Dichtigkeitstest - Blower Door Test

Diskutiere Dichtigkeitstest - Blower Door Test im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo erst mal! Wir haben im letzten Sommer vom Bauträger ein DHH gekauft, das dann im November letzten Jahres bezugsfertig war. Es war Alles...

  1. #1 pinguin, 29.07.2004
    pinguin

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    Hallo erst mal!

    Wir haben im letzten Sommer vom Bauträger ein DHH gekauft, das dann im November letzten Jahres bezugsfertig war. Es war Alles im Lieferumfang des Bauträgers, bis auf die letzten Schritte im Dachgeschossausbau und die Fußböden.
    Das Dach war fertig; die Dämmung drin und die Folie größtenteils fertig. Nur am Fenster und an den Rändern haben wir die Folien noch komplettiert, und zwar in Zusammenarbeit des Fachbetriebes, der es auch für den Bauträger gemacht hat. Wir haben sogar die Löcher der Klammern abgeklebt.

    Laut ENEV-Berechnung muss "... das Gebäude .. nach DIN ... dichtheitsgeprüft und die Luftwechselrate wird bei 50Pa ... pro Stunde.. sein". Ich habe den Baträger darauf aufmerksam gemacht.

    Jetzt kommt die Antwort: "Blower Door Test wird wegen bauseits durchgeführtem Dachgeschoß-Ausbau nicht durchgeführt"

    Die ENEV-Berechnung habe ich auch erst nach mehrmaligem Nachfragen bekommen ("Das hat ja noch keiner verlangt.")

    Wie ist Eure Meinung? Kann er sich so einfach aus der Verantwortung ziehen? Das Haus ist Schlüsselfertig gekauft!

    Danke schon mal für Eure Antworten!

    Grüße

    Bernd
     
  2. jhd

    jhd

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    Also

    ich würde mal sagen wenn Ihr Bauträger "Geld spart" und einfach BDT ankreuzt, weil er sonst mit seiner Berechnung nicht hinkommt, dann soll er auch bezahlen.
    +
    Außerdem hört sich Ihre Beschreibung so an als wäre die Dampfbremse/-sperre noch im Auftrag des Bauträgers und die bildet verm. die luftdichte Ebene also immer noch Gerwerk des Bautr.
    +
    Keine Rechtsberatung sondern lediglich meine pers. Meinung.
    gruss
     
  3. Ebel

    Ebel

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    gekauft?

    Immer wieder die falsche Bezeichnung. Sie haben das Haus nicht gekauft, sondern erstellen lassen. Das ist keine Wortklauberei, sondern rechtlich bedeutsam. Gekauft wird eine fertige Sache, die vor dem Kauf besichtigt werden kann und rechtlich sind dafür die §§ des BGB über den Kauf zuständig. Wenn aber das Werk (hier Haus) erst noch erstellt werden soll sind die Werkvertrags-§§ des BGB zuständig.

    Die Werkvertrags-§§ des BGB können noch abgeändert werden durch einen VOB-Vertrag, aber damit der VOB-Vertrag statt der Werkvertrags-§§ des BGB wirksam ist, sind einige Anforderungen zu erfüllen.

    Aber unabhängig von BGB oder VOB: der Ersteller schuldet Ihnen ein mängelfreies Werk. Wenn die Baugenehmigung den BDT enthält, dann ist die Nichtdurchführung des BDT ein Mangel, den der BU zu beseitigen hat, d.h. er hat den BDT durchzuführen und erfolgreich zu bestehen. Punkt.

    Und vor dem BDT haben viele Angst wenn er rechtzeitig und sachgerecht durchgeführt wird und sehr oft weitere Mängel in der Bauausführung aufdeckt: Steckdosenorkan, undichte Anschlüsse usw.

    Deswegen ist auch jeder BH gut beraten auf einen BDT zu bestehen, auch wenn das nicht angekreuzt ist.
     
  4. Eric

    Eric

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    Ich habe noch Verständnisfragen:

    1. Ist im Bauträgerkaufvertrag die Durchführung eines BDT nach Ferigstellung des Gebaüdes vereinbart worden oder leiten Sie nur aus der ENVO her, daß dies gemacht werden sollte?
    2. War der vollständige Ausbau des Dachgeschosses vom Bauträger geschuldet oder sollte das Dachgeschoß vom BT nur vorgerichtet für einen Ausbau durch den Bauherrn übergeben werden? Gegebenenfalls in welchem Umfang?
    3. Warum haben Sie an der Ferigstellung des Dachgeschoßausbaus ( Folie komplettiert ) mit Hand angelegt?
    Wenns Aufgabe des BT war: Warum wurde der BT nicht zur Komplettierung aufgefordert und warum haben Sie sich da nicht herausgehalten?

    Anmerkung: es klingt an, daß der BT Ihnen offenbar unterschieben will, Sie hätten womöglich mangelhaft gearbeitet; jedenfalls sei dies nicht " seine " Leistung !?!

    4. Gibt es Anzeichen dafür, daß die Luftdichtheit jetzt nicht gewährleistet ist?
     
  5. #5 pinguin, 30.07.2004
    pinguin

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    Hallo wieder!

    Danke für die Antworten!

    Zu den Fragen von Eric:

    1. Im Kaufvertrag wird der BDT nicht erwähnt. In der ENEV ist der Nachweis der Luftdichtheit mit den von mir oben zitierten Worten beschrieben!

    2. Der vollständige Dachausbau des Dachgeschoßes ist nicht geschuldet. Es war teilausbau vereinbart. Leider ist dieser nicht so weit im Detail beschrieben; zumindest ist er Umfang des Folieneinbaus nicht beschrieben.

    3. Die Gipsplatten im Dach mußten von uns selbst geacht werden. Wir haben die Folien komplettiert (wie gesagt in Zusammenarbeit mit der Fachfirma) , wiel wir nichts schlechtes vermuten, und außerdem der BT an anderer Stelle mehr gemacht hat als gefordert.

    4. Wir haben keine Anzeichen; außer der, daß beim Bau auch an einigen Stellen "nicht optimal gearbeitet" wurde.

    Grüße

    Bernd
     
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