Fragliche Baugenehmigung

Diskutiere Fragliche Baugenehmigung im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, ich habe mal eine ganz wichtige Frage: Ich möchte gerne ein Wochenendhaus bauen. Dieses Haus wollen wir gemeinsam mit meinen Eltern,...

  1. #1 Vivienne, 19.05.2010
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    Hallo,

    ich habe mal eine ganz wichtige Frage:

    Ich möchte gerne ein Wochenendhaus bauen. Dieses Haus wollen wir gemeinsam mit meinen Eltern, meinen Großeltern sowie meinem Schwager, meiner Schwägerin und deren Kind nutzen. Da wir uns alle an den Baukosten beteiligen werden, wird ein Neubau auch kein Problem.

    Da wir aber in einem Außenbereich ohne Bebauungsplan bauen wollen, wo bisher ein Bungalow (Altbestand mit bebauten 80 qm) und ein Nebengebäude (Altbestand mit bebauten 40 qm) steht, haben wir arge Zweifel, ob wir mit unseren geplanten 170 qm durchkommen werden.

    Nun kam die große Überraschung: Unser Vorbescheid, in dem wir abfragten, ob unser Vorhaben zulässig sei, wurde positiv bewertet. Voller Euphorie haben wir uns also an unsere Baufirma gewandt, die unserer Freude einen ordentlichen Dämpfer verpasst hat. Denn die Naturschutzbehörde wird im Rahmen einer Voranfrage wohl nur allgemein gehört und hat wohl - so wurde uns gesagt - im Genehmigungsverfahren ein Veto.

    Bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich DÜRFEN wir unsere 170 qm bauen. Wenn nun aber die Naturschutzbehörde quer schlägt - kann dann alles an dieser Behörde scheitern??? Ich möchte ausdrücklich betonen: Es stehen keine Bäume im Weg, wir vermeiden Wege jeglicher Art, unterbauen keine Baumkronen und haben ein Grundstück von über 3000 qm Grundfläche.

    BITTE, BITTE gebt mir eure Einschätzung!!! Im Vorfeld ganz herzlichen Dank!
     
  2. #2 alex2008, 19.05.2010
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    nun ihr überbaut dann ja mehr Fläche als bisher. Jetzt kommt dann die Frage wie wurde diese Fläche bisher genutzt oder was ist darauf so allerhand vorhanden.

    Kann gut sein (muß aber nicht!) dass ihr Ausgleichsmaßnahmen auferlegt bekommt.

    Man sollte sich also schon auch mal Gedanken darüber machen was man dann rund ums Haus anpflanzt
     
  3. #3 wasweissich, 19.05.2010
    wasweissich

    wasweissich Gast

    und wenn ihr ein begrüntes dach einplant , dürft ihr wahrscheinlich noch gigantischer bauen.... , die natuschützer ticken so.
     
  4. #4 Pirellitx31, 19.05.2010
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    ja, das ist auch meine Erfahrung. Frühzeitig das Gespräch suchen, sich als Naturfreund outen, schonmal Vorschläge wie Feuchtbiotop o.ä. in petto halten.
     
  5. #5 Vivienne, 19.05.2010
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    Mein Gespräch, das ich ja frühzeitig gesucht habe, zeigte, dass man sich auf keine Kompensationszahlungen und -leistungen einlässt. Lediglich die Fläche, die jetzt bebaut ist, dürfen wir überbauen. Es besteht also Vermeidungsbedarf. Wenn ich nun aber die für uns alle relevanten Faktoren zusammen zähle, dann zahlen wir eine enorme Stange Geld, dürfen aber, aufgrund der vorhandenen Bebauung im Bereich drum herum nur eingeschossig bauen. Den Bungalow-Stil hatten wir aber eh geplant. Laut Naturschutzbehörde könnten wir - überspitzt gesagt - auch 5geschossig bauen - Hauptsache wir bebauen nicht mehr als bisher... Sowohl Kompensationszahlungen als auch -pflanzungen schließen die aus. Dürfen die das so ohne Weiteres???

    Mir leuchtet ein, dass ich 60 qm Fläche wegnehme (was bisher nur Rasenfläche ist, aber da kann ja Wasser versickern und ein seltener Regenwurm hausen - weiß man ja nicht :mauer), aber ich bin gerne bereit die durch Pflanzen oder Geld zu ersetzen. Hauptsache ich KANN bauen... Jaja, ich weiß - Außenbereich, Sonderfläche Wochenendnutzung und in unserem Fall wird ohnehin unterstellt, wir wären ein älteres Ehepaar (ich bin 27) und würden für die Ewigkeit bauen. Witzig!!! Dass hier jemand mal mehr als ein Wochenende - sprich z. B. komplette Sommerferien verbringt - dafür bauen wir ja. Und darum bauen wir auch so groß, damit jeder sein festes Schlafzimmer hat...

    Aber das wird nun angezweifelt, weil auf umgebenden Grundstücken (die im Übrigen max. 500 qm messen) immer Gebäude mit 40 - 50 qm stehen...
     
  6. Terra

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    Mal zum Verständnis

    Zulässigkeit des Vorhaben als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB Im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB ist zunächst zu prüfen, ob es sich um ein „privilegiertes Vorhaben“ im Sinne der Vorschrift handelt, da die in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BauGB genannten Vorhaben bereits zulässig sind, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
    In Frage kommt der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4. Das Vorhaben sollte dann wegen seiner „besonderen Anforderungen an die Umgebung“ oder wegen seiner „besonderen Zweckbestimmung“ nur im Außenbereich ausgeführt werden.
    Wochenendhäuser sollen möglicherweise wegen „ihrer besonderen Zweckbestimmung“ (Erholung) ausschließlich im Außenbereich ausgeführt werden. Das wäre dann nicht der Fall, wenn sie nicht auch im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ausgeführt werden können. Nach § 10 BauNVO können Sondergebiete, die der Erholung dienen – insbesondere genannt sind Wochenendhaus- oder Campinghausgebiete – festgesetzt werden. Die Verwirklichung im Innenbereich ist damit möglich, sogar erwünscht. Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Diesem Ziel und dem weiteren Ziel des § 35 BauGB, den Außenbereich zu schonen (vgl. § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB), widerspricht es, Wochenendhausbebauung als privilegierte Bebauung im Außenbereich anzusehen.
    Ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB liegt damit nicht vor.



    Zulässigkeit als „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB Es handelt sich bei dem Wochenendhaus damit um ein „sonstiges Vorhaben“ im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB. Die Errichtung ist damit nur dann im Außenbereich zulässig, wenn sie keinen der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange beeinträchtigt.
    Als beeinträchtigter Belang kommt insbesondere „die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert“ oder eine „Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes“ (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) in Betracht. Bei Wochenendhäusern im Außenbereich werden diese Belange grundsätz-lich als beeinträchtigt anzusehen sein. Erzielt werden soll der Schutz der Natur vor wesensfrem-der Nutzung zur Erhaltung der Außenbereichslandschaft und vor ästhetischer Beeinträchtigung. Sinn der Regelung ist ferner der Erhalt der Eigenart der Natur: Diese wird regelmäßig durch ein (nicht privilegiertes) Vorhaben, das in keinem Zusammenhang mit der natürlichen Bodennutzung steht, beeinträchtigt. Ein weiteres Argument ist, dass die Landschaft als Erholungsgebiet beeinträchtigt wird, da durch Außenbereichsbebauung die Allgemeinheit regelmäßig partiell vom Naturgenuss ausgeschlossen wird. Daran ändert auch nichts, dass die Hütte bereits vorhanden war, da sie durch den Umbau wesentlich größer und höher wird. Eine Beeinträchtigung von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ist hier daher anzunehmen.
    In Frage kommt zudem eine Beeinträchtigung des Belangs aus § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Das Vorhaben könnte „die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung“ be-fürchten lassen. Das Bauplanungsrecht will hier einer Zersiedelung des Außenbereichs entge-genwirken. Unter einer Splittersiedlung ist eine zusammenhanglose, unorganische Streubebauung zu verstehen. Eine bereits bestehende Splittersiedlung ist durch ihre Vorbildwirkung geeignet, zu einer Verfestigung oder zu einer Erweiterung zu führen. Würde man schließlich das Vorhaben genehmigen, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass andere Bauherren nachziehen und unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG (Selbstbindung der Verwaltung) ebenfalls in den Genuss einer Baugenehmigung kommen. Eine Verfestigung dieser Zustände hätte eine weitere ungeordnete städtebauliche Entwicklung zur Folge, der durch die planungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestände aber gerade entgegengewirkt werden soll. Damit ist jedenfalls eine Beeinträchtigung des Belangs aus § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB anzunehmen.
     
  7. #7 Vivienne, 20.05.2010
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    Aber...

    ...der positive Bauvorbescheid liegt doch aber schon vor. Das heißt doch, dass - und so ist es dort auf 4 Seiten detailliert aufgeschlüsselt - unser Vorhaben nach den Vorschriften des BauGB in jedem Fall zulässig ist. Oder nicht?!?

    Fazit des Bauvorbescheids ist gewesen "Das Bauvorhaben ist demnach bauplanungsrechtlich zulässig".

    Und daher denke ich, dass zumindest das Bauamt nichts mehr entgegnen kann. Meine Befürchtung ist aber, dass die Naturschutzbehörde da sehr wohl negativ mitwirken kann. Was ist, wenn die unser Ansinnen ablehnt, wie es bereits signalisiert wurde. Ist dann die ganze Genehmigung hin???
     
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