen und ökonomischen Dingen??? Ist ja auch nicht deren Geld, das da verblödelt wird.

    Gestern war in anderer Sache ein Anwalt bei uns im Büro und ich habe ihn mal am Rande darauf angesprochen und er meinte, dass es sich auf dem ersten Blick nicht 100% rechtens anhört, denn bei der Erstellung der Wasserversorgungsanlage entstandene Kosten sind zeitnah abzurechnen und 30 Jahre und mehr ist nicht gerade zeitnah. Und so wie es ausschaut sind diese Gebühren die Kosten für die damalige Erschließung. Klar können die ihre Satzung schreiben wie sie wollen, aber juristisch kommt es auch da auf jedes einzelne Wort an.
    Das Ganze müsste mal ein Anwalt für Verwaltungsrecht prüfen. Die Zahlung solle ich unter Vorbehalt leisten und wenn meine Rechtsschutzversicherung mitspielt, einfach mal ein anwaltliches Beratungsgespräch suchen.

    So werde ich das auch machen...
     
  16. #16 rudi1106, 05.05.2010
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    Häufig wird allerdings auch einfach die Regelung des § 436 BGB übernommen, nach der der Verkäufer die Kosten für Maßnahmen zu tragen hat, die vor dem Vertragsschluss bautechnisch begonnen wurden, unabhängig vom Entstehen der Beitragsschuld. Dann würde es hier anders aussehen.

    Erstmal muss aber geklärt werden, wie es mit einer Verjährung aussieht. Dazu muss in der Satzung etwas stehen, wann das Grundstück der Beitragspflicht unterliegt. Wenn das Grundstück zum Beispiel vor 30 Jahren noch gar kein Bauland war, kann es sein, dass die Beitragspflicht nach der Satzung erst viel später entstanden ist. Kann aber auch anders sein...
     
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