Darf ein Architekt ohne Haftpflichtversicherung die LP1-8 durchführen?

Diskutiere Darf ein Architekt ohne Haftpflichtversicherung die LP1-8 durchführen? im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, ich hoffe, das wird jetzt nicht als rechtliche Frage gewertet. Und ich habe auch die Suchfunktion hier im Forum und ausserhalb benutzt,...

  1. #1 samosir, 07.05.2010
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    Hallo,

    ich hoffe, das wird jetzt nicht als rechtliche Frage gewertet. Und ich habe auch die Suchfunktion hier im Forum und ausserhalb benutzt, kann mir aber aus den Suchergebnissen nicht so recht ein klares Bild verschaffen.

    Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass die Arbeit eines Architekten ein gewisses Haftungsrisiko darstellt. Ich bin selbst selbstständig und habe mich entsprechend versichert.
    Bei meinem Architekten habe ich angenommen, dass er sich dem Risiko bewusst ist und über eine entsprechende Haftpflicht verfügt. Jetzt hat er mir in einem Gespräch mitgeteilt, dass das nicht der Fall ist.
    Klar hätte ich bei Vertragsabschluss danach fragen können, wenn mir das wichtig gewesen wäre. Habe ich aber nicht getan, mein Fehler.
    Leider war ich davon ausgegangen, das es dafür eine generelle Regelung gibt. Und genau eine solche Regelung kann ich jetzt nirgends finden.

    Also meine Frage, ist es dem Architekten freigestellt, eine Haftpflichtversicherung zu haben oder ist er dazu verpflichtet? Oder ist das kein Problem für mich und ich sehe das einfach nur zu eng?

    Wenn es geht bitte auch die harten Antworten wenigstens freundlich verpacken, Bauherrennerven sind auch nur endlich vorhanden. Danke.

    Samosir
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 07.05.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Ich kenne es eigentlich so, dass in allen Kammerordnungen als Voraussetzung für die freiberufliche Architektentätigkeit eine Haftpflichtversicherung ist.
    Wer die nicht hat, müsste eigentlich von seiner Kammer entsprechend behandelt werden!
     
  3. #3 Thomas B, 07.05.2010
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    In Bayern ist eine Haftpflicht Pflicht. Es liegt nicht imErmessen des A. das anders zu handhaben. Das wäre dann ein Verstoß gegen die Berufsordnung.

    Frage: Hat es einen Schaden gegeben? Wenn JA: (wilde Vermutung) vielleicht will der A. mit der Begründung "habe keine Haftpflicht..." versuchen die Regulierung zu vermeiden....

    Oder: Ist er angestellt bei einem GU/GÜ.....

    Grüße

    Thomas
     
  4. #4 Skeptiker, 07.05.2010
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    Auch in B. Schau in die Berufsordnung Deiner Landes-Architektenkammer! Findet sich relativ weit vorne.
     
  5. #5 samosir, 07.05.2010
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    Danke schon mal für diese Antworten.

    Also das Haus entsteht in Hessen. Ich hatte mich auch auf den Seiten der Architektenkammer umgesehen und hatte die dort gefundenen Informationen auch so interpretiert, das die Versicherung Pflicht ist für Kammermitglieder. Aber muss ein Architekt Kammermitglied sein?

    Der Architekt ist von mir beauftragt. Es wird eine Sanierung nach KfW Programm 151 durchgeführt. Alle Gewerke werden einzeln beauftragt. Also wohl die klassische Konstellation eines freien Architekten und einer Bauherrschaft als Auftraggeber.
    Zusätzlich zum Architekten habe auch wiederum ich einen Statiker und einen Energieberater beauftragt.

    Mit dem Ausdruck Schaden bin ich nach vielem Lesen hier im Forum sehr vorsichtig. Ich würde es freundlich formuliert mal so ausdrücken, dass durch mangelnde Planung und Ausführungsüberwachung sich eine Situation ergeben hat, die für uns weder von der Gewährleistung als auch der finanziellen Sicht befriedigend ist.

    Leider bin ich mir recht sicher, dass das nicht vorhanden sein der Versicherung die harte Realität ist und nicht vorgeschoben wird. Und zu allem Überfluss haben/hatten wir eine freundschaftliche Beziehung zum Architekten. Die hat sich daraus ergeben, dass dies bereits unsere zweite Sanierung ist, die wir mit Ihm durchführen. Bei der Ersten war alles zu unserer Zufriedenheit mit den üblichen Abstrichen, die beim bauen scheinbar zu machen sind.

    Leider keine leichte Zwickmühle, weil ich sehr sehr lange abwäge, bis ich das Vertrauen verliere. Aber im Moment fühle ich mich in dieser Konstellation überhaupt nicht mehr wohl.

    Samosir
     
  6. #6 saarplaner, 07.05.2010
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    Architekt und Kammer

    Die Berufsbezeichnung Architekt dürfen nur Kammermitglieder führen, die ordnungsgemäße Mitglieder einer Architektenkammer sind. Das ist in den Architektengesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt.

    siehe hier

    Es gibt aber genug Planer/Planungsbüros die reden über sich, als wären sie Architekten, was sie aber lt. Berufsordnung gar nicht sind.

    Wenn er aber Architekt X, oder Architekturbüro X heißt, muss er ne Hapfpflicht.Pflichtversicherung haben, sonst spielt er mit nem Ausschluss aus der Kammer!

    Grüße aus dem Saarland!
     
  7. #7 HolzhausWolli, 07.05.2010
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    Der Archi sollte sich eher unwohlfühlen, da er nun selbst in der Eigenhaftung steht.

    Dass er keine Haftpflichtversicherung hat, dies aber kammerseitig muss, ist ein weiterer aber anderer Tatbestand.

    Dein Schadensersatz -sollte es ihn überhaupt nachweislich geben- besteht trotzdem.

    Ich hatte mal einen Energieberater, der aufgrund einem -unstrittigen und selbst eingeräumten- Fehler seine Haftpflichtersicherung nicht einschalten wollte, weil er befürchtete dann den Versicherungsschutz gekündigt zu bekommen. Dieser Umstand muss offenbar recht gängig sein. Es war einfach nix zu machen! Fragt bitte nicht, wie wir uns "verglichen" haben!:o
     
  8. #8 Thomas B, 07.05.2010
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    ...wenn nicht Kammermitglied, dann nicht Architekt!

    In der Tat weiß ich nicht welche drakonischen Strafne verhängt werden, wenn sich Jemand ungerechtfertigter Weise mit der Berufsbezeichnung schmückt.

    Nicht nur, daß er es einfach nicht darf, viele die sich hier höchstselbst in den "Adelsstand" erheben, haben es schlichtweg nicht drauf und deren Nicht-Können färbt dann auch immer auf die Architektenschaft im Allgemeinen ab...
     
  9. #9 samosir, 07.05.2010
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    Na sauber. Auf allen Plänen steht Architekt XXX XXXXXX. Und bei den Unterlagen für die KfW und die Bank hat er auch an den entsprechenden Stellen "Unterschrift des Architekten" unterschrieben.

    Und wenn er jetzt nur Dipl. Ing. Architektur ist, dann ist das doch hoffentlich im Nachhinein nicht alles Makulatur? Die anderen Unstimmigkeiten, die mir gerade einfallen, beunruhigen mich gerade etwas.

    Samosir
     
  10. #10 Thomas B, 07.05.2010
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    ...es kann natürlich auch sein, daß er etwas eingereicht hat, zu dem er qua Ausbildung/ Beruf gar nicht authorisiert ist....Zwar dürfen auch Dipl.Ing., Mauerer, Zimmerer usw. kleinere BV einreichen, ab einer gewissen Größe aber ist dies gar nicht mehr zulässig....jetzt werde ich aber doch langsam neugiereig.....
     
  11. #11 saarplaner, 07.05.2010
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    In meinem Profil steht Dipl.-Ing. (FH) Architektur, da ich z.B. noch in meinen 3 zu leistenden Jahren der Anwartschaft auf Kammerbeitritt befinde (was für ein Satz :wow ).
    Das bedeutet nur, dass ich ein abgeschlossenes Architekturstudium habe.

    Zum Architekten werde ich wenn ich in die Kammer aufgenommen werde.

    Wenn dein "Planer" als Architekt unterschrieben hat und darf es nicht, hat er sich mal auf jeden Fall strafbar gemacht.

    Frag doch mal einfach bei der zuständigen Kammer nach dem Mitglied X und erklär mal, was er zu der Nichtvorhandenen Haftpflicht gesagt hat. :mega_lol:

    Ich denke da klärt sich einiges von alleine! :respekt

    Grüße aus dem Saarland!
     
  12. #12 Manfred Abt, 07.05.2010
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    Gibts einen Bauantrag und was steht da bzgl. der Kammermitgliedschaft drin? Finden sich Stempel mit der Mitgliedsnummer der Kammer?
     
  13. #13 Thomas B, 07.05.2010
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    ...oder eben icht, wenn die Kammer sagt "ein Mithglied diesen Namens haben wir nicht..." dann wäre nur zu klären, ob er evtl. unbefugt etwas eingereicht hat, was er gar nicht hätte einreichen dürfen.

    Mal eine Frage allg. in die illustre Runde: Wie verhält es sich eigentlich rechtlich, wenn ein Nicht-berechtigter (Bauvorlageberechtigter) etwas einreicht, was dann evtl. auch genehmigt wird und es stellt sich heraus: durfte er nicht! Erlischt dann auch die Baugenehmigung?

    Thomas
     
  14. #14 saarplaner, 07.05.2010
    Zuletzt bearbeitet: 07.05.2010
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    Mangelnde Grundlage

    Ein nicht Bauvorlagenberechtiger besitzt nicht die Grundlagen (=Bauvorlagenberechtigung) um einen Bauantrag einzureichen.

    Ergo: gegenstandslos

    Das ist meiner Meinung nach vom Amt auch zu prüfen!

    Für den BH natürlich ne super Sache! Geld bezahlt, und kein Gegenwert!
    (was im WorstCase das wenigste wäre!)
     
  15. #15 samosir, 07.05.2010
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    Die Neugierde kann ich hoffentlich etwas befriedigen.
    Das erste BV war vor einigen Jahren, ein Umbau mit Baugenehmigung.
    Das jetzige BV ist eine Sanierung, keine Genehmigung erforderlich. So das Ergebnis eines Gespräches meines "Architekten" mit Bauamt. Der Kostenumfang ist allerdings > 1/4 Mio., also kein Pappenstiel. Ein Zweifamilienhaus zur Vermietung, komplett fremdfinanziert.
    Ach ja, und die Bezahlung des A. erfolgt gem. HOAI und ist keine Freundschaftspreis sondern strikt nach dem Kostenplan.

    Inzwischen gehen selbst darüber die Vorstellungen auseinander, weil ich bestimmte Grundleistungen inzwischen einfordere aber nicht erhalte. Er sieht meine Forderung nach den Grundleistungen als kleinliches Unterfangen. Seiner Meinung nach schuldet er "ein Stück Baustelle, deren Umfang uns klar war".

    Wie der Bauablauf ohne passende Pläne und Details gelaufen ist, was Handwerker bei nicht vorhandener Überwachen so alles treiben und was dann am Schluss raus kommt und was es kostet könnt ihr euch sicher vorstellen. Ach ja, und eine prüffähige Rechnung ist auch so eine überzogene Forderung von mir.

    Das ganze noch gepaart mit einer gewissen Arroganz und Kritikunfähigkeit und etwas Überforderung, weil er auch noch in einem großen Büro angestellt ist.

    Ich glaube, ich habe dieses mal voll in den Müll gegriffen. Und das, obwohl ich bis vor kurzem gedacht habe, mich sehr gut vorbereitet zu haben. Scheinbar doch nicht, aber ich bin auch kein berufsmäßiger Bauherr, sondern kenne meine Grenzen. Und genau deshalb habe ich mit Architekt gebaut und würde es auch nie anders machen. Dieses mal habe ich dann wohl den falschen ausgesucht.

    Und wie bekomme ich jetzt die Kuh vom Eis?

    Samosir
     
  16. #16 saarplaner, 07.05.2010
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    Da kommen wir der Sache schon ein wenig näher.

    Aber trotzdem bräuchte er dann wenigstens eine projektbezogene Haftpflichtversicherung!

    Dein "Planer" scheint als Angestellter Mitglied in der Kammer zu sein, was ihn aber nicht vor den Auflagen der Kammermitgliedschaft befreit!
     
  17. #17 Thomas B, 07.05.2010
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    ..auf Tauwetter warten, dann erledigt sich das Problem ganz von alleine....

    Nee....mal ernsthaft: Wenn der "Kollege" streng nach HOAI abrechnet, dann sollten auch die Leistungen erbracht werden (Pläne sind da so eine Sache, die eigentlich jeder, mit einem Mindestmaß an Verantwortungbewußtsein ausgestattere Planer, liefern WILL, weil sie auch ihm Planungssicherheit bringen). Fehlen diese leistungen und haben durch ihr fehlen gar zu Mehrkosten geführt...dann würde ich dem Herrn (zumal er auf dünnem Eis lustwandelt) empfehlen die armen Winterklamotten wieder aus dem Schrank zu holen und sich warm anzuziehen...

    Thomas
     
  18. #18 Thomas B, 07.05.2010
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    woraus schließt Du das????????
     
  19. #19 samosir, 07.05.2010
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    Moment, er Arbeitet nicht im Namen seiner Firma, in der er angestellt ist, sondern für mich als freier Architekt.
    Das trennt er manchmal bei z.B. seinen Emails nicht, ich aber schon. Ich habe mit seiner Firma keinen Vertrag abgeschlossen, sondern mit Ihm.

    Samosir
     
  20. #20 samosir, 07.05.2010
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    Die Frage stell ich mir jetzt in Bezug auf die KfW Subventionierung auch gerade.
    Gibt es Erfahrungswerte?

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