Pultdach mit Versatz möglich bei 1 1/2 ?

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  1. Debbi

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    Wir bauen in einem Neubaugebiet und dürfen nur 1 1/2-geschossig bauen.

    Da unser Bauplatz/Baufenster wie ein Kuchenstück ist (vorne enger (15 Meter), hinten größer 24 M), würde sich ein Pulthaus mit Versatz anbieten. Uns gefällt z. B. als Beispielhaus das ******** 676.2 sehr gut.

    Hier meint aber unser Bauträger dies wäre bei 1 1/2-geschossig nicht möglich. Hier käme man schnell an seine Grenzen zum 2. Vollgeschoss (was nicht erlaubt ist).

    In unserem Gebiet sind Pulthäuser mit einem Versatz bis 1,70 m, mit einer Dachneigung zw. 28 und 38 aber zulässig.

    So ganz verstehe ich das als Laie nicht - lt. Beschreibung ******** ist das auch ein 1 1/2 geschossiges Haus.

    Kann mich da jemand aufklären - schon man danke! Oder auf was muss ich noch in der Baubeschreibung achten.
     
  2. Azalee

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    Ob ein OG ein zweites Vollgeschoss ist, hängt meines Wissens davon ab, wieviel Prozent des Geschosses eine bestimme Höhe erreichen. Prinzipiell sollte ein Haus mit versetztem Pultdach auch in eineinhalb geschossiger Ausführung möglich sein, kommt eben darauf an, wie hoch das Dach angesetzt wird und ob es im OG Rücksprünge gibt, die die Fläche reduzieren.

    Genaueres können dir bestimmt noch die Profis sagen ;)
     
  3. Debbi

    Debbi

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    okay, dann warte ich mal auf die Profis ...

    ... wir wollten halt erst klassisch bauen - kommen aber hier recht schnell an die Grenzen wegen des Grundstückes.

    Deshalb kamen wir auf diese Idee - der Träger meinte aber, es wäre nicht möglich. Begründung wegen des halben Geschosses. Ich selbst kann das halt nicht beurteilen - verstehe es aber nicht so ganz.

    Bei mir wirkt das xxxx Haus auch wie 1 1/2 Geschosse und auf unserem Grundstück würde es passen (halt leicht abgewandelt innen). Bei diesem Bauträger (GU) würden wir aber gerne bleiben.
     
  4. #4 Baufuchs, 12.05.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    "dürfen nur 1 1/2 geschossig bauen", kann nicht sein.

    1 1/2 geschossige Häuser im Sinne des Baurechts gibt es nicht.

    Es gibt 1 , 2 oder mehrgeschossige Häuser.

    Was das versetztePultdach mit der Grundstücks- / Baufenstergröße zu tun hat erschliesst sich mir auch nicht.
    Ein Grundriss wie der des benannten Hauses lässt sich auch mit Satteldach bauen.

    Das sagt die Bauordung Hessen zu Vollgeschoss unter geneigten Dachflächen:

    Wenn ich mir die Flächen ansehe, die dein xxxx-häusler angibt, dann ist das Haus als 2-geschossig zu werten und bei B.-Plan Festsetzung "1-geschossig" nicht zulässig.

    Natürlich kann man ein versetztes Pultdach auch so planen, dass es unter die 1-geschossigkeit fällt. Wie das geht, weiß dein Architekt/Planer.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 12.05.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    @ Baufuchs:
    So jung bist doch auch nimmer - 1 1/2 Geschosser müssteste doch noch kennen. Stand früher sogar in den Plänen drin.
    :p

    Ich glaube, das versetzt bezieht sich weniger auf die Höhenlage der Dachfläche bzw das ist für mich als Folge eines Grudriss zu sehen, dessen vordere Hälfte schmaler als die hintere ist.
    Damit das "gefälliger" aussieht, wird das mit zwei Pulten statt mit einem ausgeschnittenen Satteldach gemacht.

    ************

    So ein Grundstück in Verbindung mit maximaler Ausnutzung der Spielräume von LBO und B-Plan ist nix für Schubladenentwürfe!
    Das muss individuell geplant werden.
    Und damit fliegt ein Großteil der Standard-GÜ raus, weil die nicht wirklich planen, sondern nur ihre Schubladengrundrisse verschlimmbessern, in dem Wände geschoben werden.
    Also entweder freier Architekt/BauIng. oder ein GÜ mit eigenem Planer, der sich auch einen Kopf macht.

    Ob Haus Anneliese oder Villa Stockholm oder Modell 08/15 in irgendwelchen Katalogen als 1 1/2 Geschosser bezeichnet werden, sagt gar nichts, weil sich die Definitionen der Vollgeschossigkeit in den einzelnen LBOs stark unterscheiden.
    Was in Niedersachsen ein 1 1/2 Geschosser ist, kann in BRB schon zwei Vollgeschosse haben.
    Und dann kommen noch die Kinken aus dem B-Plan dazu.
     
  6. #6 Baufuchs, 12.05.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ Ralf

    Du kennst aber nicht ernsthaft einen B.-Plan in dem steht "1 1/2 geschossige Bauweise", oder?
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 12.05.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Jain :D

    Ich kenne das aus den Katasterplänen. Und ich kenne einen B-Plan, der auf so einem Katasterplan aufbaut und in dem die 1 1/2 drin ist (für den Bestand).
    Der ist zwar von 1963, aber immer noch gültig!
     
  8. #8 Thomas B, 12.05.2010
    Thomas B

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    ...also ich kenne auch keine 1 1/2 Vollgeschoße...da sieht man: im förderalen Deutschland ist nicht alles gleich...
     
  9. Debbi

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    bei uns spricht man halt von 1 1/2 geschossig.

    Im Plan steht genau: Vollgeschoss I, Firsthöhe 9 Meter, Traufwandhöhe 4,5 M, Sattel/Walmdach 28 - 38 a. T.

    Und im Text noch dieser Zusatz mit Pultdächter (wie im ersten Text erwähnt).

    Besagter GU hat auch schon diese Art an Pulthäuser gebaut - deshalb denke ich schon das er Recht hat. Nur ICH als Laie möchte es halt verstehen - um dies wirklich auszuschließen.

    Von Schubladenentwürfe sind wir auch weit entfernt - auch wenn besagter GU kein Architekt ist.
     
  10. #10 Thomas B, 12.05.2010
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    ..er muß ja auch selber kein Architekt sein. es genügt doch wenn er mit einem fähigen Architekten zusammenarbeitet...irgendeiner muß die Pläne ja schlließlich entwickelt/ geplant/ gezeichnet/ entworfen haben. Und wenn der GU gelernter Fleischereifachverkäufer ist, wird er wohl jemanden an der hand haben, der das für ihn oder in seinem Aufträge macht...vermute ich mal....let
     
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