Einliegerwohnung im KG, genehmigungsfähig, §48 und §6 BauO NW, Abstandsflaechen

Diskutiere Einliegerwohnung im KG, genehmigungsfähig, §48 und §6 BauO NW, Abstandsflaechen im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, ich habe folgendes Problem. Ex-Architekt hat Einliegerwohnung komplett im KG geplant. Bundesland NRW, nach §67...

  1. #1 klausmustermann, 28.07.2004
    klausmustermann

    klausmustermann Gast

    Hallo zusammen,
    ich habe folgendes Problem.
    Ex-Architekt hat Einliegerwohnung komplett im KG geplant.
    Bundesland NRW, nach §67 Freistellungsverfahren, d.h.
    Architekt haftet für genhemigungsfähigkeit der Planung.
    Jetzt ist unserer Ansicht nach die KG-Einliegerwohnung nicht
    genehmigungsfähig geplant worden, da keine ausreichenden
    Fenster mit ausreichendem Lichteinfall und Gefälle Außengelände
    vorhanden sind.
    Anbei eine Skizze, die die Problematik in Verbindung
    mit §48 und § 6 verdeutlicht.


    Unsere Frage besteht nun, darin, wie sind
    Fensteröffnungen im KG vor Aufenthaltsräumen und
    Außenräumen zu gestalten, damit eine genehmigungsfähige
    Planung entsteht.

    Sind alle dort in der Skizze definierten Anforderungen
    (Abstände, Höhen etc.) umzusetzen ?

    Vielen Dank für Ihr Feedback,

    Familie
    Klaus Westermann
     
  2. Eric

    Eric

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    Ich dachte den KlausMustermann gäbe es nur auf Mustern der Personalausweise.

    Können Sie eine lesbaren Schnitt des Kellers mit Außengelände einstellen?
     
  3. #3 KlausWestermann, 29.07.2004
    KlausWestermann

    KlausWestermann Gast

    Hallo zusammen,
    Hallo Eric,

    sorry aber beim Ausfüllen der Frage in diesem System ist ein Fehler passiert.

    Ich heisse natürlich Westermann wie geschrieben.

    Meine emai-Adresse:
    klaus.westermann@gmx.net

    Ich habe versucht, dass ganze Bild nochmals
    als Grafik anzuhängen.

    Gruss
    Klaus WESTERMANN
     
  4. #4 t.brixner, 29.07.2004
    t.brixner

    t.brixner Gast

    ""Jetzt ist unserer Ansicht nach die KG-Einliegerwohnung nicht
    genehmigungsfähig geplant worden, da keine ausreichenden
    Fenster mit ausreichendem Lichteinfall und Gefälle Außengelände
    vorhanden sind.""

    in B-W sind aufenthalsräume mit 1/10 fensterfläche zur bodenfläche auszustatten.
    bei räume unterhalb gelände ist das gelände mit max. 45° an die brüstung zu führen. die brüstung notwendiger fenster muss min. 1,30 m unterhlb der decke liegen.
    im klartext z.b. bei 1,5 m hohen fenstern bis uk decke, muss das gelände min. 1,5 m ab uk decke abgeböscht werden.
    sie haben soweit erkennbar weitaus mehr.

    soweit ich das sehe, ist die planung rechtens !
     
  5. #5 KlausWestermann, 29.07.2004
    KlausWestermann

    KlausWestermann Gast

    Hallo zusammen,
    diese Bild zeigt die tatsächliche Istsituation (rot).
    Der Lichtschacht ist im Istzustand
    lediglich 1m breit und KG-Höhe hoch ausgeführt worden.

    Die schwarzen Striche mit den Angaben zeigen meines Wissens
    die Bedingungen aus der LandesBauO NW.
    Leider bin ich mir nicht sicher und frage deshalb hier an.

    Mein konkreten Fragen sind:

    1. Darf das Außengelände nur eine maximale Höhe vom
    FFB-KG von 2,75m haben. Leider ist dieses nicht erfüllt,
    da angrenzend weitere Gebäude stehen (Garage) und
    Nachbarhaus ?

    2. Habe ich sämtliche Anforderungen (schwarze Linien)
    berücksichtigt, die nach BauO NW notwendig sind.
    Welche muessen definitiv eingehalten werden ?

    3. Sind komplette Einliegerwohnungen im KG mit
    seperatem Zugang überhaupt zulässig ?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe,

    Klaus Westermann
     
  6. #6 KlausWestermann, 29.07.2004
    KlausWestermann

    KlausWestermann Gast

    noch eine Frage

    Hallo zusammen,
    eine weitere Frage ist,
    welche Räume als Aufenthaltsräume gelten.

    In der KG-Einliegerwohnung sind die Räume

    Wohnzimmer, Küche, Schlafen, Abstell und KG-Bad
    vorhanden.
    Lediglich die Räume Wohnen und Schlafen besitzen ein
    Fenster zum Außengelände.

    Vielen Dank und Gruss
    Klaus Westermann
     
  7. #7 lakra-man, 29.07.2004
    Zuletzt bearbeitet: 29.07.2004
    lakra-man

    lakra-man

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    zur Ergänzung des Beitrags von T. Brixner, das Ganze als Bildchen...

    Gruß
    Klaus

    sorry geht nicht, habs in einer Word-Datei als Grafik hinterlegt....
     
  8. Eric

    Eric

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    Ich muß gestehen, daß ich Ihre Frage immer noch nicht so richtig verstehe.

    Warum soll hier § 6 BauO NW eine Rolle spielen?

    Ihre Zeichnung bezieht sich offenbar auf § 48 Abs. 5 S.3 Bauo NW. Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Kontaktfunktion von Fenstern. Nach Ihrer Zeichnung dürfte die Sichtverbindung mit der Außenwelt fehlen. In diesem Falle dürften die Aufenthaltsräume nicht zum Wohnen ( Einliegerwohnung ) genutzt werden. Mögliche Lösung wäre vielleicht, daß eine " Doppelböschung " vor dem Fenster angebracht wird. Das wären dann " Sowieso-Kosten ". Wenn das Haus bereits steht, wären nur die Kosten erstattungsfähig, die bei von Anfang an mangelfreier Planung eingespart worden wären. Ob ein Mangel vorliegt und ob und wie er zu beheben ist, kann nur ein Architekt vor Ort beurteilen.

    Im übrigen zur begrifflichen Klarstellung: Im Freistellungsverfahren wird keine Genehmigung erteilt. Der Architekt schuldet also eine Planung, die mit dem Bauordnungs- und dem Bauplanungsrecht im Einklang steht, d.h. konkret eine Planung, die Ihnen die dauerhafte Nutzung der Einliegerwohnung ermöglicht und von der Behörde nicht wegen einem Verstoß ( hier: § 48 BauO NW ) beanstandet werden kann. Eingreifen und beanstanden wird die Behörde in der Regel nur dann, wenn sie über den Verstoß unterrichtet wird ( z.B. vom Mieter der Einliegerwohnung ). Nach der Rspr. reicht allerdings die theoretische Möglichkeit eines Nutzungsverbots zur Haftung wegen eines Planungsfehlers aus.
     
  9. Eric

    Eric

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    Also jetzt wirds mir zu bunt.

    Kaufen Sie sich einen Kommentar zur BauO NW, z.B. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in NRW.
    Dort sind alle Ihre Fragen beantwortet.
     
  10. OK

    OK

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    Ist doch NRW oder?

    Laienmeinung: §6 beschreibt Abstandsflächen, das hat doch mit Ihrem Problem nix zu tun. Beim Querlesen der LBO NRW finde ich in §48, Abs.(5) lediglich den Satz, dass die Geländeoberfläche in einer "für die Beleuchtung mit Tageslicht notwendigen Entfernung und Breite nicht mehr als 80cm über dem Fussboden liegt". Die 80cm finde ich indirekt auf Ihrer Skizze, woher haben Sie die anderen Maße? "Entfernung und Breite" scheint mir sehr dehnbar, aber man sieht doch oft 45° Abböschung auf der kompletten Fensterbreite, das kann also nicht kpl. falsche sein.
    +
    Aber vielleicht das Pferd anders herum aufzäunen. Dass der von Ihnen skizzierte IST-Zustand niemandem gefallen wird, leuchtet unmittelbar ein. Stellen Sie sich nur mal vor, Sie sollten in diesem Kellerloch (sorry!) wohnen. Da Ihnen als Bauherr das nicht gefällt, fordern Sie Ihren Architekt auf das zu ändern. Dass können Sie doch völlig unabhängig von der Frage tun, ob der jetzige IST-Zustand zulässig wäre oder nicht. Dass der Architekt bei seiner Neuplanung die LBO einhalten muss, versteht sich von selbst.
    +
    Sehe gerade Ihren Nachsatz: Küche und Bad haben nicht mal so einen Lichtschacht? Wer soll denn das mieten? Und wie kann man denn sowas bauen (lassen)? Oioioi... :boxing
    +
    Ist das Haus eigentlich schon gebaut oder sind Sie noch in der Planungsphase?
    +
    Grüße
    OK
     
  11. #11 t.brixner, 29.07.2004
    t.brixner

    t.brixner Gast

    BauO NW
    "--------------------------------------------------------------------------------

    § 48 Aufenthaltsräume
    (1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, für Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoß, im übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen kann eine geringere lichte Höhe gestattet werden, wenn wegen der Benutzung Bedenken nicht bestehen. Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht

    (2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß ist zulässig, wenn wegen der Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen. Oberlichte anstelle von Fenstern sind zulässig, wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes Bedenken nicht bestehen.

    (3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht sichergestellt ist

    (4) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne Fenster zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gesichert ist Küchen sind ohne eigene Fenster zulässig, wenn sie eine Sichtverbindung zu einem Aufenthaltsraum mit Fenstern nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 haben und eine wirksame Lüftung gesichert ist. Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, ist anstelle einer ausreichenden Beleuchtung mit Tageslicht und Lüftung durch Fenster eine Ausführung nach Satz 1 zulässig, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen. Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen anstelle einer Lüftung durch Fenster mechanisch betriebene Lüftungsanlagen haben, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen und die Lüftungsanlagen der Energieeinsparung dienen.

    (5) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume; Absatz 4 gilt sinngemäß. Einzelne Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, sind im Kellergeschoß zulässig, wenn sie zu einer Wohnung im Erdgeschoß gehören und mit dieser über eine in der Wohnung liegende Treppe unmittelbar verbunden sind. Im übrigen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,80 m über dem Fußboden liegt

    (6) Räume nach Absatz 5 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. Die Räume und Rettungswege müssen von anderen Räumen im Kellergeschoß durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-AB) abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse T30 entsprechen. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. "

    harte gesetze :(
    ist in b-W etwas lockerer
     
  12. #12 bauhexe, 29.07.2004
    bauhexe

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    @ lakraman: ich probier einfach selber wie's geht, kann Dir das jetzt auch nicht sicher beschreiben, ... Selbstversuch!
    :D
    ich setzte hier mal ein Bild von lakraman rein:
     
  13. #13 lakra-man, 29.07.2004
    lakra-man

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    Hast aber schön gehext, danke!!

    Sind Vorschriften von BaWü, kann also nicht sagen, obs überall so ist.
    .
    Frage mich, wie Du das hier reingestellt bekamst... Tja, Männer und Technik...
    .
    Danke, liebe Hexe!

    Gruß
    Klaus
     
  14. #14 bau.de-tu, 30.07.2004
    bau.de-tu

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    ot: nie im Leben ist das ein Bild von Lakra-man - der sieht anders aus ;-)
     
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    :D
     
  16. #16 lakra-man, 30.07.2004
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    Schelm!!!!!

    Lotte, Lotte.....

    ;-)

    Ich werd wohl mal mein Profil bildmäßig bereichern müssen, oder?
     
  17. #17 KlausWestermann, 02.08.2004
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    KlausWestermann Gast

    Max.Geländehöhe vor KG Fenster

    Hallo zusammen,
    mir geht es jetzt nur noch darum, wie hoch das Aussengelände
    vor dem Fenster max. hoch sein kann ?

    Bei uns ist derzeit das Aussengelände höher (=Fußboden
    Erdgeschoss). Damit ist das Fenster komplett von
    dem Aussengelände überdeckt. Oder reichen einfach die
    45Grad und die Höhe spielt dabei keine Rolle ?

    Gruss
    Klaus Westermann
     
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