arbeiten am grundstück

Diskutiere arbeiten am grundstück im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; hallo, wollte mal fragen was mit "arbeiten am grundstück/gelände" gemeint ist ? bei uns sind nach etwas mehr als 3 jahren die steine auf dem...

  1. #1 DrKananga, 15.06.2010
    DrKananga

    DrKananga

    Dabei seit:
    15.03.2008
    Beiträge:
    41
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    student
    Ort:
    hamburg
    hallo,
    wollte mal fragen was mit "arbeiten am grundstück/gelände" gemeint ist ?
    bei uns sind nach etwas mehr als 3 jahren die steine auf dem parkplatz "zerbröselt", gehört dieser bereich zum grundstück oder noch zum bauwerk?
    für diesen bereich(...grundstück) haben wir 3 jahre gewährleistung, für das haus 5 jahre.

    eine weitere frage: ab wann gilt gewährleistung bei einem mehrfamilienhaus? bei bauabnahme der schon dort wohnenden mieter oder nach abschluss meines kaufvertrages (1jahr später)?
     
  2. #2 ThomasMD, 15.06.2010
    ThomasMD

    ThomasMD

    Dabei seit:
    19.11.2009
    Beiträge:
    5.097
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Ing.
    Ort:
    Magdeburg
    Der Parkplatz gehört zum Grundstück.

    Aber was für eine Bauabnahme sollen denn die Mieter gemacht haben? Waren die Auftraggeber und Rechnungsempfänger? Oder meinst Du eine WEG?

    In diesem Falle dürfte der Verwalter die Leistungen für die Eigentümergemeinschaft abgenommen haben. Wann Du gekauft hast, interessiert hier nicht.
     
  3. #3 rudi1106, 16.06.2010
    rudi1106

    rudi1106

    Dabei seit:
    30.01.2007
    Beiträge:
    325
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Rechtsanwalt
    Ort:
    Delmenhorst
    Das muss man schon etwas differenzierter sehen. Beispielsweise Pflasterarbeiten können auch als Bauwerk zählen, so dass Ansprüche nach 5 Jahren verjähren würden.

    Und bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist es so, dass grundsätzlich jeder Erwerber die Abnhame erklären muss und danach die Verjährungsfrist beginnt. Eine Bindung von Nachzüglern an eine Erklärung der anderen Erwerber gibt es nicht.
     
  4. #4 DrKananga, 16.06.2010
    DrKananga

    DrKananga

    Dabei seit:
    15.03.2008
    Beiträge:
    41
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    student
    Ort:
    hamburg
    danke für die antworten, warte jetzt mal ab was der bauträger sagt...die damalige weg hatte eine abnahme gemacht...
     
  5. #5 ThomasMD, 16.06.2010
    ThomasMD

    ThomasMD

    Dabei seit:
    19.11.2009
    Beiträge:
    5.097
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Ing.
    Ort:
    Magdeburg
    Kannst Du diese Behauptung etwas detaillierter darstellen?
    Das ist ja nun ganz konfus.

    Irgendwem muß doch die Wohnung, die der Student ein Jahr später gekauft hat, gehört haben.
    I.d.R. nimmt der Bauträger die Leistungen ab und verkauft nach der Teilungserklärung die Anteile am Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentum. Wenn er schlau ist, setzt er sich vorher noch für die nächsten 5 Jahre als Verwalter ein und stellt die Weichen in seinem Sinne.

    Welcher Eigentümer kann da auf eine Einzelabnahme seines Anteils am Gemeinschaftseigentum pochen? Wie soll das gehen?

    Er hat allenfalls Ansprüche an den Verkäufer, als Einzelperson aber nicht an die Baufirmen.
     
  6. #6 Juergen Mehler, 16.06.2010
    Juergen Mehler

    Juergen Mehler

    Dabei seit:
    07.12.2009
    Beiträge:
    115
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Projektmanager
    Ort:
    Böhl-Iggelheim
    Abnahme nach WEG

    Hallo Thomas,

    tatsächlich war es bei uns auch so, daß die Käufer die Abnahme zusammen mit dem Bauträger und dem Verwalter gemacht haben. JEDER einzelne mußte für das Gemeinschaftseigentum eine Abnahme machen (passierte natürlich hauptsächlich in einer großen Runde).
    Schließlich gehört ja jedem auch ein bestimmter Anteil an dem Gemeinschaftseigentum.

    Viele Grüße,
    Jürgen
     
  7. #7 rudi1106, 16.06.2010
    rudi1106

    rudi1106

    Dabei seit:
    30.01.2007
    Beiträge:
    325
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Rechtsanwalt
    Ort:
    Delmenhorst
    Zu der Bauwerkseigenschaft z.B.:

    "Die Verlegung eines Hofbelags aus Doppel-T-Steinen auf einer Kiestragschicht unterliegt als Bauwerk der fünfjährigen Mängelverjährungsfrist." (BGH, Urteil vom 12-11-1992 - VII ZR 29/92)

    Zur Begründung:

    "Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht ausschlaggebend, daß die Pflastersteine ohne besondere Beeinträchtigung wieder lösbar sind. Entscheidend ist dagegen neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage, welche der Risikozuordnung durch die längere Verjährungsfrist für Bauwerke zugrunde liegt. Qualität und Nutzbarkeit des Belages hängen entscheidend auch von der Qualität des Unterbaues ab. Dieser ist verdeckt und birgt dementsprechend die für Baumängel typischen Risiken."

    Und zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist es zumindest derzeit noch so, dass die Abnahme nicht durch die Eigentümergemeinschaft, sondern durch die einzelnen Erwerber erfolgt. (Es gibt aber Leute, die der Meinung sind, der 5. Zivilsenat des BGH hätte in einer Entscheidung (BGH V ZR 80/09) angedeutet, er würde dies in Zukunft evtl. anders bewerten).
     
  8. #8 ThomasMD, 16.06.2010
    ThomasMD

    ThomasMD

    Dabei seit:
    19.11.2009
    Beiträge:
    5.097
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Ing.
    Ort:
    Magdeburg
    Ok, ich lass mich ja gern bekehren.

    Die Bauwerkseigenschaft von Hofpflaster ist mir völlig neu, wenn auch die Begründung des BGH nicht von der Hand zu weisen ist.

    Die Abnahme des Gemeinschaftseigentumes durch die einzelnen Erwerber scheint mir aber eher theoretischer Natur zu sein. In der Praxis teilt doch der Bauträger und ist danach Alleineigentümer aller Wohneigentumsanteile und des Gemeinschaftseigentums. Er nimmt die Bauleistungen ab. Er kann als Eigentümer die Gemeinschaftsordnung beschließen und danach fängt er gewöhnlich an, die Wohnungen zu verkaufen.

    Wird eine oder mehrere Wohnungen nicht gleich verkauft, bleiben sie mit allen Rechten und Pflichten im Eigentum des Bauträgers oder dessen Rechtsnachfolgers. Er behält die Stimmrechte und bleibt Mitglied der WEG.

    Wird jetzt, ob nach einem oder mehreren Jahren die letzte Wohnung verkauft hat doch der Erwerber kein Abnahmerecht gegenüber der Baufirma und beginnt doch die Verjährungsfrist gegenüber dieser nicht erneut.

    Genau dieser Fall wird vom TE beschrieben.
     
  9. #9 DrKananga, 17.06.2010
    DrKananga

    DrKananga

    Dabei seit:
    15.03.2008
    Beiträge:
    41
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    student
    Ort:
    hamburg
    hallo,
    bei uns war es mit der abnahme so: haus war ein neubau, die ersten käufer und eigentümer haben die abnahme gemacht.
    da ich ein halbes jahr später einzog stand in meinem vetrag ein klausel das ich das akzeptiere, somit habe ich auf das gemeinschaftseigentum ein halbes jahr weniger gewährleistung...ob dies im zweifel so korrekt ist müsste man wohl prüfen.
     
  10. #10 rudi1106, 17.06.2010
    rudi1106

    rudi1106

    Dabei seit:
    30.01.2007
    Beiträge:
    325
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Rechtsanwalt
    Ort:
    Delmenhorst
    Doch, für jeden Erwerber stellt die Abnahme sowohl des Sonder- als auch des Gemeinschaftseigentums eine vertragliche Hauptpflicht dar. Daher muss auch jeder einzelne Erwerber, auch wenn er erst später "kauft", die Möglichkeit haben, die Abnahme persönlich zu erklären. Abweichende Regelungen im Vertrag sind unwirksam. Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, die etwas abweichendes regeln, sind in der Regel nichtig.

    Etwas anderes wäre auch schwierig umzusetzen, da das Gemeinschaftseigentum für jeden Erwerber unterschiedlich sein kann. Wenn beispielsweise ein Erwerber nachträglich mit dem Bauträger als Sonderwunsch ein Dachflächenfenster oder einen Kaminofen vereinbart, ist der Inhalt des Gemeinschaftseigentums anders als für die vorherigen Erwerber. Wenn hier eine pauschale Bindungswirkung bestehen würde, würden Ansprüche des Erwerbers verkürzt werden.
     
  11. #11 Achim Kaiser, 17.06.2010
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser

    Dabei seit:
    29.10.2005
    Beiträge:
    7.471
    Zustimmungen:
    7
    Gegenüber wem ?

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  12. #12 rudi1106, 17.06.2010
    rudi1106

    rudi1106

    Dabei seit:
    30.01.2007
    Beiträge:
    325
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Rechtsanwalt
    Ort:
    Delmenhorst
    Gegenüber dem Bauträger.
     
Thema: arbeiten am grundstück
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. gewährleistung Arbeiten am Grundstück

Die Seite wird geladen...

arbeiten am grundstück - Ähnliche Themen

  1. Kein Angebot für Mehrkosten, Arbeiten schon ausgeführt

    Kein Angebot für Mehrkosten, Arbeiten schon ausgeführt: Hallo zusammen, wir bauen gerade ein Haus und haben mit dem Elektriker letztens die Anzahl und Position der Steckdosen besprochen. Er sollte uns...
  2. Arbeits-/Aufenthaltsraum im Keller

    Arbeits-/Aufenthaltsraum im Keller: Hallo liebe Bauexperten, ich habe vor, einen rund 25 Quadratmeter großen Kellerraum zu einem Arbeits- bzw. Aufenthaltsraum zu machen, so dies...
  3. Ein Werkzeug, das die Arbeit erleichtert, abgehängte Decken

    Ein Werkzeug, das die Arbeit erleichtert, abgehängte Decken: Ich habe einmal eine Halterung gedruckt, die mir helfen sollte, eine große abgehängte Decke perfekt horizontal alleine zu installieren. Das...
  4. Dachdecker führt Arbeit nicht zu Ende

    Dachdecker führt Arbeit nicht zu Ende: Hallo zusammen, ich bin mir sicher, dass es einige Beiträge da waren, die das Thema behandelten. Wenn ein DD die vertraglich festgelegte Arbeiten...
  5. Heizungsbauer stellt Arbeiten nicht fertig

    Heizungsbauer stellt Arbeiten nicht fertig: Grüße, ich habe folgendes Problem. vor ca. 1,5 Jahren haben wir ein EFH gekauft, das wir seitdem am Kernsanieren sind. Recht früh hatten wir...